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Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG): Allgemeine Infos

Ausgangssituation - Spezialgesetze - Urlaub - Abfertigung - Winterfeiertage

Lesedauer: 2 Minuten

Ausgangssituation

Für Arbeiter im Baugewerbe und der Bauindustrie sowie für Arbeiter verschiedener verwandter Wirtschaftsbereiche wurden Sonderregelungen geschaffen, die den besonderen Verhältnissen im Bau- und baunahen Bereich Rechnung tragen sollen.

Folgende besondere Problemstellung ergibt sich bei Bauarbeitern:

  • Die Arbeitsverhältnisse sind stärker von der Witterung abhängig.
  • Das kann insbesondere während des Winters eine Unterbrechung der Arbeitsverhältnisse notwendig machen.
  • Dadurch tritt auch häufiger ein Arbeitgeberwechsel ein.

Dies kann zu Benachteiligungen von Arbeitern in jenen Bereichen führen, die vom ununterbrochenen aufrechten Bestand eines Dienstverhältnisses abhängig sind. Diese Nachteile versucht man durch gesetzliche Sonderregelungen zu beseitigen.

Spezialgesetze im Baubereich

Die Sonderregelungen im Baubereich finden sich im 

  • BUAG - Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz,
  • BSchEG – Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz.

Maßgeblich an der Abwicklung dieser Gesetze beteiligt ist die

  • BUAK - Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse.

Das BUAG regelt 

  • den Urlaub der Bauarbeiter und verwandter Wirtschaftsbereiche,
  • die Abfertigung der Bauarbeiter und verwandter Wirtschaftsbereiche,
  • die Winterfeiertage der Bauarbeiter, 
  • das Überbrückungsgeld sowie
  • die Einrichtung einer Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse.

Das BSchEG regelt Arbeitsausfälle aufgrund von Schlechtwetter sowie die Bezahlung einer Schlechtwetterentschädigung.


Vorsicht!
Die einzelnen Regelungen gelten nicht für alle Branchen. Siehe dazu unsere Info „Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG): Geltungsbereich“.


Urlaubsregelung

Urlaub stellt einen Anspruch auf bezahlte Freizeit zur Erholung des Dienstnehmers dar. Der Anspruch auf Urlaub entsteht im Verhältnis zu der im Arbeitsjahr zurückgelegten Dienstzeit.

Im Baubereich war feststellbar, dass aufgrund der häufigen Unterbrechungen der Dienstverhältnisse sowie häufiger Arbeitgeberwechsel der Urlaub bei aufrechtem Arbeitsverhältnis meist überhaupt nicht konsumiert werden konnte.

Um auch Bauarbeitern die Konsumation von Urlauben zu ermöglichen, wurde folgendes System eingeführt:

  • Für die Errechnung des Urlaubsanspruches wird nicht das Dienstverhältnis beim einzelnen Arbeitgeber herangezogen, sondern werden alle Dienstverhältnisse im Bereich der Urlaubsregelung des BUAG addiert.
  • Der Arbeitgeber, bei dem der Bauarbeiter sodann Urlaub tatsächlich in Anspruch nimmt, bekommt seine Aufwendungen für das Urlaubsentgelt aus der BUAK erstattet. 
  • Im Gegenzug müssen alle Arbeitgeber im Geltungsbereich der Urlaubsregelung des BUAG Zuschläge in die BUAK bezahlen, die der Deckung des Aufwandes dienen

Vorsicht!
Das BUAG versteht unter Urlaubsentgelt nicht nur das fortzuzahlende Entgelt, sondern auch den Urlaubszuschuss. Das Urlaubsentgelt nach BUAG ist sohin ungefähr doppelt so hoch wie das normal errechnete Urlaubsentgelt. Andererseits kennen die Arbeiterkollektivverträge im Bau und baunahen Bereich keinen eigenen Urlaubszuschuss


Abfertigung

Die Unterbrechung der Dienstverhältnisse während des Winters führte dazu, dass Bauarbeiter meist nicht in den Genuss einer Abfertigung (alt) gekommen sind. Daher wurde – lange vor Einführung der Abfertigung neu – speziell für den Baubereich eine Fondslösung der Abfertigung getroffen. Diese hat zwei Besonderheiten:

  • Die Höhe der Abfertigung orientiert sich im Wesentlichen an der Abfertigung alt.
  • Die Finanzierung erfolgt im Umlageverfahren, ähnlich den Pensionen.

Aus diesen Gründen ist der Beitrag zur BUAG-Abfertigungskasse deutlich höher als jener zu den Mitarbeitervorsorgekassen der Abfertigung neu. 

Winterfeiertage

Durch die Unterbrechung der Arbeitsverhältnisse während des Winters kommen Bauarbeiter oft nicht in den Genuss der während des Winters anfallenden Feiertage (25. und 26.12., 1. und 6.1. sowie die kollektivvertraglichen Feiertage 24. und 31.12.).

Um diesen Nachteil auszugleichen, wurde im Bereich Bauindustrie und Baugewerbe eine Regelung eingeführt, die Arbeitgeber zur Bezahlung eines Zuschlages für diese Feiertage während der Sommermonate verpflichtet, der im Falle einer Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers im Winter eine Erstattung der anfallenden Feiertagsentgelte an den Arbeitgeber, im Falle der Arbeitslosigkeit des Dienstnehmers eine Direktauszahlung an den Arbeitnehmer gegenübersteht.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 09.05.2024

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