Freudige Unterhaltung eines Paares mit einer pensionierten Person auf einer Couch in einer Wohnzimmer-Atmosphäre
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Erbrecht Übergeber

Infos zu Vererbung von Unternehmen

Lesedauer: 3 Minuten

24.08.2023

Unentgeltliche Unternehmensübergabe

Wer eine geordnete Unternehmensübernahme für den Fall seines Ablebens vorbereiten will, sollte möglichst früh vorbeugende Maßnahmen treffen. Wer will schon mit dem Gedanken leben, dass sein Lebenswerk – ein erfolgreich aufgebauter Betrieb – nach dem eigenen Ableben aufhört zu existieren?
Um ein Fortbestehen des Unternehmens nach den Zielvorstellungen des Erblassers zu sichern, sollte die Nachfolge klar geregelt werden. Gerade bei mehreren Erben und komplizierten Vermögensverhältnissen empfiehlt es sich, letztwillige Anordnungen rechtzeitig zu treffen.
Der Unternehmer sollte sich Klarheit darüber verschaffen, wer der geeignetste Unternehmensnachfolger ist. Möglicherweise kommen dafür auch mehrere Personen in Frage. 

Machen Sie eine Aufstellung über die vorhandenen Vermögenswerte:

  • Grundstücke
  • Sparbücher
  • Wertpapiere
  • Eigentumswohnungen

Die letztwillige Anordnung sollte sprachlich möglichst klar und eindeutig verfasst werden. So können Streitigkeiten zwischen den Nachfolgern weitgehend vermieden werden. Empfehlenswert ist es, letztwillige Verfügungen unter Zuhilfenahme eines Notars, Rechtsanwaltes und Steuerberaters zu verfassen.


Kindern und Ehegatten steht ein Pflichtteilsrecht zu (= 50 Prozent des gesetzlichen Erbanspruches, unter allfälliger Hinzurechnung von zu Lebzeiten erfolgten Schenkungen).


Minderjährige können auf diesen Pflichtteilsanspruch nicht verzichten. Sind keine Nachkommen vorhanden, steht den Eltern des Verstorbenen ein Pflichtteilsrecht in der Höhe von einem Drittel ihres gesetzlichen Erbanspruches zu. Bei Übergaben sollte daher eine Einigung zwischen Übergebern, Übernehmern und pflichtteilsberechtigten Personen angestrebt werden. Ein derartiger Pflichtteils-Verzichtsvertrag kann nur notariell oder gerichtlich wirksam abgeschlossen werden.

Vererbung von Gesellschaftsanteilen

Offene Gesellschaft (OG)
Wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist, wird die Gesellschaft mit dem Tod eines Gesellschafters aufgelöst. Die Erben haben einen anteiligen Anspruch auf das liquidierte Gesellschaftsvermögen. Mit Zustimmung der Erben und der verbleibenden Gesellschafter kann die Gesellschaft fortgesetzt werden.
Bei allen Varianten der gesellschaftsvertraglichen Vorsorge für den Todesfall eines Gesellschafters sollten die steuer- und erbrechtlichen Regelungen (Pflichtteilsansprüche der anderen Erben) sowie die Bewertungsfragen beachtet werden.
Der Gesellschaftsvertrag kann die grundsätzliche Vererblichkeit eines Gesellschaftsanteiles festlegen, ohne dass die näheren Modalitäten festgehalten werden ("schlichte Nachfolgeklausel“). Es ist aber auch denkbar, dass der Anteil des Verstorbenen automatisch den anderen Gesellschaftern anwachsen soll. Den Erben könnte in diesem Fall ein Abfindungsanspruch eingeräumt werden (nicht zwingend).

Kommanditgesellschaft (KG)
Für die Komplementäre gilt dasselbe wie für die Gesellschafter einer KG (siehe oben). Die Anteile der Kommanditisten sind vererblich. Im Gesellschaftsvertrag können jedoch Regelungen über die Unvererblichkeit der Kommanditanteile festgehalten werden.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Die Geschäftsanteile einer GmbH sind vererblich und werden quotenmäßig auf die Erben aufgeteilt. Die Vererblichkeit kann gesellschaftsvertraglich auch nicht ausgeschlossen werden. Möglich sind gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen über die Unteilbarkeit von Gesellschaftsanteilen und über Aufgriffsrechte der verbleibenden Gesellschafter - auch zu günstigeren (unter dem Verkehrswert liegenden) Konditionen.

Das Testament

Ein Testament

  • darf in Handschrift verfasst werden
  • muss mindestens einen Erben enthalten
  • muss am Ende unterschrieben sein

Durch nachträgliche Änderungen dürfen keine Missverständnisse entstehen. Änderungen müssen am Ende unterschrieben werden. Die Beisetzung des Datums ist zu empfehlen. Wenn bereits ein oder mehrere Testamente verfasst wurden, so sollten jeweils die anderen Testamente in dem zuletzt verfassten Testament für ungültig erklärt oder vernichtet werden.
Bei einem eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testament sind keine Zeugen, kein Notar und kein Gericht notwendig.
Dem Verfasser des Testamentes bleibt es überlassen, welchem Erben er welche Vermögensteile zuwendet. Es kann ein Erbe oder es können mehrere Erben eingesetzt werden.

Pflichtteilsansprüche gesetzlicher Erben

Eine Schranke hat der Gesetzgeber allerdings vorgesehen. Es gibt den sog. Pflichtteilsanspruch der nächsten Angehörigen. Dieser besteht für gesetzliche Erben (z.B. Ehegatte oder Kinder), wenn sie im Testament ungenügend berücksichtigt oder übergangen wurden. 
Einem pflichtteilsberechtigten Erben gebührt die Hälfte des gesetzlichen Erbteiles des Vermögens. Der Pflichtteilsanspruch ist immer ein Anspruch in Geld, nie ein Anspruch auf bestimmte Sachen. 

Der Ehegatte kann auch durch einen Erbvertrag abgesichert werden. Für den Erbvertrag, der nur zwischen Ehegatten möglich ist, ist es notwendig, einen Notar zu beauftragen. Der Erbvertrag soll dem überlebenden Ehegatten die Weiterführung des Unternehmens ermöglichen.
Auch für den Erbvertrag hat der Gesetzgeber eine Schranke gesetzt. Über ein Viertel des zu vererbenden Vermögens darf der Erbvertrag keine Regelungen enthalten. Dieses Viertel muss von Schulden und Pflichtteilsansprüchen frei bleiben und wird entweder nach den gesetzlichen Erbregeln verteilt oder es muss zusätzlich ein Testament über dieses Viertel verfasst werden. 

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