Person in blauer Arbeitslatzhose mit rotschwarzen Arbeitshandschuhen prüft Rahmen eines noch unverbauten Fensters ohne Glas, im Hintergrund verschwommen Regale mit Kisten, Maschinen sowie Gerüst mit  Fensterteilen
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ROHS-Richtlinie: Ausnahme für Cadmium und Blei in Kunststoffprofilen mit wiedergewonnenem Hart-PVC

Neuer Eintrag 46 in Anhang III der ROHS-RL

Lesedauer: 2 Minuten

10.01.2024

Die delegierte Richtlinie ändert im Anhang III der ROHS-RL (Von der Beschränkung gemäß Artikel 4 Absatz 1 ausgenommene Verwendungen) bezüglich Ausnahmen von Stoffbeschränkungen den neuen Eintrag 46 ein:

Cadmium und Blei in Kunststoffprofilen, die Gemische aus Polyvinylchlorid-Abfällen (im Folgenden „wieder­gewonnenes Hart-PVC“) enthalten und für elektrische und elektronische Fenster und Türen verwendet werden, sofern das wieder­gewonnene Hart-PVC-Material einen Massen­anteil von höchstens 0,1 % Cadmium und höchstens 1,5 % Blei enthält.

Ab dem 28. Mai 2026 darf Hart-PVC, das aus elektrischen und elektronischen Fenstern und Türen rückgewonnen wird, nur für die Herstellung neuer Erzeugnisse der Kategorien gemäß Eintrag 63 Nummer 18 Buchstaben a bis d des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verwendet werden

Lieferanten von PVC-Erzeugnissen, die rück­gewonnenes Hart-PVC mit einer Blei­konzentration von 0,1 Gew.-% oder mehr des PVC-Materials enthalten, stellen vor dem Inverkehr­bringen dieser Erzeugnisse sicher, dass diese gut sichtbar, leserlich und unverwischbar mit folgender Angabe versehen sind: „Enthält ≥ 0,1 % Blei“. Kann die Kennzeichnung aufgrund der Beschaffen­heit des Erzeugnisses nicht angebracht werden, so ist sie auf der Verpackung des Erzeugnisses anzubringen.

Lieferanten von PVC-Erzeugnissen, die rückgewonnenes Hart-PVC enthalten, legen den nationalen Durchsetzungs­behörden auf Verlangen Nachweise vor, die die Angaben in Bezug auf die Herkunft des rück­gewonnenen PVC in diesen Erzeugnissen belegen. Zur Unter­mauerung solcher Angaben in Bezug auf in der Union hergestellte PVC-Erzeugnisse können Zertifikate verwendet werden, die im Rahmen von Systemen zum Nachweis der Rück­verfolg­barkeit und des Recyklat­gehalts ausgestellt wurden, z.B. solche, die gemäß der Norm EN 15343:2007 oder gleich­wertigen anerkannten Normen entwickelt wurden. Den Angaben zur Herkunft des rück­gewonnenen PVC in eingeführten Erzeugnissen ist ein von einem unab­hängigen Dritten ausgestelltes Zertifikat beizufügen, das einen gleichwertigen Nachweis der Rück­verfolg­barkeit und des Recyklat­gehalts darstellt.

Die Anwendung der Ausnahme ist auf die Kategorie 11 (Sonstige Elektro- und Elektronikgeräte, die keiner der bereits genannten Kategorien zuzuordnen sind.) und zeitlich mit 28. Mai 2028 beschränkt.

Die Änderung wurde am 10. Jänner 2024 kundgemacht. Sie tritt mit 30. Jänner 2024 in Kraft und ist ab 1. August 2024 anzuwenden.

Die Ausnahme läuft am 31. Dezember 2025 ab. Die nationale Umsetzung ist durch den dynamischen Verweis im § 4 Abs. 2a Elektroaltgeräteverordnung ohne weitere Veröffentlichung abgedeckt.

Die Verordnung betrifft alle Hersteller und Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten für genanntes Einsatzgebiet.

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