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Person mit orangem Helm hockt in Rückenansicht vor großer Stahlspule in Halle und befestigt Kette, im Hintergrund gelbes Hebeelement von der Decke hängend
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USA: Zölle auf Stahl, Aluminium und Kupfer

Aktuelle Maßnahmen, betroffene Produktgruppen und Rechtgsrundlage

Lesedauer: 6 Minuten

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USA Metalle/Verarbeitung
08.06.2026

Die sektoralen Zölle auf Stahl-, Aluminium- und Kupfer sollen nach Darstellung der US-Regierung die nationale Sicherheit der USA gefährden und die US-amerikanische Industrie stärken. Ungefähr ein Viertel des in den USA verwendeten Stahls wird importiert, der Großteil davon aus den Nachbarländern Mexiko und Kanada oder engen Verbündeten in Asien und Europa.

Was wurde beschlossen?

Die USA haben seit 2018 zusätzliche Zölle auf Stahl sowie später auch auf Stahlerzeugnisse eingeführt. Unter der Biden-Regierung wurden zeitweise Ausnahmen gewährt, etwa für die EU. Im Jahr 2025 wurden diese Maßnahmen unter der zweiten Trump-Regierung erneut verschärft. Zuerst wurden die Zusatzzölle auf Stahl- und Aluminiumimporte aus allen Ländern auf 25% und ab Juni 2025 auf 50% erhöht (mit der Ausnahme von Großbritannien). Eine erneute umfassende Anpassung der Zölle erfolgte im April und Juni 2026.

Hinweis
Neue Regelungen – wirksam ab 6. April sowie Ergänzungen dazu ab 8. Juni  – für Stahl-, Aluminium- und Kupfer-Exporte in die USA

Ein neues Stufenmodell ersetzt die bisherige Metallwerteberechnung:

» Für Produkte, die vollständig oder „fast vollständig“ aus Stahl, Aluminium oder Kupfer bestehen, gilt künftig ein Zoll von 50% auf den gesamten Warenwert, nicht nur auf den Metallanteil.

» Für Derivate, die überwiegend aus Stahl, Aluminium oder Kupfer bestehen, gilt künftig ein Zoll von 25% auf den Gesamtwert der Ware.

» Bestimmte metallintensive Investitionsgüter werden mit einem reduzierten Zollsatz von 15% belegt (bis 2027 vorgesehen).

» Produkte mit 15 % oder weniger Stahl /Aluminium /Kupferanteil fallen nicht mehr unter die sektoralen Zölle und sind somit Gegenstand des aktuellen globalen 10%+MFN-Regelung.

Ab 8. Juni 2026 bis Ende 2027 gelten reduzierte Zollsätze für Agrartechnikprodukte und HVAC-Systeme und -komponenten (15%). Für mobile Industriegeräte (z.B. Gabelstapler) aus Ländern mit Handelsabkommen (z.B. EU) fallen ebenfalls nur mehr 15% Zollsatz an.

Unternehmen, deren Investitionsgüter zu mindestens 85 % (früher 95% nach Gewicht) aus in den USA geschmolzenem und gegossenem Stahl oder Aluminium bestehen, können einen Zollsatz von 10 % in Anspruch nehmen. 

Weiterhin in Kraft sind die 200 % Zölle auf alle Aluminiumprodukte und derivativen Aluminiumprodukte, die unter Abschnitt 232 fallen und aus Russland stammen bzw. bei deren Herstellung Aluminiumartikel verwendet wurden, die in Russland geschmolzen oder gegossen wurden. Dies gilt auch, wenn das Ursprungsland der Aluminiumprodukte bzw. Aluminiumderivate unbekannt ist bzw. nicht nachgewiesen werden kann.

Für jene Kupferprodukte, die auch unter die Zölle auf Kraftfahrzeuge und Autoteile fallen (Proclamation 10908), gelten die Autozölle vorrangig.

Neue Berechnung bei Stahl-, Aluminium und Kupferanteil bei Waren

Ab 6. April kommt es zu einer Neuregelung der Stahl-, Aluminium und Kupferwerteberechnung:

Die bislang geltende Regelung für Waren, die nicht vollständig aus Stahl, Aluminium oder Kupfer bestehen, bei welcher der Stahl-/Aluminium-/Kupferanteil den sektoralen Zöllen (50%) und der Nicht-Metallanteil anderen reziproken Zöllen unterliegen, wurde durch eine neue Regelung abgelöst:

