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Personen arbeiten im Lagerraum am Laptop, bereiten Pakete für die Auslieferung vor und verpacken sie.
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PPWR für Kleinstunternehmen: Regeln und Ausnahmen

Was für kleine Betriebe bei Verpackungen konkret zu beachten ist

Lesedauer: 6 Minuten

Stand: 19.08.2026
Die PPWR gilt auch für Kleinstunternehmen, sieht aber Erleichterungen bei den Pflichten zur Konformität von Verpackungen vor. Praxisbeispiele zeigen, wann Kleinstunternehmen als Vertreiber oder Erzeuger gelten und welche Pflichten bei Lizenzierung und erweiterter Herstellerverantwortung bestehen.

Die PPWR gilt auch für Kleinstunternehmen, allerdings mit Erleichterungen. Diese betreffen vor allem die Konformität von Verpackungen. Kleinstunternehmen sind aber nicht von allen Verpflichtungen rund um Verpackungen befreit! Insbesondere müssen sie sich um die Lizenzierung von Verpackungen kümmern.

Welche PPWR-Ausnahmen gelten für Kleinstunternehmen?

Für Kleinstunternehmen – also Betriebe mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz bzw. einer Bilanzsumme von unter 2 Millionen Euro – sieht die PPWR Erleichterungen und Ausnahmen vor. Dennoch entbindet sie diese nicht vollständig von ihren Pflichten: In der Regel greifen in diesem Fall die Vertreiberpflichten. Um sicherzustellen, dass die Rollen in der Wertschöpfungskette klar verteilt sind, sollten Sie ihren vorgelagerten Lieferanten informieren, damit dieser seine Rolle und Verpflichtungen als Erzeuger wahrnehmen kann.

Zum besseren Verständnis der Rollen und Pflichten helfen die folgenden Begriffsbestimmungen:

  • Erzeuger: Ist die Person in der Lieferkette, die für die Konformität zuständig ist.
  • Vertreiber: Sitzt in der Lieferkette nach dem Erzeuger und hat nachgeordnete Kontrollpflichten.
  • Hersteller: Ist die Person in der Lieferkette, die für die Erfüllung der Pflichten aus der erweiterten Herstellerverantwortung zuständig ist, insbesondere für die Lizenzierung. Derzeit heißen in Österreich Lizenzpflichtige „Primärverpflichtete“.
  • Konformität: Bedeutet, dass die Verpackung der PPWR entspricht. Die Kriterien sind in den Artikeln 5 bis 12 festgeschrieben und treten stufenweise in Kraft.
  • Lizenzierung: Für die Verpackung wird beim Inverkehrsetzen ein Entsorgungsbeitrag bezahlt.
  • EPR, Extended Producer Responsibility: Die erweitere Herstellerverantwortung beschreibt, dass Hersteller von Verpackungen für deren Entsorgung zahlen müssen.

Praxis-Beispiele: So wirkt sich die PPWR auf typische Unternehmensabläufe aus

Um zu verdeutlichen, wie diese Regelungen im Alltag greifen, zeigen die folgenden Szenarien, welche Rollen und Pflichten sich für Ihr Unternehmen in konkreten Geschäftssituationen ergeben:

Zukauf fertiger, verpackter Produkte (Lohnabfüllung/Auftragsfertigung)

  • Szenario: Ein Kleinstunternehmer kauft bereits fertig verpackte Waren ein, die unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke bedruckt/gelabelt wurden (z.B. im Rahmen von Lohnabfüllung oder Auftragsfertigung)
  • Einordnung: Die Kleinstunternehmerregelung greift. Der Kleinstunternehmer wird hierbei durch die Ausnahmeregelung geschützt und gilt rechtlich nicht als Erzeuger der Verpackung. Es treffen ihn die Pflichten der Vertreiber. 

