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Eine Person mit offenen, hellen Haaren sitzt an einem Schreibtisch. Vor ihr ist ein aufgeklappter Laptop, auf dessen Bildschirm sie blickt. Die Person hält einen Stift. Darunter sind Zettel
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Bildungsteilzeit

Voraussetzungen, Förderung und Antragstellung

Lesedauer: 4 Minuten

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Stand: 01.05.2026

Bildungsteilzeit ermöglicht die Reduzierung der Arbeitszeit für eine Weiterbildungsmaßnahme auf Basis einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in. Behandelt werden Voraussetzungen, arbeitsrechtliche Auswirkungen, der Wechsel zur Bildungskarenz sowie die Möglichkeit einer Weiterbildungsbeihilfe durch das AMS.

Bei der Inanspruchnahme der Bildungsteilzeit reduziert der/die Arbeitnehmer:in die Arbeitszeit zur Absolvierung einer Weiterbildungsmaßnahme. Das AMS kann bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen einer Weiterbildungsbeihilfe gewähren. Ab 08.06.2026 besteht die Möglichkeit zur Antragstellung beim AMS.

Voraussetzungen

Die Bildungsteilzeit setzt eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in voraus. Das arbeitslosenversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis muss unmittelbar vor Beginn der Bildungsteilzeit ununterbrochen 12 Monate gedauert haben. In Saisonbetrieben muss das befristete Arbeitsverhältnis vor Antritt der Bildungsteilzeit ununterbrochen mindestens drei Monate gedauert haben und eine Beschäftigung zum/zur selben Arbeitgeber:in von insgesamt mindestens zwölf Monaten vorliegen. Dabei sind alle befristeten Beschäftigungsverhältnisse innerhalb der letzten 24 Monate zusammenzurechnen.

Die Dauer der Bildungsteilzeit kann zwischen vier Monaten und zwei Jahren liegen. Die Gesamtdauer kann auch in Teilen innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren verbraucht werden. Die Mindestdauer der einzelnen Teile beträgt jeweils vier Monate. Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens vier Jahre ab Antritt der letzten Bildungsteilzeit vereinbart werden.

In der Vereinbarung sind der aktuelle Bildungsstand, die Bildungsmaßnahme und das Bildungsziel anzugeben sowie Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung festzulegen, wobei auf die Interessen des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen ist.

Reduzierung der Arbeitszeit

Die bisher vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit ist um mindestens 25%, maximal jedoch um 50% zu reduzieren. Während der vereinbarten Bildungsteilzeit muss die wöchentliche Normalarbeitszeit aber mindestens zehn Stunden betragen und über der Geringfügigkeitsgrenze liegen.


Beispiel:
Frau A ist 15 Stunden pro Woche beschäftigt. Um ihre berufsbegleitende Ausbildung abzuschließen, möchte sie die Arbeitszeit auf zehn Stunden reduzieren. Sie kann mit ihrem/ihrer Arbeitgeber:in Bildungsteilzeit vereinbaren.


Arbeitsrechtliche Auswirkungen

Gilt die Abfertigung neu sind die Abfertigungsbeträge auf Basis des reduzierten Beschäftigungsausmaßes durch den Arbeitgeber weiter zu entrichten.

Wechsel Bildungsteilzeit – Bildungskarenz

Ein einmaliger Wechsel von Bildungsteilzeit auf Bildungskarenz ist möglich. Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungsteilzeit für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungskarenz höchstens im halben Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungskarenz muss zwei Monate betragen.


Beispiel:
Herr B nimmt an einem zweijährigen Lehrgang teil. Dafür vereinbart er eine Reduktion der Arbeitszeit von 40 Wochenstunden auf 25 Wochenstunden. Der Abschluss des Lehrgangs ist sehr zeitintensiv, sodass sich der Arbeitnehmer ganztägig seiner Weiterbildung widmen möchte. Er kann nach 20 Monaten, also 4 Monate vor deren Ablauf, die Bildungsteilzeit abbrechen und für noch maximal zwei Monate Bildungskarenz vereinbaren.


