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Rückgriffsrecht bei Betriebsübergang

Begriff - Rechtsfolgen - Betriebsverkauf - Pächter:innenwechsel

Lesedauer: 2 Minuten

Begriff

Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn ein Betrieb bzw. ein Betriebsteil entgeltlich oder unentgeltlich veräußert wird. Eine solche Veräußerung ist nach der Rechtsprechung primär der Verkauf eines Betriebes bzw. Betriebsteils oder ein Pächter:innenwechsel.

Rechtsfolgen

Liegt ein Betriebsübergang vor, treten die Erwerber:innen als Arbeitgeber:innen in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.

Die Erwerber:innen werden Arbeitgeber:innen des bei den bisherigen Betreiber:innen beschäftigten Personals und übernimmt damit auch etwaige Altansprüche z.B. auf

Für die Erwerber:innen und die bisherigen Betreiber:innen gelten die die gesetzlichen Haftungsregeln.

Betriebsverkauf

Beim Betriebsverkauf können Käufer:innen und Verkäufer:innen bei gleichzeitiger Reduktion des Kaufpreises vereinbaren, dass ausschließlich die Käufer:innen die mit der Übernahme der Arbeitsverhältnisse verbundenen Kosten für Altansprüche (z.B. Abfertigung alt) zu tragen haben. Die Übernahme von langjährigen Mitarbeiter:innen führt in der Praxis bei den Kaufvertragsverhandlungen zu einer entsprechend großen Reduktion des Kaufpreises.

Tipp!

Wegen der gesetzlichen Haftungsregeln ist daher statt einer Reduktion des Kaufpreises die Einzahlung eines konkreten Geldbetrages durch die Verkäufer:innen auf ein Treuhandkonto empfehlenswert. Über dieses Treuhandkonto werden dann etwaige von Käufer:innen zu erfüllende Altansprüche an übernommene Mitarbeiter:innen abgedeckt. Verlieren übernommene Mitarbeiter:innen einen Altanspruch, etwa auf Abfertigung alt wegen Selbstkündigung, erhalten die Verkäufer:innen den entsprechenden Betrag vom Treuhandkonto zurück.

Pächter:innenwechsel

Das besondere Problem des Betriebsüberganges zwischen Alt- und Neupächter:innen besteht darin, dass diese zueinander in keiner vertraglichen Beziehung stehen.


Beispiel:
Pächter:innenwechsel kommen häufig bei Tankstellen, Gastronomie- oder Franchaiseunternehmen vor.


Anders als bei einem Kaufvertrag kann dabei nicht vereinbart werden, dass die mit der Übernahme der Arbeitsverhältnisse verbundenen Altansprüche (Abfertigung etc.) abgegolten werden.

Rechtsprechung zum Rückgriffsrecht bei Pächter:innenwechsel

Der Oberste Gerichtshof hat entschieden, dass bei Betriebsübergängen ohne vertragliche Vereinbarung (also bei Pächter:innenwechsel) die Neupächter:innen gegenüber der Altpächter:innen ein gesetzliches Rückgriffsrecht haben, wenn sie Ansprüche von übernommenen Arbeitnehmer:innen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllen (Abfertigung alt, Urlaubsersatzleistung, Sonderzahlungen). Für den Umfang des Rückgriffsrechts kommt es auf die bei den jeweiligen Arbeitgeber:innen zurückgelegte Dauer des Arbeitsverhältnisses an.

Wenn die Neupächter:innen alle Ansprüche der Arbeitnehmer:innen erfüllt haben, steht ihnen ein Rückgriffsanspruch gegen die Altpächter:innen für die bis zum Betriebsübergang entstandenen Ansprüche zu. Dies aber maximal für 5 Jahre ab Betriebsübergang (vgl. OGH 30.8.2016, 6 Ob 136/16t).

Tipp!

Diese Rückgriffsregeln gelten nicht, wenn Abweichendes vereinbart ist. Bei Pächter:innenwechsel ist daher eine konkrete Vereinbarung über die Abgeltung der Kosten von Arbeitnehmer:innenansprüchen, die bis zum Übergangsstichtag periodengerecht den alten Arbeitgeber:innen zuzuordnen sind, empfehlenswert.

Eine solche Vereinbarung kann auch beinhalten, dass die Altpächter:innen einen konkreten Geldbetrag auf ein Treuhandkonto einzahlen. Von diesem Treuhandkonto werden dann etwaige Altansprüche abgedeckt, die die Neupächter:innen an übernommene Mitarbeiter:innen zu leisten haben. Verlieren übernommene Mitarbeiter:innen einen Altanspruch (z.B. auf Abfertigung alt wegen Selbstkündigung), erhalten die Altpächter:innen den entsprechenden Betrag vom Treuhandkonto zurück.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2025

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