Einkauf leerer Verpackungen & Service-/Transportverpackungen

  • Szenario: Einkauf von unbefüllten Verpackungen in ihrer finalen Form (z.B. Versandkartons, Serviceverpackungen, Tragetüten).
  • Einordnung:
    • Wenn die Verpackung als Standardware ohne Branding oder Spezifikation bestellt wird, sind Unternehmen aller Größen grundsätzlich in der Rolle der Vertreiber.
    • Wenn die Verpackung in der EU gebrandet oder spezifiziert bestellt wird: Kleinstunternehmerregelung greift. Die Erzeuger-Pflichten trägt der Lieferant der Verpackung.
    • Wenn die Verpackungen unbedruckt gekauft und erst nachträglich vom Kleinstunternehmer selbst mit Marke, Logo oder Label versehen werden: Kleinstunternehmerregelung greift ebenfalls (gemäß Art. 21 Unterabsatz 2 PPWR führt das reine nachträgliche Anbringen des Markennamens nicht zum Verlust des Vertreiber-Status).

Wiederverwendung/Weiterverwendung von Verpackungen

  • Szenario: Wiederverwendung bereits existierender Verpackungen innerhalb der EU (z.B. gebrauchte Kartons für den Versand) sowie der Weiterverkauf von verpackten Waren, auf deren Verpackung lediglich die eigene Marke nachträglich angebracht wird.
  • Einordnung: Die Kleinstunternehmerregelung greift. Da die Verpackung bereits von einem ursprünglichen Erzeuger in Umlauf gebracht wurde, nimmt der Kleinstunternehmer lediglich die Vertreiberrolle ein und wird nach Art. 21 Unterabsatz 2 PPWR nicht zum Erzeuger umqualifiziert.

Szenario A: Mehrkomponentige Verkaufsverpackungen (Zusammensetzen & Befüllen)

  • Szenario: Der Kleinstunternehmer kauft Einzelkomponenten (z.B. Tiegel, Deckel, Dichtungsring; Sackerl, Klammer, Masche, Markenetikett;) und befüllt diese eigenhändig im Betrieb mit Ware.
  • Einordnung: Die Kleinstunternehmerregelung greift NICHT.
  • Begründung: Die finale Verkaufs- bzw. Verkaufseinheit entsteht erst im Betrieb des Kleinstunternehmers durch den Vorgang des Befüllens bzw. Zusammensetzens. Dadurch wird der Kleinstunternehmer originärer Erzeuger der Verkaufsverpackung. Dies gilt auch dann, wenn die Hauptkomponente (z.B. eine Flasche) bereits mit der eigenen Marke bedruckt geliefert wurde.

Szenario B: Fertige Verkaufsverpackungen

  • Szenario: Fix fertige leere Verkaufsverpackungen − soweit die Verpackung im EU-Raum gekauft wurde −, die unter der eigenen Marke oder im eigenen Namen bestellt werden, und bei denen keine weiteren Komponenten hinzugefügt werden.
  • Einordnung: Hier greift nach Ansicht der Wirtschaftskammer die Kleinstunternehmerregelung.
  • Nachträgliches Branding: Wird diese fertige Verpackung ungebrandet eingekauft und vom Kleinstunternehmer vor der Auslieferung selbst belabelt/gebrandet, fällt dies ebenfalls unter Art. 21 Unterabsatz 2 PPWR, ohne dass der Kleinstunternehmer dadurch in die Erzeugerposition rückt.

Szenario Kleinstunternehmer-Regelung? Einordnung
1. Zukauf fertiger Produkte (Lohnabfüllung unter eigener Marke) JA Keine Erzeuger-, sondern Vertreiber-Position; Ausnahme greift.
2. Einkauf leerer Transport-/Serviceverpackungen (Kartons, Tüten; bedruckt oder selbst gelabelt) JA Nachträgliches Branding ändert nichts am Status des Vertreibers (Art. 21 Unterabsatz 2 PPWR).
3. Wiederverwendung (Gebrauchte EU-Kartons / Weiterverkauf) JA Nur Vertreiber-Rolle, da bereits von anderen Erzeugern in Umlauf gebracht.
4. Befüllen & Zusammensetzen (Einzelkomponenten wie Tiegel & Deckel selbst befüllt) NEIN Erzeugerstatus! Finale Verpackung entsteht erst durch das eigene Befüllen.
5. Fertige Verkaufsverpackungen (EU) (Keine weiteren Komponenten hinzugefügt) JA Keine Erzeuger-, sondern Vertreiber-Position, eigenes Labeln ist erlaubt.

