Aktuelles Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen
„Rauchen verboten!“- Aufkleber
Es folgen massive Strafen seitens der Behörde, bei Verstößen gegen das Tabakgesetz, wenn der „Rauchen Verboten!“-Aufkleber nicht am Taxifahrzeug sichtbar angebracht wird. Diesen Aufkleber erhalten Sie kostenfrei im Haus der Wiener Wirtschaft 1.
Fachgruppe spendet für Erdbebenopfer
Die Fachgruppe Taxi spendet € 10.000,-- an das österreichische Rote Kreuz für die Erdbebenopfer in der Türkei und Syrien.
Mobility as a Service
Ziel von MaaS ist es, Mobilität für Personen überall mit einem Klick (z.B. über Handy-App) zur Verfügung zu stellen. Informieren Sie sich auf der Homepage und prüfen Sie Ihre Möglichkeiten, wie sie „Mitmachen“ können. https://maas-ready.at/
Information für die WKO Österreich Mitgliedsbetriebe der Branche "Personenbeförderung in PKW"
Wir, die BBU GmbH, sind eine ausgegliederte Gesellschaft des Bundesministeriums für Inneres und unterliegen als solche dem Bundesvergabegesetz.
Für eine Ausschreibung, welche Personentransporte in PKW umfasst, also u.a. Taxifahrten im Rahmen von Überstellungen von AsylwerberInnen von unseren Bundesquartieren in Länderquartiere, ersuche ich Sie und Ihre WKO-KollegInnen in den Bundesländern, diese Infos innerhalb der Berufsgruppe den jeweiligen Mitgliedsbetrieben zukommen zu lassen. Die Ausschreibung umfasst 15 Lose quer durch ganz Österreich, wird über die Bundesbeschaffung abgewickelt und sowohl auf deren Homepage, als auch auf www.evergabe.at veröffentlicht, samt den damit verbundenen notwendigen Unterlagen. Die Veröffentlichung erfolgte am 5.2.2022.
Warnung Cybersicherheitslücke Log4shell – enorme Gefährdung für Unternehmen
Die Sicherheitslücke in der weit verbreiteten Programmbibliothek (Log4j) der Programmiersprache Java stellt aktuell eine extrem große Gefährdung österreichischer Unternehmen und Organisationen dar, die Unternehmen haben dringenden Handlungsbedarf.
MW-Kennzeichen sind bis 31.8.2021 auf TX-Kennzeichen umzumelden
Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2021 als Mietwagen unter der Verwendungsbestimmung 29 zugelassen sind und ab 1. Jänner 2021 unter die Verwendungsbestimmung 25 fallen, dürfen die bestehende Verwendungsbestimmung noch bis 31. August 2021 führen.
Ummeldung von MW auf TX
Bei bisher als MW genutzten KFZ galten die auch für Privat-KFZ anzuwendenden Bestimmungen im Hinblick auf die wiederkehrende Überprüfung gem. § 57a KFG („Pickerl“). Diese haben vorgesehen, dass die wiederkehrende Überprüfung in folgenden Intervallen vorzunehmen war: drei Jahre nach der ersten Zulassung, zwei Jahre nach der ersten Begutachtung und ein Jahr nach der zweiten und nach jeder weiteren Begutachtung. (3-2-1-Regelung).
Diese Regelung darf leider für Taxis nicht in Anspruch genommen werden; Taxis müssen nach den Bestimmungen des § 57a KFG zwingend jährlich überprüft werden und zwar auch dann, wenn es sich um relativ neue KFZ handelt.
Aus diesem Grund verlangen die Zulassungsstellen zurecht einen aktuellen Prüfbefund im Falle der Ummeldung von MW auf TX, wenn das Fahrzeug z.B. zwei Jahre alt ist und die § 57a-Überprüfung daher länger als ein Jahr zurückliegt.
Beförderungstarife ab 1.1.2021
für Patienten- und Krankentransporte in Wien
§ 6 Gelegenheitsverkehrsgesetz – Entziehung der Gewerbeberechtigung
Mit 1.1.2021 traten infolge der Novellierung des Gelegenheitsverkehrsgesetzes (GelverkG) folgende Änderungen hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Gewerbeberechtigung für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) in Kraft:
- Es ist nunmehr ausdrücklich normiert, dass neben EWR-Angehörigen auch Drittstaatsangehörige mit einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung als natürliche Person (Einzelunternehmer) die Gewerbeberechtigung erteilt bekommen können und dafür keine Ausnahmegenehmigung mehr benötigen.
