Sozialversicherungspflicht bei Entsendung ins Ausland
A1-Bescheinigung: Mitführung, Kontrollen und mögliche Sanktionen je Land
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Innerhalb der EU bzw. des EWR kann bei Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Sozialversicherung nur die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedsstaates gelten. Grundsätzlich gilt das Sozialversicherungssystems jenes Staates in dem ein:e Arbeitnehmer:in bzw. ein:e Selbständige:r tatsächlich physisch tätig ist. Im Falle einer Entsendung kann die Sozialversicherung im ursprünglichen Tätigkeitsstaat jedoch für einen begrenzten Zeitraum aufrecht bleiben.
PD-A1-Bescheinigung als Nachweis
Auslandstätigkeiten und die damit verbundene Sozialversicherungspflicht können sowohl unselbstständig Erwerbstätige als auch Selbständige betreffen. Alle Dienstnehmer:innen und Selbstständige, die ihrer Tätigkeit im Ausland nachgehen, müssen aufgrund der EU-Verordnung (VO 883/2004 sowie VO 987/2009) eine PD-A1-Bescheinigung (= Portable Document A1) mit sich führen. Die Entsendebescheinigung dient dazu, die anwendbare Rechtsvorschrift darzulegen und im Falle einer Kontrolle zu bescheinigen, welchem Staat die sozialversicherungsrechtliche Zuständigkeit obliegt. Damit soll gewährleistet werden, dass bei Erfüllung der notwendigen Kriterien weiterhin die Vorschriften des Entsendestaats anwendbar sind und dadurch keine Unterbrechung der nationalen Versicherungskarriere vorliegt.
Das Sozialversicherungsrecht unterscheidet nicht zwischen einer Entsendung und einer Dienstreise. Es ist daher grundsätzlich bereits bei einer kurzen grenzüberschreitenden Tätigkeit ab dem 1. Tag eine PD-A1-Bescheinigung notwendig.
In vielen europäischen Ländern hat das Nichtmitführen der A1-Bescheinigung Sanktionen und Geldstrafen von bis zu € 10.000,-- zur Folge.
Voraussetzungen
Für die Entsendung von Dienstnehmer:innen gelten folgende Kriterien, um in der Sozialversicherung weiterhin den Rechtsvorschriften des Entsendestaates zu unterliegen:
- Es besteht die gewöhnliche Zugehörigkeit des/der entsandten Dienstnehmer:in zum Entsendestaat. Dieses Kriterium ist dann erfüllt, wenn der Dienstnehmer mindestens ein Monat vor Entsendung den Rechtsvorschriften des Entsendestaats unterlegen ist. Hier muss es sich jedoch nicht um denselben Betrieb handeln.
- Die Entsendung dauert maximal 24 Monate.
- Die organische und arbeitsrechtliche Bindung bleibt zum/r österreichischen Arbeitgeber:in aufrecht.
- Im Beschäftigungsstaat besteht keine andere arbeitsrechtliche Beziehung.
- Es herrscht das Ablöseverbot. Der/die entsandte Dienstnehmer:in darf nicht eine/n anderen Dienstnehmer:in ablösen.
- Es erfolgt keine Dreiecksentsendung. Eine Dreiecksentsendung liegt beispielsweise vor, wenn ein Dienstnehmer aus Mitgliedstaat A von einem in Mitgliedstaat B ansässigen Unternehmen zur Arbeitsleistung in Mitgliedstaat C entsendet, wird.
Für Selbstständige gelten folgende Kriterien:
- Die Tätigkeit wird mit der Absicht, vorübergehend im Ausland tätig zu werden, ausgeübt.
- Die selbstständige Tätigkeit im Entsendestaat wird bereits einige Zeit vor beabsichtigter Entsendung ausgeübt.
- Die unternehmerische Infrastruktur – also etwaige Geschäftsräumlichkeiten oder die arbeitsrechtliche Bindung – bleibt während der Entsendung in Österreich aufrecht.
- Es wird eine ähnliche Tätigkeit im Beschäftigungsstaat ausgeübt. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die exakt gleiche Tätigkeit wie in Österreich ausgeübt wird.
- Die Dauer der Entsendung in den Beschäftigungsstaat erfolgt für maximal 24 Monate. Eine erneute Entsendung in den gleichen Mitgliedsstaat ist erst nach einer Unterbrechung von mindestens zwei Monaten möglich.
Antragstellung
Im jeweiligen Tätigkeitsstaat dient die PD-A1-Bescheinigung als Nachweis, dass österreichische Rechtsvorschriften Anwendung finden. Eine A1-Bescheinigung muss sowohl für Dienstnehmer:innen als auch für Selbstständige beantragt und dann von diesen mitgeführt werden. Wenn eine vom Entsendestaat ausgestellte PD-A1-Bescheinigung vorgelegt wird, darf der Versicherungsträger des Tätigkeitsstaates keine Beiträge vorschreiben und Strafen wegen sozialversicherungsrechtlichen Meldeverstößen verhängen.
Für unselbstständige Erwerbstätige ist beim zuständigen Sozialversicherungsträger (ÖGK, BVAEB) ein Antrag via ELDA einzubringen. Für Selbstständige besteht die Möglichkeit auf der Website der SVS einen solchen Antrag zu stellen.
Sofern eine Auslandstätigkeit bzw. Entsendung voraussichtlich länger als 24 Monate dauert, besteht die Möglichkeit beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Ausnahmevereinbarung zu treffen, um somit einer Sozialversicherungspflicht im Tätigkeitsstaat zu entgehen. Wird eine Genehmigung nach Abstimmung mit dem betroffenen Mitgliedstaat gewährt, so besteht die Möglichkeit die Maximaldauer von 24 Monaten für den vereinbarten Zeitraum zu überschreiten, ohne dabei eine Sozialversicherungspflicht auszulösen.
Sanktionen
Um die Verwaltungspraktiken der einzelnen Mitgliedsstaaten hinsichtlich einer Mitführungsverpflichtung der A1-Bescheinigung transparenter zu machen, haben wir die gängige Praxis in Kooperation mit den jeweiligen AußenwirtschaftsCentern der Wirtschaftskammer Österreich erhoben.
Die folgende Tabelle soll verdeutlichen, dass die jeweiligen Länder vielfach Unterscheidungen dahingehend vornehmen, ob Mitarbeiter:innen zur Durchführung eines Projekts im Ausland eingesetzt werden (Dienstleistungserbringung, Entsendung) oder ob diese Mitarbeiter:innen lediglich bei Konferenzen, Messen, Seminaren teilnehmen oder einen Kundenbesuch wahrnehmen (kurze Dienstreisen).
| Mitführungspflicht / Kontrollen / Strafen | 1. Fallbeispiel: Kurze Dienstreise | 2. Fallbeispiel: Dienstleistungserbringung (Entsendung) |
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| Keine Mitführungspflicht Es werden keinerlei Kontrollen durchgeführt. |
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| Keine Mitführungspflicht Es werden Kontrollen durchgeführt. Nachreichen sanktionslos möglich. |
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| Mitführungspflicht Bei Kontrollen Nachreichen sanktionslos möglich. |
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| Mitführungspflicht Kontrollen werden durchgeführt und Geldstrafen verhängt. |
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Stand: 30.01.2026