Zum Inhalt springen
Nahaufnahme des Wortes Coercion, das in blauer Schrift gedruckt ist
© missizio01 | stock.adobe.com

Titel Section 301-Zölle im Zusammenhang mit Zwangsarbeit

Aktuelle Maßnahmen, betroffene Produktgruppen und Rechtsgrundlage

Lesedauer: 3 Minuten

Einen Moment bitte. Ladevorgang läuft ...
0:00
Audio konnte nicht geladen werden. Erneut versuchen
0:00
0:00
USA
24.07.2026

Am 23. Juli 2026 hat die US-Regierung auf Grundlage von Section 301 des Trade Act of 1974 neue handelspolitische Maßnahmen gegen insgesamt 60 Volkswirtschaften beschlossen. Hintergrund ist die Feststellung der US-Regierung, dass diese Länder kein ausreichendes Verbot für die Einfuhr von mit Zwangsarbeit hergestellten Produkten eingeführt bzw. durchgesetzt haben.

Was gilt aktuell?

Die Maßnahmen umfassen zusätzliche Zöllen auf Importe aus den betroffenen Ländern und Wirtschaftsräumen. Die Höhe der Zusatzzölle unterscheidet sich je nach den bereits bestehenden Maßnahmen des jeweiligen Handelspartners gegen Zwangsarbeit:

  • 10 % Zusatzzoll gelten für Länder, die bereits ein Importverbot für Zwangsarbeitsprodukte eingeführt haben, sich im Rahmen einer Handelsvereinbarung („Agreement on Reciprocal Trade“) dazu verpflichtet haben oder ein teilweises Regelwerk zur Verhinderung solcher Importe geschaffen haben. Zu diesen Ländern zählen unter anderem Kanada, Mexiko, Indien, Malaysia, Indonesien, Pakistan, Bangladesch und das Vereinigte Königreich.
  • Für Produkte aus der Europäischen Union und Taiwan gelten Zölle von 10 % inklusive des jeweiligen MFN-Zollsatzes. Ist der MFN-Zollsatz höher als 10 %, kommt kein Zusatzzoll zur Anwendung. Die Details können dem Amtsblatt (Federal Register Notice) bzw. dem Fact Sheet sowie der Veröffentlichung der US-Zollbehörde mit dem Titel CSMS # 69326983 - GUIDANCE: Section 301 Forced Labor Import Duties entnommen werden.
  • Für Waren aus Japan, Südkorea und der Schweiz gelten Zölle von 12,5% inklusive des jeweiligen MFN-Zollsatzes. Ist der MFN-Zollsatz höher als 12,5%, kommt kein weiterer Zusatzzoll zur Anwendung.
  • Für alle übrigen untersuchten Volkswirtschaften gilt grundsätzlich ein Section-301-Zusatzzoll von 12,5 %.

Zusätzlich wurden verschiedene Produktausnahmen vorgesehen, um Versorgungsengpässe, wirtschaftliche Verwerfungen oder nicht ausreichende US-Produktionskapazitäten zu vermeiden. 

Betroffene Produkte 

Die Maßnahme ist grundsätzlich nicht auf einzelne Branchen beschränkt, sondern betrifft Importe aus den untersuchten Volkswirtschaften, soweit keine ausdrückliche Ausnahme vorgesehen wurde. Die detaillierten betroffenen Warennummern werden im Federal Register Notice bzw. im Fact Sheet festgelegt.

Von den Zusatzzöllen ausgenommen werden insbesondere:

  • Rohstoffe, deren Verteuerung zu einer Unterversorgung des US-Marktes führen könnte;
  • Produkte, die erhebliche gesamtwirtschaftliche Störungen verursachen könnten;
  • Waren, die in den USA nicht in ausreichenden Mengen oder nicht zu angemessenen Preisen hergestellt werden können;
  • bestimmte Produkte aus Ländern bzw. Wirtschaftsräumen, die bereits Schritte zur Einführung oder Verschärfung von Importverboten für Zwangsarbeitsprodukte gesetzt haben;
  • Produkte, bei denen die Zusatzzölle nach Einschätzung der US-Regierung keinen wesentlichen Beitrag zur Beseitigung der beanstandeten Praktiken leisten würden.  

Für Unternehmen empfiehlt sich daher eine Prüfung der jeweiligen HTSUS-Positionen und Produktlisten im veröffentlichten Federal Register Notice.  

Präsidentielle Rechtsakte und Rechtsgrundlage

Die Maßnahmen beruhen auf einer ausdrücklichen Anweisung von Präsident Donald Trump an den United States Trade Representative (USTR). Die Untersuchungen wurden am 12. März 2026 eingeleitet. Nach Abschluss der Untersuchungen, Konsultationen und öffentlichen Anhörungen stellte der USTR am 2. Juni 2026 fest, dass die betroffenen Volkswirtschaften durch das Fehlen wirksamer Verbote für Zwangsarbeitsprodukte den US-Handel unangemessen belasten.

Rechtsgrundlage ist Section 301 des Trade Act of 1974. Diese Bestimmung ermöglicht es den USA, auf als unfair eingestufte ausländische Handelspraktiken mit handelspolitischen Gegenmaßnahmen zu reagieren. Section 301 kann angewendet werden, wenn Handlungen, Politiken oder Praktiken eines ausländischen Staates als ungerechtfertigt, unangemessen oder diskriminierend beurteilt werden und den US-Handel belasten oder einschränken.

Die endgültigen Maßnahmen wurden mit dem am 23. Juli 2026 veröffentlichten Federal Register Notice bekanntgegeben und treten gemäß den dort festgelegten Bestimmungen in Kraft. 

Hinweis
Anlassbezogen organisiert das AußenwirtschaftsCenter Washington ein Zoll-Webinar rund um die kürzlich veröffentlichten Neuerungen hinsichtlich des US-Importzollregimes: US-Zollupdate: Änderungen für österreichische Exporteure - WKO
Weitere interessante Artikel
  • Auf weißem Untergrund liegen mehrere Verpackungen verschiedener Tabletten in unterschiedlichen Farben und Formen

    13.04.2026

    US-Zölle auf pharmazeutische Produkte und Inhaltsstoffe
    Weiterlesen
  • Sägewerk mit gestapelten Baumstämmen, Kanthölzern und anderen geschnittenen Holzprodukten

    13.04.2026

    Übersicht US-Zölle auf Holz, Schnittholz und deren Derivate
    Weiterlesen
  • Person mit orangem Helm hockt in Rückenansicht vor großer Stahlspule in Halle und befestigt Kette, im Hintergrund gelbes Hebeelement von der Decke hängend

    23.07.2026

    USA: Zölle auf Stahl, Aluminium und Kupfer
    Weiterlesen