Neue Rücknahmepflicht für Elektroaltgeräte
Neue Vorgaben für Händler:innen mit Verkaufsflächen ab 25 m2
Lesedauer: 1 Minute
Die Rücknahmepflicht für Elektroaltgeräte wird ausgeweitet. In Geschäften, die zumindest 25 m2 Verkaufsfläche haben, müssen künftig sehr kleine Elektrogeräte, die Batterien enthalten, zurückgenommen werden. Ein Elektrogerät ist dann sehr klein, wenn keine äußere Abmessung über 25 cm beträgt. Das sind etwa E-Vapes, Handys oder elektrische Zahnbürsten. Die Geräte müssen auch dann zurückgenommen werden, wenn kein neues Elektrogerät gekauft wird – allerdings müssen die Händler nur die Art und Anzahl der Geräte, die üblicherweise dort verkauft werden, zurücknehmen.
Die Novelle soll die getrennte Sammlung von Lithiumbatterien fördern. Deren falsche Entsorgung führt immer wieder zu Bränden in Entsorgungsbetrieben. Die Rücknahmepflicht umfasst allerdings auch Geräte, die andere Batteriearten enthalten.
Darüber hinaus nimmt die Novelle weitere kleinere Anpassungen vor.
Die Novelle tritt grundsätzlich mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft, das ist der 23. Juli 2026. Die Rücknahmeverpflichtung für sehr kleine Elektrogeräte, die Batterien enthalten, tritt allerdings erst mit 1. Oktober 2026 in Kraft.
Weitere Links zu Elektroaltgeräten
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Elektroaltgeräteverordnung geändert wird (EAG-VO-Novelle 2026)
- Elektroaltgeräte-RL (EU-Rechtsakt)
- Elektroaltgeräteverordnung (tagesaktuell)
- BMLUK-Info zur Sammlung und Verwertung von Elektroaltgeräten und Altbatterien