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glühender Stahl
© nikitos77

EU-Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren von Stahl ab 1. Juli 2026

EU-Maßnahmen zur Eindämmung der negativen handelsbezogenen Auswirkungen globaler Überkapazitäten auf den Stahlmarkt der Union

Lesedauer: 7 Minuten

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01.07.2026

Nachdem die bisherigen Stahlschutzmaßnahmen mit 30. Juni 2026 auslaufen und der Stahlsektor für die Wettbewerbsfähigkeit und die Sicherheit der Union von zentraler Bedeutung ist, hat die EU neue Maßnahmen für den Schutz des EU-Stahlmarktes erlassen, die ab 1. Juli 2026 gelten (siehe Press Release der Europäischen Kommission 30. Juni 2026).

Rechtsakte

Verordnung (EU) 2026/1384 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2026 zur Eindämmung der negativen handelsbezogenen Auswirkungen globaler Überkapazitäten auf den Stahlmarkt der Union und zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/2170 (Amtsblatt L vom 24. Juni 2026

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1457 der Kommission vom 29. Juni 2026 über die Zuteilung der gemäß der Verordnung (EU) 2026/1384 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Eindämmung der negativen handelsbezogenen Auswirkungen globaler Überkapazitäten auf den Stahlmarkt der Union und zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/2170 eröffneten Zollkontingente (Amtsblatt L vom 30. Juni 2026)

Geltungsbereich

Die Schutzmaßnahmen gelten für alle Einfuhren der 26 Warenkategorien, aufgelistet in Anhang I der Verordnung (EU) 2026/1384, einschließlich der Einfuhren von Waren mit Ursprung in einem Land, mit dem die Union ein Abkommen über Zollpräferenzen geschlossen hat, oder in einem Land, dem autonome Zollpräferenzen gewährt werden.

Die Maßnahme gilt nicht für Erzeugnisse mit Ursprung in Island, Liechtenstein, Norwegen und in Ländern, für die bilaterale Schutzmaßnahmen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2026/1384 gelten.

Jährliche Zollkontingente

Für 26 Warenkategorien, aufgelistet in Anhang I der Verordnung (EU) 2026/1384, werden jährlich vom 1. Juli jedes Jahres bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres Zollkontingente nach Maßgabe der in Anhang II der Verordnung (EU) 2026/1384 genannten Menge in Tonnen eröffnet.

Die jährliche Gesamtmenge der Zollkontingente beträgt 18 345 922 Tonnen.

Die Zuteilung der länderspezifischen Quoten für Einfuhren in die Union erfolgt für jede der 26 betroffenen Warenkategorien gemäß Anhang I in Verbindung mit Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1457.

Questions and answers on implementing the EU's Steel Regulation: the tariff quota distribution for steel imports

Die Zollkontingente werden im „Windhundverfahren“ (Artikel 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 idgF) auf Quartalsbasis verwaltet. Abweichend davon haben Wirtschaftsteilnehmer erst dann Zugang zu zusätzlichen Zollkontingenten, die für die in Anhang II Abschnitt 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1457 genannten Länder in Konkurrenz (FHA-Kontingent - länderspezifische Kontingente in Anhang I) eröffnet wurden, wenn das länderspezifische Kontingent, das dem Ursprung der eingeführten Waren entspricht, ausgeschöpft ist.

Der Ursprung der unter Durchführungsverordnung (EU) 2026/1457 fallenden Waren wird nach den in der Union geltenden, in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 festgelegten Vorschriften betreffend den nichtpräferenziellen Ursprung bestimmt. Waren mit Ursprung in der EU, die einer Be- oder Verarbeitung in einem Drittland unterzogen wurden, die nicht zu einer Änderung des Ursprungs führt, werden bei der Einfuhr in die Union so behandelt, wie Waren mit Ursprung in diesem Drittland gemäß dieser Verordnung behandelt werden.

Die Zuteilung der vierteljährlichen Kontingente endet am 20. Werktag der Europäischen Kommission nach dem Ende des Quartals.

Vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 werden die in einem Quartal nicht in Anspruch genommenen Zollkontingentsmengen innerhalb desselben jährlichen Anwendungszeitraums auf das nächste Quartal übertragen.

Die Europäische Kommission wird einen Durchführungsrechtsakt für die Übertragung von Zollkontingentmengen, der ab dem 1. Juli 2027 Anwendung finden soll, erlassen.

Die Europäische Kommission kann delegierte Rechtsakte erlassen, um die in Anhang II der Verordnung (EU) 2026/1384 aufgeführten Mengen der Zollkontingente zu ändern, wobei sicherzustellen ist, dass ihr Gesamtwert weder unter 14 400 000 Tonnen noch über 22 200 000 Tonnen liegt.

Wertzollsatz außerhalb des Kontingents

Ist ein Zollkontingent erschöpft oder kommen Einfuhren der 28 Warenkategorien nicht in den Genuss eines Zollkontingents, so unterliegen die Einfuhren einem Wertzollsatz außerhalb des Kontingents von 50 %.

Nachweis „Melt and Pour“ (Land des „Schmelzen und Gießens“)

Ab dem 1. Oktober 2026 legt der Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr überprüfbare geeignete Nachweise („Melt and Pour“ bzw. „Land des ‚Schmelzens und Gießens‘“) vor, z. B. eine Walzwerksbescheinigung zum Nachweis des Landes, in dem der Rohstahl oder das Roheisen ursprünglich in flüssiger Form in einem Stahl- oder Eisenerzeugungsofen hergestellt und anschließend in seinen ersten festen Zustand gegossen wurde.

