PPWR: EU-Konformitätserklärung für Verpackungen
Was Erzeuger zur EU-Konformitätserklärung für Verpackungen wissen müssen
Lesedauer: 4 Minuten
Die EU-Konformitätserklärung für Verpackungen dokumentiert die Einhaltung der PPWR und die Verantwortung des Erzeugers. Behandelt werden Konformitätsbewertung, erforderliche Inhalte, Aufbewahrungspflichten, die Weitergabe von Informationen in der Lieferkette sowie Folgen bei formaler Nichtkonformität und behördlichen Maßnahmen.
1. Wie ist die Konformitätserklärung zu erstellen?
Die Erstellung der EU-Konformitätserklärung ist ein rechtsverbindlicher Schritt, mit dem der Erzeuger die alleinige Verantwortung dafür übernimmt, dass seine Verpackung den Anforderungen der Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) entspricht.
Dieser vorgelagert ist ein Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen. Es umfasst:
- Die Erstellung der technischen Dokumentation, die eine Risikoanalyse sowie Nachweise zur Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen (insbesondere der Art 5-12 PPWR z.B. Stoffverbote, Recyclingfähigkeit, Minimierung) enthalten muss.
- Die Sicherstellung, dass der Herstellungsprozess so gesteuert wird, dass die Konformität der produzierten Verpackungen mit der technischen Dokumentation gewahrt bleibt.
2. Struktur und Inhalt der Konformitätserklärung
Die Erklärung muss dem Muster in Anhang VIII entsprechen und folgende Elemente enthalten:
- Eindeutige Kennung der Verpackung: Eine Nummer zur Identifizierung
- Name und Anschrift: Angaben zum Erzeuger und ggf. seinem Bevollmächtigten
- Verantwortungserklärung: Der explizite Hinweis, dass die alleinige Verantwortung beim Erzeuger liegt
- Gegenstand der Erklärung: Eine Beschreibung der Verpackung zur Rückverfolgbarkeit
- Rechtsvorschriften: Verweise auf die PPWR sowie auf andere angewandte Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union
- Normen und Spezifikationen: Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen (gemäß Art 36) oder gemeinsamen Spezifikationen (gemäß Art 37), die zugrunde gelegt wurden
- Zusätzliche Angaben: Sowie Ort, Datum der Ausstellung und eine rechtsverbindliche Unterschrift
3. Aufbewahrungsfristen der Konformitätserklärungen für Verpackungen
Der Erzeuger hat diese bei Einwegverpackungen 5 Jahre, bei wiederverwendbaren Verpackungen 10 Jahre ab dem Tag des Inverkehrbringens der Verpackung aufzubewahren und gegebenenfalls bei einer Überprüfung durch die Marktüberwachungsbehörde dieser vorzuweisen.
Der Erzeuger (Erzeuger 1) ist nachgelagerten Wirtschaftsakteuren lediglich dazu verpflichtet, jene Daten zur Verfügung zu stellen, die diese selbst zur Durchführung einer Konformitätsbewertung benötigen. Dies umfasst in den meisten Fällen die Bereitstellung der Daten aus der technischen Dokumentation. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, sollte der nachgelagerte Wirtschaftsakteur etwa durch Veränderungen an der Verpackung selbst zum Erzeuger (Erzeuger 2) werden und er dadurch selbst verpflichtet werden, eigens ein Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen. Der ursprüngliche Erzeuger (Erzeuger 1) wird dadurch zum Lieferanten.
Eine Ausnahme bildet hier der Importeur sowie der Bevollmächtigte: Dieser hat eine Kopie der EU-Konformitätserklärung sowie der technischen Dokumentation für die Marktüberwachungsbehörden aufzubewahren. Dies gilt jedoch nur für Verpackungsimporte aus einem Drittland, nicht für innereuropäische Importe.
Konformitätserklärungen können erst ab dem 12. August 2026 ausgestellt werden, da die einschlägigen Bestimmungen erst zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten und folglich auch erst ab dann bestätigt werden können.
4. Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen die EU-Konformitätserklärung?
Verstöße gegen die Bestimmungen zur EU-Konformitätserklärung werden unter der PPWR primär als formale Nichtkonformität behandelt, können aber je nach Schweregrad und Fortdauer des Verstoßes zu weitreichenden Marktbeschränkungen und Sanktionen führen.
Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität (Art 62 PPWR)
Wenn eine Marktüberwachungsbehörde feststellt, dass die EU-Konformitätserklärung nicht ausgestellt oder nicht korrekt ausgestellt wurde, gilt dies als formale Nichtkonformität.
In diesem Fall greift folgendes Verfahren:
- Aufforderung zur Korrektur: Der betroffene Wirtschaftsakteur wird zunächst aufgefordert, den Verstoß innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben.
- Bereitstellungsverbot und Rückruf: Besteht die Nichtkonformität (z.B. die fehlende oder fehlerhafte Erklärung) weiter fort, ist der Mitgliedstaat verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Bereitstellung der Verpackung auf dem Markt zu untersagen oder dafür zu sorgen, dass sie vom Markt genommen oder zurückgerufen wird.
Prüfung durch Behörden
Die zuständigen Behörden sind dazu angehalten, die Richtigkeit der Konformitätserklärungen stichprobenartig auf Basis eines risikobasierten Ansatzes zu kontrollieren. Stellen sie dabei Unregelmäßigkeiten fest, ergreifen sie Maßnahmen gegen die Verstöße, wozu insbesondere die Rücknahme nicht konformer Produkte vom Markt gehört.
Nationale Sanktionsvorschriften
Zusätzlich zu den oben genannten Marktbeschränkungen müssen die Mitgliedstaaten bis zum 12. Februar 2027 eigene Vorschriften über Sanktionen erlassen. Dies betrifft insbesondere die Behördenzuständigkeit oder die Höhe der Verwaltungsstrafen.
Es kann daher dazu kommen, dass diese je Mitgliedsstaat voneinander abweichen. Beachten Sie dies bei mitgliedsstaatsübergreifendem Handel.
Allgemeine Anforderungen: Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Geldbußen
Während die PPWR für Verstöße gegen bestimmte materielle Anforderungen (wie Minimierung oder Wiederverwendungsziele) ausdrücklich Geldbußen vorschreibt, fallen administrative Verstöße wie die fehlerhafte Konformitätserklärung unter die allgemeinen nationalen Sanktionsrahmen.
Zuständigkeit
Die genaue Höhe und Art der Strafen werden durch die Gesetzgebung der einzelnen Mitgliedstaaten festgelegt und der EU-Kommission mitgeteilt.
Zusammenfassend führt eine fehlende oder falsche EU-Konformitätserklärung im ersten Schritt zu einer Korrekturaufforderung, kann aber bei Nichtbeachtung zum Verkaufsverbot und zum erzwungenen Rückruf der Produkte sowie zu strafrechtlichen oder administrativen Sanktionen auf nationaler Ebene führen. Genaueres wissen wir jedoch erst ab Erlass der nationalen Sanktionsbestimmungen.