- Bei juristischen Personen (z.B. AG, GmbH) und Personengesellschaften (z.B. OG, KG) ist es seit 1.1.2021 unbedingt erforderlich, dass alle zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter, EWR-Angehörige sein müssen, um eine Gewerbeberechtigung zu erhalten. Die bisher angewendete Ausnahmeregelung für langfristig aufenthaltsberechtigte drittstaatsangehörige Gesellschafter kann nicht mehr angewendet werden, da mit keinem anderen Staat die dafür notwendige formelle Gegenseitigkeit besteht.
Diese Änderungen haben nur Auswirkungen auf Gewerbeberechtigungen, die ab 1.1.2021 erteilt werden. Bestehende Gewerbeberechtigungen, die vor dem 1.1.2021 erteilt wurden und bei deren Erteilung der Antragsteller von der Ausnahmegenehmigung Gebrauch machen konnte, bleiben aufrecht.
Angleichung der Kündigungsfristen für ArbeiterInnen und Angestellte
Mit 1. Juli 2021 sollen die Kündigungsfristen von ArbeiterInnen jenen der Angestellten gleichgestellt werden – ein Schritt, der für die Betriebe Mehrkosten bringt.
Die Gleichstellung von ArbeiterInnen und Angestellten bei den Kündigungsfristen wurde 2017 ohne Einbindung der Sozialpartner und gegen die Vorbehalte der Wirtschaft beschlossen. Das vorgesehene Inkrafttreten per 1. Jänner 2021 wurde coronabedingt auf den 1. Juli 2021 verschoben. Aktuell macht sich die Wirtschaftskammer für eine weitere Verschiebung stark, um die Betriebe in der jetzigen Situation nicht zusätzlich zu belasten. Denn der Schritt bringt für ArbeitgeberInnen einiges an Mehrkosten mit sich.
Übersicht über die jetzigen Regelungen und die bevorstehenden Änderungen
Das gilt bis 30. Juni 2021
ArbeiterInnen
Aktuell sind die Kündigungsfristen und Kündigungstermine (Begriffserklärung siehe unten) für ArbeiterInnen in den Kollektivverträgen (KVs) der jeweiligen Branche oder im Dienstvertrag geregelt. Fehlen dort diese Bestimmungen, gilt eine 14-tägige Kündigungsfrist.
Angestellte
Die Kündigungsfristen ergeben sich aus dem Angestelltengesetz (AngG), sofern sie nicht in einem Branchen-Kollektivvertrag anders geregelt sind. Je nachdem, von wem die Kündigung ausgeht, gelten andere Fristen:
- Bei Kündigung durch den Arbeitgeber verlängert sich die Frist mit der Betriebszugehörigkeit des/der Angestellten und beträgt:
im 1. und 2. Dienstjahr | 6 Wochen |
ab dem 3. Dienstjahr | 2 Monate |
ab dem 6. Dienstjahr | 3 Monate |
ab dem 16. Dienstjahr | 4 Monate |
ab dem 26. Dienstjahr | 5 Monate |
- Der/die Angestellte kann unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Letzten jedes Kalendermonats kündigen. Diese Frist kann per Vereinbarung auf bis zu sechs Monate ausgedehnt werden, allerdings muss dann die Kündigungsfrist bei ArbeitgeberInnen-Kündigung mindestens genauso lang sein.
Als mögliche Kündigungstermine sind im AngG die Quartals-Endtage festgelegt (31.3., 30.6., 30.9., 31.12.). Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Kollektivvertrag können davon abweichende Termine vorsehen, z.B. den 15. und/oder den Letzten eines Kalendermonats.
Das gilt ab (voraussichtlich) 1. Juli
Mit dem Inkrafttreten der Angleichung gelten für ArbeiterInnen dieselben Kündigungsfristen und -termine wie für Angestellte. Das bedeutet für den/die ArbeitgeberIn, dass bei Kündigungen von ArbeiterInnen, die nach dem 30. Juni 2021 ausgesprochen werden, teils bedeutend längere Kündigungsfristen einzuhalten sind, was sich in höheren Kosten niederschlägt (z.B. Urlaubsersatzleistung für nicht konsumierten aliquoten Urlaub bis zum Kündigungstermin).
Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, können im KV kürzere Fristen vorsehen. Einige haben das bereits umgesetzt, z.b. das Güterbeförderungsgewerbe. In anderen Saisonbranchen - etwa im Tourismus und im Bau- und Baunebengewerbe - fehlen bisher solche KV-Regelungen. Betriebe sollten deshalb im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbaren, dass Kündigungen zum 15. jeden Monats und/oder zum Monatsende möglich sind.
Klinik Favoriten
Die Verwaltung der Klinik Favoriten ersucht dringend, bei einer Fahrgastbeförderung in die Klinik Favoriten bei der Einfahrt den Anweisungen des Personals unbedingt Folge zu leisten!
Auch sind unangemeldete Privatbesuche von LenkerInnen bei einer Taxifahrt in die Klinik zu unterlassen.
Es sind dies keine willkürlichen Behinderungen sondern reine Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Patienten und Personal der Klinik Favoriten.
Die Fachgruppe ersucht dringend um Einhaltung dieser Verhaltensregeln.
Vielen Dank!
Bundes- und Landesbetriebsordnung in Broschüren
Seit Dienstag nachmittags, 22.12.2020 sind die aktuellen Broschüren mit der Bundes- und Landesbetriebsordnung in der Wirtschaftskammer Wien beim Portier zu Abholung aufgelegt. Die Öffnungszeiten der Wirtschaftskammer Wien:
- Montag 08:00 – 17:00
- Dienstag 08:00 – 17:00
- Mittwoch 08:00 – 17:00
- Donnerstag 08:00 – 17:00
- Freitag 08:00 – 14:00
Über die Feiertage gibt es eine eigene Regelung. Wir werden Sie darüber separat informieren.
Information des UKH Meidling für Taxilenker
Die Fachgruppe Wien der Beförderungsgewerbe mit PKW wurde vom Traumazentrum Wien, Standort Meidling (vormals UKH Meidling) gebeten, Sie darüber zu informieren, dass den Anweisungen des Krankrenhauspersonals, insbesondere der Portiere, Folge zu leisten ist. Aufgrund der aktuellen Restriktionen zur Vermeidung der Verbreitung von COVID-19 ist es nicht gestattet im UKH Meidling die Toiletten zu benutzen. Des Weiteren ist es nicht gestattet das Gebäude zu betreten, um Getränke, Fahrkarten und dergleichen zu erwerben bzw. um den Bankomaten zu nutzen.
Um Konflikte generell zu vermeiden, fordern wir alle Taxilenker nochmals dazu auf das Gebäude des UKH Meidling nicht zu betreten, und den Anordnungen des Krankenhauspersonals Folge zu leisten. Bedenken Sie beim Umgang mit dem Krankenhauspersonal, dass das Verhalten eines Taxilenkers laut § 19 Abs. 1 der Bundesbetriebsordnung „während des Dienstes besonnen, rücksichtsvoll und höflich“ zu sein hat.
Ermittlung wegen eines versuchten Polizeitricks
Maßnahmen gegen die Novellierung des Gelegenheitsverkehrsgesetzes - Schreiben an die Nationalratsabgeordneten
Beigefügt finden Sie ein Muster-Schreiben, das von möglichst vielen Taxiunternehmen an alle Wiener Nationalratsabgeordnete im Laufe des heutigen Tages und des Wochenendes ausgesendet werden soll. Es soll zeigen, dass es viele Taxiunternehmen in Österreich gibt, die die Novellierung ablehnen.
Achtsamer und respektvoller Umgang mit Rad- und E-Scooterfahrern
Bitte beachten Sie den empfohlenen Mindestabstand (1,5 m) zwischen Fahrrädern bzw. E-Scootern (sind mit Fahrrädern gesetzlich gleichgestellt) und Kraftfahrzeugen beim Überholvorgang. So können Sie zur Sicherheit im Straßenverkehr und zu einem besseren Image unserer Branchen beitragen. Insbesondere auf stark befahrenen Straßenzügen kann es immer wieder zu gefährlichen Situationen kommen. Daher sind alle Verkehrsteilnehmer gefragt sich entsprechend zu verhalten, damit solche Situationen oder gar Unfälle vermieden werden können.
