Hospizkarenz-sozialrechtlich

Auswirkungen auf die Sozialversicherung bei Inanspruchnahme 

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Die Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz hat in den meisten Fällen auch Auswirkungen auf die Sozialversicherung.

Dienstnehmer, die infolge der Herabsetzung ihrer Arbeitszeit aufgrund einer Familienhospizkarenz ein Arbeitsentgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze erzielen oder sich von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgelts freistellen lassen, benötigen eine besondere Absicherung, um den Sozialversicherungsschutz nicht zu verlieren.

Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht sind folgende Fälle zu unterscheiden:

  • Der Dienstnehmer wird während der Inanspruchnahme zur Gänze freigestellt.
  • Der Dienstnehmer arbeitet mit herabgesetzter Arbeitszeit und vermindertem Entgelt über oder unter der Geringfügigkeitsgrenze.

Freistellung gegen Entfall des Entgelts

Der Dienstgeber hat den Beginn und das Ende der Familienhospizkarenz dem Krankenversicherungsträger zu melden. Es sind keine Beiträge und Umlagen für diese Zeit vom Dienstgeber zu entrichten. Die Krankenversicherungsbeiträge werden vom AMS, die Pensionsversicherungsbeiträge vom Bund getragen.

In der Krankenversicherung sind die Familienhospizkarenznehmer mit einer Beitragsgrundlage in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende  (2024 1217,96 Euro) einbezogen. Der freigestellte Dienstnehmer ist während der Zeit der Familienhospizkarenz auch krankenversichert, hat jedoch nur Anspruch auf Sachleistungen (z.B. die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe oder Heilmittel bzw. Heilbehelfe). Ein Anspruch auf Krankengeld besteht nicht.

In der Pensionsversicherung werden Beitragszeiten mit einer Beitragsgrundlage in Höhe von
 € 2.163,78 (Wert 2024) erworben, d.h. dass man pensionsrechtlich so gestellt ist, als ob man für die Zeit der Familienhospiz monatlich € 2.090,61 verdienen würde.

Für die Dauer der Freistellung hat der Dienstnehmer Anspruch auf die Beitragsleistung zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorge zu Lasten des Bundes in Höhe von 1,53% der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes.

Herabsetzung der Arbeitszeit und Verminderung des Entgelts - Hospizteilzeit

Jene Dienstnehmer, die eine Hospizteilzeit über der Geringfügigkeitsgrenze vereinbaren, sind aus dem Arbeitsverhältnis weiterhin kranken- und pensionsversichert.

In der Krankenversicherung ist daher keine zusätzliche Absicherung erforderlich. Diese besteht bereits aufgrund des Arbeitsverhältnisses. In diesem Fall hat der Dienstnehmer nicht nur Anspruch auf Sachleistungen, sondern auch auf Barleistungen (Kranken- und Wochengeld).

Der Dienstgeber hat die Meldung über die Inanspruchnahme der Familienhospizteilzeit und die Änderung des Entgelts dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden. Die Beiträge und Umlagen sind dann von diesem herabgesetzten Entgelt zu entrichten. Der Dienstnehmer ist voll kranken- und pensionsversichert.

Dies bedeutet, dass er auch die Geldleistungen (Kranken- und Wochengeld) in Anspruch nehmen kann.

In der Pensionsversicherung erfolgt die Berechnung der Pensionshöhe jedoch auf Basis des versicherten Arbeitsentgelts und mit einer zusätzlichen Beitragsgrundlage in Höhe des aliquoten Pflegekarenzgeldes.

Der Beitrag zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorge ist vom Dienstgeber auf Basis des monatlichen Entgelts auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu entrichten.

Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze

Für jene Dienstnehmer, die eine Hospizteilzeit unter der Geringfügigkeitsgrenze vereinbaren, gilt dasselbe wie für jene Dienstnehmer, die ausschließlich eine Familienhospizkarenz gegen Entfall des Entgelts vereinbaren. Die Vollversicherung beim Dienstgeber endet in diesem Fall.

Der Dienstnehmer ist auf Grund der Familienhospizkarenz weiterhin kranken- und pensionsversichert. Die Krankenversicherungsbeiträge werden vom AMS, die Pensionsversicherungsbeiträge vom Bund getragen. Der Dienstgeber hat den Beginn und das Ende der Familienhospizkarenz dem Krankenversicherungsträger zu melden. Es sind keine Beiträge und Umlagen für diese Zeit vom Dienstgeber zu entrichten außer die 1,2 % Unfallversicherung. Der Beitrag zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorge ist vom Dienstgeber jedoch auf Basis des monatlichen Entgelts vor Herabsetzung der Arbeitszeit zu leisten.

In der Krankenversicherung sind die Familienhospizkarenznehmer mit einer Beitragsgrundlage in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende (2024: € 1217,96) einbezogen. Der freigestellte Dienstnehmer ist während der Zeit der Familienhospizkarenz auch krankenversichert, hat jedoch nur Anspruch auf Sachleistungen (z.B. die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe oder Heilmittel bzw. Heilbehelfe). Ein Anspruch auf Krankengeld besteht nicht.

In der Pensionsversicherung werden Beitragszeiten mit einer Beitragsgrundlage in Höhe von € 2163,78 (Wert 2024) erworben, d.h. dass man pensionsrechtlich so gestellt ist, als ob man für die Zeit der Familienhospiz monatlich  € 2.163,78 verdienen würde.

Meldungen

Der Dienstgeber hat die entsprechenden Meldungen mit einem eigens von der Krankenkasse aufgelegten Meldeformular durchzuführen; auch eine elektronische Meldung (ELDA) ist möglich. Weitergehende Meldungen des Dienstgebers sind nicht erforderlich.

Stand: 01.01.2024