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Pyrotechnik-Lagerverordnung 2023 neu verlautbart

Anpassungen an die aktuellen Rahmenbedingungen des Pyrotechnikgesetzes 2010

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Die Neuverlautbarung erfolgt, da die Pyrotechniklager-Verordnung 2004 nicht mehr den aktuellen Rahmenbedingungen des Pyrotechnikgesetzes 2010 entsprach. Bestehende Bestimmungen werden ergänzt (zB Lagerungsverbote, Abstandsbestimmungen) und die Rechtssicherheit für einen einheitlichen Vollzug erhöht.

Die Pyrotechnik-Lagerverordnung regelt insbesondere die Lagerungsverbote, Brandschutzvorgaben (Zonen, Anforderungen an Räume, Gebäude und Container), die Lagerbestimmungen (entsprechend den Lagerklassen zB in Verkaufsräumen, Verkaufsständen) bzw. auch für pyrotechnische Gegenstände und Sätze für Fahrzeuge. Vereinfachungen sind für Kleinstmengen, Kleinmengen bis 300 kg NEM bzw. für die Lagerung für die Kategorien F1 und F2 bis 3.000 kg NEM vorgesehen.

Die wesentlichen Änderungen gegenüber der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 sind:

  • Bezugnahme auf die Nettoexplosivstoffmasse (NEM) anstelle der Bruttomasse der pyrotechnischen Gegenstände.
  • Regelung der Lagerung erfolgt nicht mehr nach den Kategorien des PyroTG 2010 (F1-F4, S1, S2, T1, T2, P1, P2), sondern nach der Einteilung in Lagerklassen (1.4S, 1.4G, 1.3G und 1.1G). Die Kategorien sind insofern noch maßgeblich, als für die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 und F2 besondere Regelungen gelten.
  • Neu ist die Berechnung von Sicherheitsabständen für genannte Schutzobjekte für die Lagerklassen 1.3G (§ 11) und 1.14G (§ 12) nach Formel gemäß Anlage in Abhängigkeit von der Lagermenge mit vorgegebenen Mindestabständen von 40 bis 90 m. Der Abstand zwischen zwei Lagern der Lagerklasse 1.1G ist ebenfalls festgelegt.
  • Anpassung der Bestimmungen für die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verkauf.
  • Schaffung praxisgerechter Bestimmungen für die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände für die Fahrzeugindustrie (Lagerung bis zu 100 kg NEM pro Produktionslinie für den Einbau außerhalb des Lagerraums unter bestimmten Voraussetzungen (§ 16)). 

Die Pyrotechnik-Lagerverordnung tritt mit 1. Mai 2023 in Kraft.

Bereits vor 1. Mai 2023 genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen müssen gemäß den Übergangsbestimmungen dieser Verordnung spätestens am 1. Mai 2028 (5 Jahre) entsprechen. Die Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 ist außer Kraft.

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Stand: 03.05.2023

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