Häufige gestellte Fragen zur PPWR 

Sind Erzeuger und Hersteller nur jene Personen, die eine Verpackung physisch produzieren?

Nein. Das sind juristische Begriffe, die nicht unbedingt mit der Produktion von Verpackungen zusammenhängen. Die Definitionen der PPWR weichen vom üblichen Sprachgebrauch ab. Jedes Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte handhabt, muss für jede seiner Verpackungen einzeln überlegen, welche Rolle, z.B. Erzeuger oder Hersteller, es einnimmt.

Auf unserer Hauptseite finden Sie eine umfassende Übersicht über die Rollen in der PPWR und den damit verbundenen Pflichten: EU-Verpackungsverordnung: PPWR-Pflichten ab 2026.

Sind Konformität und Lizenzierung dasselbe?

Konformität beschreibt, ob die Verpackung den Anforderungen der Verordnung entspricht. Diese Konformität muss einmal für die gesamte EU vom Erzeuger festgestellt werden. Lizenzierung hingegen bedeutet, dass der Hersteller schon beim Inverkehrsetzen der Verpackung Beiträge für die Entsorgung zahlt. Die Lizenzierung erfolgt ein Mal pro Land, in dem die Verpackung als Abfall anfällt. Für jede Verpackung müssen beide Vorgaben erfüllt sein. Ein Erzeuger und ein Hersteller können, müssen aber nicht dieselbe Person sein.

Sind Kleinstunternehmen von der PPWR ausgenommen?

Nein. Es gelten für sie allerdings Erleichterungen. Vor allem sind Kleinstunternehmen in vielen Bereichen vom Erzeuger-Begriff ausgenommen. Sie unterliegen dann den wesentlich geringeren Pflichten der Vertreiber. Im Bereich der erweiterten Herstellerverantwortung, beispielsweise Lizensierung, sieht die PPWR keine Ausnahmen vor.

Gelten alle Anforderungen an Verpackungen von Beginn an?

Für die Konformität müssen die Anforderungen der Artikel 5 bis 12 der PPWR eingehalten werden. Diese treten aber stufenweise in Kraft. Zum jetzigen Zeitpunkt sind die Stoffverbote und die Bestimmungen für Mehrwegverpackungen relevant. Andere Anforderungen, etwa Rezyklatanteil oder Recyclingfähigkeit, kommen erst später hinzu.

Müssen alle Vertreiber vom Erzeuger die Konformitätserklärung organisieren?

Die Verordnung schreibt nur vor, dass der Erzeuger die Konformitätsunterlagen für die Behörden bereithalten muss. Eine Weitergabe an Vertreiber sieht die Verordnung nicht explizit vor und ist freiwillig.

War im Versandhandel bisher das Versenden von Produkten in der EU ohne Kosten und bürokratische Hürden möglich?

Bisher gab es in den EU-Ländern Bestimmungen rund um die Lizenzierung von Verpackungen. Versandhändler mussten sich auch schon bisher um ihre Pflichten in den Mitgliedstaaten kümmern. Die PPWR hat diese Bestimmungen vereinheitlicht und verschärft, etwa durch die Bestellung von Bevollmächtigten. Daher entstehen in vielen Ländern künftig höhere Kosten.

Wenn Sie Verpackungen oder verpackte Produkte in anderen Ländern in Verkehr bringen, wenden Sie sich an das AußenwirtschaftsCenter des jeweiligen Landes

In unserem Country-Guide zur PPWR finden Sie Informationen zum Umsetzungsstand der PPWR in anderen Ländern.

Muss ich mich im EDM-Portal registrieren, wenn ich Verpackungen in Verkehr setze?

Eine allgemeine Erstregistrierung im EDM (Elektronisches Datenmanagement für Umwelt und Abfall) ist für Verpackungen derzeit nicht vorgesehen. Nur in wenigen Fällen ist für österreichische Unternehmen eine Registrierung erforderlich. Richtig ist, dass Österreich in den kommenden Monaten ein allgemeines Herstellerregister einrichten muss.

Informationen zur Lizenzierung in Österreich unter Information zur Verpackungsverordnung 2014.  

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