Motivkündigungsschutz

Während der Bildungsteilzeit besteht kein besonderer Kündigungsschutz. Allerdings darf eine Kündigung nicht wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Bildungsteilzeit erfolgen. Der/die Arbeitnehmer:in kann die Kündigung wegen verpöntem Motiv anfechten.

Achtung

Kann der/die Arbeitnehmer:in im Anfechtungsverfahren vor Gericht glaubhaft machen, dass er/sie wegen Inanspruchnahme der Bildungsteilzeit gekündigt wurde, muss das Gericht urteilen, dass das Dienstverhältnis nicht gekündigt und damit aufrecht ist. Wegen der Dauer von Anfechtungsverfahren drohen beträchtliche finanzielle Forderungen. 

Weiterbildungsbeihilfe

Arbeitnehmer:innen, die Bildungsteilzeit vereinbart haben, können eine Weiterbildungsbeihilfe beim AMS beantragen. Auf die Beihilfe besteht kein Rechtsanspruch, das AMS kann den Antrag daher ablehnen, auch wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Voraussetzungen

  • Vereinbarung einer Bildungsteilzeit mit dem/der Arbeitgeber:in
  • Ununterbrochene arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung für min. 12 Monate vor Beginn der Bildungsteilzeit, bei befristetem Arbeitsverhältnis in Saisonbetrieben min. 3 Monate,
  • Bezug von Kinderbetreuungsgeld bzw. Wochengeld zählt zu den 12 Monaten, diese Zeiten dürfen aber nicht innerhalb der letzten 26 Wochen vor Beginn der Bildungsteilzeit liegen
  • Personen, die ein Master- oder Diplomstudium abgeschlossen haben, müssen mindestens 4 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein

Tipp!

Die Inanspruchnahme eines Papamonats in den 26 Wochen vor Beginn der Bildungsteilzeit schadet nicht.

Weiterbildungsmaßnahme

  • Der/die Arbeitnehmer:in muss an einer geeigneten Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen.
  • Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 10 Wochenstunden betragen, bei Personen mit Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, für die keine andere Betreuungsmöglichkeit besteht, sind mindestens 8 Wochenstunden ausreichend.
  • Im Fall eines Studiums müssen 10 ECTS pro Semester bzw 8 ECTS bei Betreuungspflichten erbracht werden.

Höhe der Beihilfe

Die Höhe der Weiterbildungsbeihilfe richtet sich nach einem einkommensabhängigen Stufenmodell, wobei für die Berechnung des Tagsatzes der reduzierte Anteil der Arbeitszeit ausschlaggebend ist.

Tipp!

Bei der Bildungsteilzeit ist im Unterschied zur Bildungskarenz kein Arbeitgeberzuschuss und keine verpflichtende Bildungsberatung vorgesehen.

Teilnahme an einer geeigneten Weiterbildungsmaßnahme

Die Weiterbildung muss arbeitsmarktpolitisch sinnvoll sein, ein besonderer Fokus liegt auf der Unterstützung geringqualifizierter Beschäftigter.

Nicht förderbar sind u.a.

  • Habilitationen
  • Aus- und Weiterbildungen, die beim/bei der Arbeitgeber:in stattfinden, bei dem/der das Dienstverhältnis karenziert wurde
  • Meetings, Tagungen, Konferenzen, Kongressen und Symposien
  • reine Produktschulungen
  • nicht arbeitsmarktorientierten Qualifizierungen (z.B. Hobbykurse)
  • reine Anlernqualifikationen
  • reine Onlinekurse
  • Pflichtfortbildungen
  • Betriebsinterne Grundausbildung
  • etc.

Geringfügiger Zuverdienst

Ein geringfügiges Dienstverhältnis während der Bildungsteilzeit ist nur möglich, wenn es vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme bei einem anderen als dem/der karenzierenden Arbeitgeber:in seit mindestens 26 Wochen besteht. Es ist davon auszugehen, dass auch eine geringfügige selbständige Tätigkeit zulässig ist, sofern sie bereits seit mindestens 26 Wochen parallel zum karenzierten Arbeitsverhältnis besteht.

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