Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG): Anspruchserwerb und Auszahlung des Urlaubsentgelts

Anwartschaft - Urlaubserwerb - Auszahlung des Urlaubsentgelts - Nebenleistungen - Urlaubsabfindung

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Anwartschaft

Der Arbeitgeber muss pro Anwartschaftswoche einen Zuschlag an die BUAK bezahlen, dessen Höhe durch Verordnung des BM für Arbeit und Soziales geregelt ist. Der Arbeitnehmer erwirbt als Anwartschaft einen bestimmten Anteil der in der Anwartschaftsperiode geleisteten Zuschläge. 

Die Höhe des Anteils des Arbeitnehmers unterscheidet sich nach dem zustehenden Urlaubsausmaß und beträgt für Beschäftigungswochen ab 1.1.2011 bei einem 

  • Urlaubsausmaß von 30 Werktagen (25 Arbeitstage)     64,935 %

  • Urlaubsausmaß von 36 Werktagen (30 Arbeitstage)     77,922 %

der einbezahlten Zuschläge.

Anwartschaftswoche und Urlaubserwerb

Als Anwartschaftswoche gilt eine Kalenderwoche, in die an fünf Arbeitstagen Beschäftigungszeiten nach dem BUAG fallen. Diese Voraussetzung gilt auch dann als erfüllt, wenn aufgrund einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit an weniger oder mehr als fünf Arbeitstagen gearbeitet wird.

Beschäftigungszeiten, die keine volle Kalenderwoche umfassen (wegen Beginns oder Endes des Arbeitsverhältnisses oder Entfall von einzelnen Arbeitstagen, an denen keine Entgeltpflicht des Arbeitgebers besteht), werden mit anderen Beschäftigungszeiten innerhalb des Kalenderjahres zusammengerechnet und daraus entstehende volle Anwartschaftswochen berücksichtigt.

Der Urlaubsanspruch erhöht sich in aliquotem Verhältnis zu den erworbenen Anwartschaftswochen im jeweiligen Urlaubsjahr.

Der Arbeitnehmer erwirbt nach 52 Anwartschaftswochen einen Urlaubsanspruch im Ausmaß von 30 Werktagen bzw. 25 Arbeitstagen (5 Wochen).

Hat der Arbeitnehmer bereits 1150 Anwartschaftswochen (anrechenbare Wochen in der Baubranche insgesamt) erworben, erhöht sich der Urlaubsanspruch auf 36 Werktage bzw. 30 Arbeitstage (6 Wochen).

Inanspruchnahme des Urlaubes

Voraussetzung für eine Auszahlung des Urlaubsentgeltes ist eine Inanspruchnahme des Urlaubes. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden, um den Urlaub in Anspruch nehmen zu können:

  • Der Urlaub muss im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden.

  • Der Urlaubsverbrauch kann nur in einem aufrechten Arbeitsverhältnis, das dem BUAG unterliegt, erfolgen.

Antragseinreichung und Auszahlung

Grundsätzlich kann nur der jeweilige Betrieb für den Arbeitnehmer die Auszahlung des Urlaubsentgeltes (Urlaubsgeld zuzüglich Urlaubszuschuss) samt Nebenleistungen bei der BUAK einreichen. Dazu ist das Formular "Urlaubsentgelteinreichung DienstgeberIn" an die Landes- bzw. Regionalstelle der BUAK zeitgerecht, frühestens einen Monat vor Urlaubsantritt, zu übersenden. Diese Anträge können auch online eingereicht werden. 

Hat der Betrieb ein Treuhandkonto eingerichtet, erfolgt nach Erhalt der Urlaubsentgelteinreichung die Anweisung des Bruttoentgeltes auf das Treuhandkonto des Betriebes. Ein Treuhandkonto kann erst nach Ablauf von sechs Zuschlagszeiträumen und der Entrichtung der dafür vorgesehenen Zuschläge eingerichtet werden.

Hat der Betrieb kein Treuhandkonto eingerichtet, überweist die BUAK den Nettobetrag an den Dienstnehmer, die SV-Beiträge und Nebenleistungen an die GKK, die Finanzämter bzw. die sonst empfangsberechtigten Stellen.

Nebenleistungen

Dem Arbeitgeber steht als Vergütung für die im Zusammenhang mit der Urlaubsgewährung anfallenden Sozialversicherungsbeiträge und Abgaben ein Pauschbetrag im Ausmaß der tatsächlichen Nebenleistungen zu. Die Höhe des Pauschbetrages beträgt 30,1%. Damit werden nunmehr erstmals tatsächlich alle Nebenleistungen mit dem Pauschbetrag abgedeckt.

Während des Urlaubes werden die Zuschläge gemäß BUAG von der BUAK selbst getragen. Der Betrieb muss sie nicht leisten. Wenn ein Urlaub nicht angetreten und das Urlaubsentgelt vom Arbeitgeber zurückgezahlt wird, sind die Nebenleistungen ebenfalls rückzuerstatten.

Der Verfall des Naturalurlaubs (Urlaubstage) tritt ein, wenn dieser nicht bis zum 31. März des drittfolgenden Jahres nach dem Kalenderjahr, in dem er entstanden ist, verbraucht wird.

Urlaubsersatzleistung

Als Abgeltung für die am Ende eines Arbeitsverhältnisses offene Urlaubsansprüche kann vom Arbeitnehmer eine Urlaubsersatzleistung in der Höhe des Urlaubsentgeltes beantragt werden, sofern für den Zeitraum in dem Urlaubsersatzleistung gebührt, kein Arbeitsverhältnis, das dem BUAG unterliegt eingegangen wird.

Urlaubsabfindung

Die Auszahlung der Urlaubsabfindung kann vom Arbeitnehmer selbst beantragt werden, wenn er

  • seit mindestens sechs Monaten in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht, auf das das BUAG Anwendung findet, oder
  • eine Pension nach dem ASVG zuerkannt erhalten hat, wobei in diesem Fall der Pensionsbescheid beigelegt werden muss.
  • er Überbrückungsgeld nach § 13l zuerkannt erhalten hat.

Im Falle der Pension kann der Anspruch sofort, in allen anderen Fällen nach einer Wartezeit von 6 Monaten geltend gemacht werden.

Stand: 01.03.2019

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