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Eine Person in einer hellblauen Bluse sitzt an einem Schreibtisch. Mit der rechten Hand hält sie ein Tablet. Vor ihr auf dem Schreibtisch liegen Zettel mit verschiedenen Diagrammen. Auf ihnen liegt ein Taschenrechner
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Tourismusförderungsbeitrag Burgenland 2026: Vorschreibung erhalten?

Die WKB prüft Ihre Vorschreibung und bietet Unterstützung an.

Lesedauer: 1 Minute

26.08.2026
Viele burgenländische Betriebe sind verpflichtet, einen Tourismusförderungsbeitrag zu entrichten. Da es sich dabei um eine Selbstbemessungsabgabe handelt, ist die Beitragserklärung jährlich elektronisch über das Unternehmensserviceportal (USP) einzubringen und der selbst berechnete Beitrag zu entrichten.

Wer ist betroffen?

Beitragspflichtig sind Unternehmen, die durch ihre Tätigkeit unmittelbar oder mittelbar Nutzen aus dem Tourismus im Burgenland ziehen. Die Zuordnung zu den Beitragsgruppen erfolgt seit 2026 auf Basis einer eigenen Verordnung der Burgenländischen Landesregierung 

Was hat sich seit 1. Februar 2026 geändert?

Mit der Novelle des Burgenländischen Tourismusgesetzes wurden insbesondere

  • die Beitragssätze der Beitragsgruppen B, C und D erhöht,
  • die Höchstbeträge für mehrere Beitragsgruppen angehoben,
  • die Ortsklassenfaktoren angepasst, wodurch sich insbesondere in den Ortsklassen III und IV höhere Beiträge ergeben können,
  • sowie die Branchenzuordnung von der bisherigen gesetzlichen Anlage in eine eigene Verordnung ausgelagert (die Zuordnung zu den Beitragsgruppen blieb dabei unverändert).

Dadurch kann es für zahlreiche Betriebe zu einer höheren finanziellen Belastung kommen als in den Vorjahren. 

Wichtige Fristen

  • Beitragserklärung: bis 15. April über das USP
  • Entrichtung des Beitrages: bis 15. Juni

Die Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich der Umsatz des zweitvorangegangenen Veranlagungsjahres. 

Achtung bei der Selbstberechnung!

Die Burgenländische Landesregierung überprüft die Beitragserklärungen und kann im Rahmen der Beitragskontrolle Unterlagen wie Umsatzsteuerbescheide, Jahresabschlüsse oder sonstige Nachweise anfordern. Sie erhält zudem die Umsatzsteuerdaten von den Finanzbehörden zur Überprüfung der gemeldeten Bemessungsgrundlagen.

Wird keine Erklärung abgegeben oder der Beitrag unrichtig berechnet, kann die Behörde den Tourismusförderungsbeitrag mittels Bescheids festsetzen. Gegen einen solchen Bescheid stehen die gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel offen.  

Unterstützung durch die Wirtschaftskammer Burgenland

Gerade aufgrund der Änderungen seit 2026 empfiehlt es sich, die Einstufung in die richtige Beitragsgruppe sowie die Berechnung des Beitrages zu überprüfen. Aufgrund von vermehrten Anfragen von Mitgliedbetrieben in letzter Zeit wurde festgestellt, dass gerade seit der Novelle oftmals Berechnungs- oder Zuordnungsfehler durch die Behörde passieren, die bei entsprechendem Einspruch auch korrigiert werden.

Insofern zahlt sich eine Prüfung aus. Bei Fragen zur Beitragspflicht, zur Beitragsgruppe oder zur Berechnung des Tourismusförderungsbeitrages unterstützen wir Sie gerne.