  • Die bisherige Berechnung für sektorale Zölle (50%) wird insofern angepasst, als dass sie auf den vollen Zollwert der Ware angewendet wird – nicht mehr lediglich auf den Metallanteil. Dies soll Unterbewertungen und Umgehungskonstruktionen verhindern.
  • Die neue Berechnungsgrundlage für Zölle soll künftig der tatsächliche Endpreis der Exportwaren („full value of steel paid by U.S. customer“) inklusiver aller Aufschläge sein, nicht mehr der Wert der Waren zum Zeitpunkt des Exports. Damit sollen Unterbewertungen und Zollminimierungen verhindert werden.
  • Zoll basiert auf dem "full value of the steel paid by U.S. customers" – also dem tatsächlichen Endpreis inklusive aller Aufschläge.
  • Ein Stufen-Modell soll die bisherigen komplexen Berechnungsmethoden ablösen:
    • Für Stahl-, Aluminium- und Kupferwaren aus dem Annex I-A, gilt künftig grundsätzlich ein Zusatzzoll von 50% ad valorem.
    • Für Derivate aus Stahl, Aluminium oder Kupfer aus dem Annex I-B wird ein Zusatzzoll von 25% eingeführt.
    • Ein temporärer Zollsatz bis Ende 2027 gilt für Waren im Annex I-C. Dieser beträgt 25%, wird aber für Agrartechnik und HVCA Produkte sowie bestimmte mobile Industriegeräte aus Ländern mit Handelsabkommen auf 15% reduziert.
    • Für stahl-, aluminium- oder kupferhaltige Waren aus dem Annex III wird bis Ende 2027 ein gestuftes System geschaffen, das im Ergebnis typischerweise auf 15% Gesamtzoll hinausläuft.
    • Für Waren, die weniger als 15% Stahl, Aluminium oder Kupfer enthalten, entfallen die bisherigen sektoralen Zölle. Diese Waren sind dann Gegenstand der Zölle gem. Section 122 des Trade Act of 1974 (10%)
    • Ergänzende Bestimmungen sind im Annex IV festgehalten.

Bestimmte Derivatprodukte sind nun im Annex II erwähnt und sind somit nicht mehr von den sektoralen Zöllen betroffen.

Zusätzlich gelten reduzierte Sätze (25 % bzw. 10 %) für bestimmte Ursprungswaren aus dem Vereinigten Königreich bzw. für Waren, die aus Stahl-, Aluminium oder Kupfer aus den Vereinigten Staaten hergestellt wurden.

Siehe dazu: Proklamation vom 2. April 2026 sowie das Fact Sheet des Weißen Hauses vom 2. April 2026

Hinweis
Am 20. Februar hat der US-Supreme Court in einer wegweisenden 6-3-Entscheidung entschieden, dass Präsident Trump seine Befugnisse durch den Einsatz von umfassenden Zöllen unter dem International Emergency Economic Powers Act (IEEPA) von 1977 überschritten hat und diese daher nicht rechtmäßig sind. 

Davon unberührt sind Zollbestimmungen auf Basis von Section 232 (bspw. auf Stahl- und Aluminium bzw. -derivate) oder 201/301 und bleiben weiterhin bestehen.

Die Liste der betroffenen Produktgruppen wird laufend erweitert. Die US-Zollverwaltung stellt auf ihrer Webseite Anleitungen mit den Meldevorschriften u.a. für die Einfuhr von Stahl- und Aluminiumprodukten über das Cargo Systems Messaging Service bereit.

Angabe Schmelz- und Gussland

Die Angabe des Schmelz-/Gießlandes der Stahl- bzw. Aluminiumwaren ist verpflichtend und muss mittels Angabe des ISO-Länderkürzel angegeben werden. Es muss jenes Land angegeben werden, in dem der Stahl/das Aluminium ursprünglich geschmolzen wurde. Falls das Herkunftsland oder die Herkunftsländer nicht feststellbar sind bzw. nicht angegeben werden können, ist die Angabe "OTH“ (für andere Länder) zulässig. Im Fall von Aluminium bzw. Aluminiumderivaten kommt es hierbei zu einem erhöhten Zollsatz (200%). Für Erzeugnisse, die in den USA geschmolzen und gegossen wurden, müssen die Importeure "US“ als Land des Schmelzens und Gießens angeben. In diesem Fall kommt es zu einem reduzierten Zollsatz (10%)

Rechtliche Grundlage

Die Zölle sollen gemäß Präsident Trump die US-Industrie schützen und stärken und berufen sich auf die sog. Section 232 – Gründe der nationalen Sicherheit.

Während seiner ersten Amtszeit verhängte US-Präsident Trump auf der Grundlage von Abschnitt 232 des Trade Expansion Act von 1962 Zölle in Höhe von 25 % auf Stahl und 10 % auf Aluminium. Die Regierung Biden behielt diese auf Basis der nationalen Sicherheit erlassenden Zölle weitgehend bei, während sie mit einigen Partnern, darunter der Europäischen Union, Abkommen aushandelte, um diese Zölle auszusetzen und stattdessen zollfreie Importkontingente einzusetzen.

CBP-FAQs zu Stahl- und Aluminium-Zusatzzölle

Die U.S.-Zollbehörde (CBP) hat eine FAQ-Seite zu den sektoralen Zöllen eingerichtet.

Antworten zu den wichtigsten Sec. 232 Fragen


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