Die Europäische Kommission wird bis spätestens 31. August 2026 einen Durchführungsrechtsakt zu den Nachweisen erlassen.

Hinweis
Konsultation der Europäischen Kommission bis 2. Juli 2026 über die Art der Nachweise

Die Europäische Kommission ersucht um Beiträge von Stahlproduzenten, Stahlnutzern, Händlern, Importeuren, Branchenverbänden und anderen Interessengruppen, um die praktischsten und zuverlässigsten Dokumente zu identifizieren, die eine effektive Überprüfung des Schmelz- und Gießlandes des in die EU importierten Stahls zu ermöglichen. Weitere Informationen finden sich auf der Homepage der Europäischen Kommission: Targeted consultation on the type of evidence to be provided on country of 'melt and pour' under EU Steel Regulation Bis zum 2. Juli 2026 besteht noch die Möglichkeit an der Konsultation teilzunehmen: replying to the EU survey (questionnaire – Access via EU Login)

Bis zum 30. Juni 2028 bewertet die Europäische Kommission auf der Grundlage der erhobenen Informationen, ob es erforderlich ist, das Land des „Schmelzens und Gießens“ als Grundlage für die Zuteilung der vorgesehenen Zollkontingente zu bestimmen. Auf der Grundlage dieser Bewertung kann die Europäische Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen.

Änderung des Warenanwendungsbereichs

Bis zum 31. Dezember 2026 bewertet die Europäische Kommission, ob der Warenanwendungsbereich geändert werden muss, um Waren, die unter die folgenden KN-Codes fallen, einzubeziehen:

  1. 7303 00 10, 7303 00 90,
  2. 7229 20 00, 7229 90 20, 7229 90 50, 7229 90 90,
  3. 7223 00 11, 7223 00 19, 7223 00 91, 7223 00 99,
  4. 7214 10 00, 7228 10 50, 7228 40 10, 7228 40 90.

Weitere Fristen für die Europäische Kommission für die Bewertung, ob der Warenanwendungsbereich geändert werden muss, sind der 30. Juni 2027, der 30. Juni 2029 und danach alle zwei Jahre.

Für diese Zwecke leitet die Europäische Kommission einen rechtzeitigen Konsultationsprozess mit den Interessenträgern, darunter Wirtschaftsteilnehmer und die Mitgliedstaaten, ein.

Änderung der Verordnung (EU) 2020/2170 über die Anwendung von Zollkontingenten der Union und anderen Einfuhrkontingenten

Mit Verordnung (EU) 2026/1384 werden auch der Artikel 1 Absatz 2 und der Artikel 1a der Verordnung (EU) 2020/2170 geändert und enthalten nun folgende Fassungen:

Artikel 1 Absatz 2: „Im Anhang aufgeführte Waren mit Ursprung im Vereinigten Königreich, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2026/1384 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) fallen und die auf direktem Wege aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht werden, kommen auch für eine Behandlung im Rahmen von Einfuhrzollkontingenten der Union in Betracht, wenn diese Waren im Gebiet Nordirlands in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.“

(*) Verordnung (EU) 2026/1384 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2026 zur Eindämmung der negativen handelsbezogenen Auswirkungen globaler Überkapazitäten auf den Stahlmarkt der Union und zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/2170 (ABl. L, 2026/1384, 24.6.2026, ELI: data.europa.eu/eli/reg2026/1384/oj.

Artikel 1a:
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 1b delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, um bestimmte Kategorien von Waren mit Ursprung im Vereinigten Königreich, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2026/1384 fallen und auf direktem Wege aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht werden, in die Liste im Anhang aufzunehmen, sofern das Vereinigte Königreich der Union gegenüber hinreichend nachgewiesen hat, dass diese Waren in Nordirland in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden müssen.“

Überprüfung der Schutzmaßnahmen

Bis zum 30. Juni 2028 und danach alle zwei Jahre legt die Europäische Kommission einen Bericht über die Durchführung der Verordnung (EU) 2026/1384 vor. Dieser Bericht wird veröffentlicht.

Bis zum 30. Juni 2029 und danach alle drei Jahre bewertet die Europäische Kommission die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen, nachdem sie umfassende Konsultationen mit den Interessenträgern entlang der gesamten Stahlwertschöpfungskette durchgeführt hat.

Online-Kontaktstelle

Die Europäische Kommission wird eine Online-Kontaktstelle einrichten. Wirtschaftsteilnehmer aus der Union können diese Kontaktstelle nutzen, um Informationen über die Durchführung der Verordnung (EU) 2026/1384 anzufordern.

Einfuhren von Stahlerzeugnissen aus Russland

In einer gemeinsame Erklärung zur Einfuhr von Stahlerzeugnissen aus Russland (Amtsblatt C vom 24. Juni 2026) wird auf Übergangsbestimmungen, die in den einschlägigen restriktiven Maßnahmen gegenüber Russland festgelegt wurden, hingewiesen, auf deren Grundlage noch einige eingeschränkte Einfuhren aus Russland im Stahlsektor bis zum 30. September 2028 zulässig sind. Im Sinne einer schrittweisen, beständigen Diversifizierung sind diese Einfuhren durch Kontingente gedeckelt, deren Mengen jährlich sinken.

Das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Kommission weisen in der Erklärung auf den institutionellen Rahmen hin, der für restriktive Maßnahmen gilt, und betonen, dass die einschlägigen restriktiven Maßnahmen, die vom Rat angenommen wurden, den Weg hin zu einem vollständigen Ausstieg aus den übrigen Einfuhren russischer Stahlerzeugnisse, insbesondere Brammen, bis zum 30. September 2028 untermauern.

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