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Teilpensionsgeld: Berechnung

Allgemeines – Ausmaß – Arbeitszeitverkürzung – Berechnung/Auszahlung Förderung

Lesedauer: 2 Minuten

Allgemeines

Die Teilpension ersetzt dem Arbeitgeber den gesamten zusätzlichen Aufwand, der durch den Lohnausgleich sowie der Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge auf Basis der Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers entsteht.

Der zusätzliche Aufwand für die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge besteht darin, dass der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge auf der Grundlage des Entgelts der früheren Normalarbeitszeit (vor der Herabsetzung) entrichten muss, obwohl sich die Beitragsgrundlage nach der Herabsetzung verringert hat.

Ausmaß der Teilpension

Der dem Unternehmen abzugeltende Anteil beträgt 100 % des zusätzlichen Aufwandes bei Vereinbarung einer Teilpension.


Vorsicht:

Die Teilpension gebührt nur insoweit, als mit dem neuen Entgelt für die verringerte Arbeitszeit zuzüglich des Lohnausgleichs die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (2022: 5.670 Euro monatlich) nicht überschritten wird. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollte daher in der Teilpensionsvereinbarung das Gesamtentgelt (Teilzeitentgelt + Lohnausgleich) mit der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage gedeckelt werden, da der über der Höchstbeitragsgrundlage liegende Betrag nicht gefördert wird.


Kontinuierliche Arbeitszeitverkürzung

Eine Reduzierung der Arbeitszeit in Form eines Blockzeitmodells ist bei der Teilpension nicht möglich. Es muss eine kontinuierliche Arbeitszeitverkürzung vorliegen.

  • Eine kontinuierliche Arbeitszeitverkürzung liegt vor, wenn
  • die Schwankungen der Arbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von längstens einem Jahr ausgeglichen werden, oder
  • die Abweichungen jeweils nicht mehr als 20 % der Normalarbeitszeit betragen und insgesamt ausgeglichen werden.

Diese Regelung ermöglicht

  • die Abgeltung angefallener Mehr- und Überstunden durch Zeitausgleich
  • Durchrechnungsvereinbarungen, bei denen das Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird, 
  • eine „kleine Blockung“ mit maximal sechs Monaten Beschäftigung und sechs Monaten Freizeit durch Zeitausgleich und
  • Gleitzeitregelungen (mit einer höchstens einjährigen Gleitzeitperiode).

Berechnung und Auszahlung der Förderung

Die Abgeltung hat in monatlichen Teilbeträgen gleicher Höhe unter anteiliger Berücksichtigung der steuerlich begünstigten Sonderzahlungen zu erfolgen.

Kollektivvertragliche Lohnerhöhungen sind entsprechend dem Tariflohnindex zu berücksichtigen. Darüber hinausgehende Lohnerhöhungen können nach entsprechender Beurteilung nur berücksichtigt werden, wenn der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Lohn und dem der Altersteilzeitgeldberechnung zu Grunde gelegten indexierten Lohn mehr als 20 Euro monatlich beträgt.


Hinweis:
Nach Vollendung des 60. Lebensjahres entfällt die Pflicht des Dienstgebers zur Entrichtung des Beitrages zur Unfallversicherung (2022: 1,20 %)


Beispiel für eine Teilpension nach Vollendung des 62. Lj.

Gehalt volle Arbeitszeit (= Schnitt der letzten 12 Monate):3.000 Euro
Gehalt für herabgesetzte Arbeitszeit (50 %):1.500 Euro
Angestellter erhält:1.500 Euro Gehalt
750 Euro Lohnausgleich
gesamt2.250 Euro monatlicher Bruttobezug
Betrieb zahlt:1.500 Euro Gehalt
750 Euro Lohnausgleich
597,90 Euro DG-SV-Beiträge (19,93 % v. 3.000 Euro)

135,90 Euro DN-SV-Beiträge (18,12 % v. 750 Euro)

gesamt

2.983,80 Euro Zahlung durch den Betrieb

förderbar:750 Euro Lohnausgleich

145,73 Euro DG-Beiträge für Lohnausgleich (19,43 % v. 750 Euro)

274,13 Euro DG-u. DN-Beiträge der Differenz zum Vollzeitbezug (= 36,55 % v. 750 Euro)

1.169,86 Euro insgesamt förderbar
Förderung:1.364,84 Euro monatlich (= 100 % von € 1.169,86 Euro x 14 : 12)

Hinweis:

Nach Vollendung des 63. Lebensjahres entfällt der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung (DG + DN-Teil) und der Beitrag zum IESG (in der Höhe von 0,1 %).


Beispiel (Ausgangslage siehe oben)

Betrieb zahlt:1.500 Euro Gehalt

750 Euro Lohnausgleich

504,90 Euro DG-SV-Beiträge (16,83 % v. 3.000 Euro)

113,40 Euro DN-SV-Beiträge (15,12 % v. 750 Euro)

gesamt

2.868,30 Euro Zahlung durch den Betrieb

förderbar:750 Euro Lohnausgleich

122,48 Euro DG-Beiträge für Lohnausgleich (16,33 % v. 750 Euro)

228,38 Euro DG-u. DN-Beiträge der Differenz zum Vollzeitbezug (= 30,45 % v. 750 Euro)

1.100,86 Euro insgesamt förderbar

 

Zuständige Stelle

Die Beantragung der Teilpension erfolgt bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in deren Zuständigkeitsbereich der Sitz des Betriebes liegt.

Stand: 01.02.2022

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