Hospizkarenz: Anspruch

Begriff - Dauer - Bescheinigung - Vorankündigung - Entfall der Voraussetzungen

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Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, vom Arbeitgeber zum Zweck der Sterbebegleitung von nahen Angehörigen oder der Begleitung eines schwerstkranken Kindes bei Entfall des Entgelts eine

  • Herabsetzung der Normalarbeitszeit,
  • Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder
  • Freistellung bei Entfall des Entgelts 
  • zu verlangen. 

Dauer 

Hospizkarenz im Zusammenhang mit der Sterbebegleitung von nahen Angehörigen kann für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum begehrt werden. Der Arbeitnehmer kann eine Verlängerung verlangen, wobei jedoch insgesamt 6 Monate nicht überschritten werden dürfen. Im Falle einer Begleitung von schwersterkrankten Kindern kann eine Hospizkarenz für höchstens 5 Monate verlangt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Hospizkarenz 9 Monate nicht überschreiten.

Bei weiterer medizinischer Notwendigkeit für das schwersterkrankte Kind kann die Hospizkarenz noch höchstens zweimal je neun Monate letztlich bis zu 27 Monate dauern. Dieser Anspruch gebührt nicht pro Jahr, sondern pro Anlassfall. 

Nahe Angehörige

Als nahe Angehörige gelten: 

  • Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten,
  • Personen, die mit dem Arbeitnehmer in gerader Linie verwandt sind (Kinder, Enkel und Urenkel bzw. Eltern, Großeltern und Urgroßeltern),
  • Wahl- und Pflegekinder, leibliche Kinder des anderen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten,
  • Geschwister,
  • Schwiegereltern und Schwiegerkinder und
  • Wahl- und Pflegeeltern. 

Ein gemeinsamer Haushalt des Arbeitnehmers mit der zu begleitenden Person ist im Rahmen einer Sterbebegleitung nicht erforderlich; bei Begleitung eines schwerstkranken Kindes (Wahl-, Pflegekindes oder leiblichen Kindes des anderen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten) setzt der Anspruch auf Hospizkarenz dagegen einen gemeinsamen Haushalt mit dem Kind voraus.

Bescheinigung

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den Grund für die Hospizkarenz und deren Verlängerung sowie auch das Verwandtschaftsverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen des Arbeitgebers ist eine schriftliche Bescheinigung über das Verwandtschaftsverhältnis vorzulegen. 

Vorankündigung

Will ein Arbeitnehmer eine Freistellung gegen Entfall des Entgeltes oder eine Änderung der Arbeitszeit in Anspruch nehmen, so hat er dies dem Arbeitgeber mindestens 5 Arbeitstage im Voraus schriftlich bekannt zu geben. Für eine allfällige Verlängerung einer derartigen Maßnahme ist eine Frist von 10 Arbeitstagen einzuhalten. 

Die Maßnahme wird wirksam, sofern der Arbeitgeber nicht binnen 5 Arbeitstagen - bei einer Verlängerung binnen 10 Arbeitstagen - ab Zugang der schriftlichen Bekanntgabe durch den Arbeitnehmer Klage gegen die Wirksamkeit der Maßnahme oder deren Verlängerung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erhebt.

Arbeitsrechtliche Auswirkungen

Die Sonderzahlungen gebühren anteilig; bei Teilzeitumstellung kommt es zu einer Mischberechnung.

Die Zeit der Hospizkarenz zählt für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche. Die BV-Beiträge der Abfertigung Neu entfallen arbeitgeberseitig während einer Hospizkarenz, da sie vom Familienlastenausgleichsfonds auf Basis des Kinderbetreuungsgeldes an die BV-Kasse entrichtet werden.

Bei Hospizkarenz ist für eine allfällige Abfertigung Alt die frühere Arbeitszeit heranzuziehen; auch für die BV-Beiträge sowie eine allfällige Urlaubsersatzleistung.

Es gilt auch ein besonderer Kündigung- und Entlassungsschutz ab Bekanntgabe bis einschließlich 4 Wochen nach Ende der Maßnahme. Die Kündigung oder Entlassung ist in diesem Zeitraum nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichts zulässig und wirksam, wobei das Gericht über eine Kündigung unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der Interessen des Arbeitnehmers zu entscheiden hat.

Entfall der Voraussetzungen

Entfallen die Voraussetzungen der Hospizkarenz, etwa im Fall des Todes der begleiteten Person, ist dies dem Arbeitgeber unverzüglich bekannt zu geben. Der Arbeitnehmer kann die Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit nach zwei Wochen nach dem Wegfall der Voraussetzungen der Maßnahme verlangen. Ebenso kann der Arbeitgeber die Rückkehr des Arbeitnehmers zur ursprünglichen Arbeitszeit begehren, sofern dem nicht berechtigte Interessen des Arbeitnehmers entgegenstehen.

Stand: 01.01.2023