Arbeitsrechtliche Konsequenzen bei Alkoholmissbrauch
Fragerecht des Arbeitgebers - Arbeitnehmerschutz - Krankenstand - Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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Übermäßiger Alkoholkonsum (Alkoholmissbrauch) schädigt nicht nur die Gesundheit des Arbeitnehmers, sondern ist auch für den Arbeitgeber mit wirtschaftlichen Kosten verbunden. Zudem kann Alkoholkonsum zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen (bis hin zur Entlassung) führen.
Schaden für den Arbeitgeber
- in vermehrten und verlängerten Krankenständen,
- in vermehrter Verursachung von Unfällen,
- in erheblichem Sinken der Qualität und Quantität der Arbeitsleistung,
- in erheblicher Belastung des Betriebsklimas sowie
- im vorzeitigen Ausscheiden von qualifizierten Mitarbeitern und damit verbundener kostenintensiver Personalsuche und Einschulung neuer Mitarbeiter.
Tipp!
Diese Probleme können dadurch vermieden werden, dass im Unternehmen rechtzeitig und richtig auf Alkoholismus reagiert wird. Es gibt viele Möglichkeiten professioneller Hilfe für Personen mit Alkoholproblemen, z.B. die Anonymen Alkoholiker (dazu weiter unten).
Fragerecht des Arbeitgebers
Vorsicht!
In Betrieben mit Betriebsrat bedarf die Aufnahme der Frage nach einem Suchtmittelkonsum im Personalfragebogen einer Betriebsvereinbarung.
Arbeitnehmerschutz
Tipp!
Im Arbeitsvertrag sind Vereinbarungen eines absoluten Alkoholverbotes während der Arbeitszeit (inkl. der Ruhepausen) sowie eines Nüchternheitsgebotes zulässig.
Verringerte Arbeitsfähigkeit und Krankenstand
Vorsicht!
Liegt jedoch eine nachweisliche Alkoholsucht mit Krankheitswert vor, besteht sowohl bei einem Krankenstand nach einem Alkoholexzess, als auch bei einer Abwesenheit wegen Durchführung einer Entziehungskur, ein Entgeltfortzahlungsanspruch.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- bei Angestellten: Vertrauensunwürdigkeit bei wiederholtem und trotz Verwarnung pflichtwidrigem und schuldhaftem Alkoholgenuss.
- bei Arbeitern: Trunksucht, solange sie als noch beherrschbar angesehen wird (im Gegensatz zum pathologischen Alkoholmissbrauch) nach mindestens zweimaliger Verwarnung.
- bei Angestellten und Arbeitern: Beharrliche Dienstverweigerung bzw. Weigerung, ein bestehendes Alkoholverbot zu beachten.
- bei Angestellten und Arbeitern: Dauernde Arbeitsunfähigkeit (z.B. durch Führerscheinentzug).
Vorsicht!
Zu beachten ist, dass im Falle eines pathologischen Suchtmittelmissbrauchs (Vorliegen einer zwanghaften und unbeherrschbaren Krankheit) die Entlassungsmöglichkeiten eingeschränkt sind.
Die Anonymen Alkoholiker
Stand: 01.01.2023