Investitionsprämie für Ökologisierung von PKWs
Anschaffung und Umrüstung von PKWs für Personenbeförderung mit alternativen Antrieben vom AWS werden gefördert.
- Gefördert wird die Anschaffung und Umrüstung von PKWs (M1)-Fahrzeugen mit alternativen, fossil-freien Antrieben.
- Gefördert wird die Anschaffung von Plug-In Hybrid (PHEV) und Range Extender (REX, REEV)-Fahrzeugen zur Personenbeförderung (Klasse M1), sofern deren vollelektrische Reichweite mehr als 40 km beträgt und deren Brutto-Listenpreis (Basismodell) EURO 70.000,00 nicht überschreitet.
- Investitionen in Mobilitätsmanagement, umweltfreundliche Personenmobilität, bedarfsorientierte Verkehrssysteme.
- Gefördert werden auf betrieblicher und touristischer Ebene die Einrichtung bedarfsorientierter Verkehrssysteme sowie Maßnahmen zur Transportrationalisierung. Ein wesentlicher Schwerpunkt liegt auf der Umstellung von Transportsystemen, Fuhrparks und Flotten auf alternative Antriebe und Kraftstoffe.
Hilfestellung bei Inanspruchnahme der Investitionsprämie
- Der Fragenkatalog (FAQ´s) der aws enthält alle detaillierten Informationen rund um die Investitionsprämie.
- Die kompakten Förderungsmodalitäten (Wer, Was, Wie) zu Ihrer Info.
Der Einfachheit halber haben wir die relevantesten Fragen/Antworten herauskopiert:
- In welchem Zeitraum muss die Investition getätigt werden, um die Prämie zu erhalten?
Es werden nicht rückzahlbare Zuschüsse an Unternehmen gewährt, die zwischen dem 1.8.2020 und 28.2.2021 erste Maßnahmen für die aktivierungspflichtigen Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen vornehmen und bis spätestens 28.2.2022 (Ausnahme für Großprojekte – siehe Seite 7, Punkt 5.3.4 der Förderrichtlinie) umsetzen. Es muss mit der Investition vor dem 1.3.2021 begonnen worden sein, wobei als Beginn die folgenden Maßnahmen gelten: Bestellungen, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen, Abschluss eines Kaufvertrags oder der Baubeginn der förderungsfähigen Investitionen. - Höhe der Förderung
7 Prozent der förderfähigen Investitionen und 14 Prozent bei Investitionen im Bereich Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit
Untergrenze: EUR 5.000,00 ohne USt. (Bei dieser Untergrenze handelt es sich um die Summe aller Investitionen pro Förderungsantrag, es können somit kleinere Investitionen zB auch Geringwertige Wirtschaftsgüter zu einem Antrag zusammengerechnet werden. Der Förderungsantrag muss sich zumindest auf einen zusammengerechneten Gesamtbetrag von EUR 5.000,00 belaufen.
Obergrenze: EUR 50 Mio. ohne USt. (d.h. wenn die Investitionen größer sind, wird maximal ein Betrag von EUR 50 Mio. ohne USt. als Berechnungsgrundlage herangezogen). - Ab wann ist eine Antragstellung möglich?
Die Antragstellung für diesen Zuschuss ist ab dem 1. 9.2020 unter https://foerdermanager.aws.at/#/ möglich. - Wie laufen Antrag und Entscheidung?
Antragstellung: ab dem 1.9.2020 bis 28.2.2021
Abrechnung: Bei positiver Förderungszusage ist binnen drei Monaten ab Inbetriebnahme und Bezahlung (unbeschadet üblicher Haftrücklässe) der Unternehmensinvestition eine Endabrechnung online via aws Fördermanager vorzulegen.
Auszahlung: nach Vorlage der Abrechnung und durchgeführter Prüfung grundsätzlich als Einmalzahlung und unmittelbar.
Warnung – Falsche Polizisten Trick
Das Bundeskriminalamt bittet um Unterstützung, da ältere Menschen immer wieder Opfer des sogenannten „Falschen-Polizisten-Tricks“ werden. Es wurde ein Folder erstellt, um Taxilenkerinnen und Taxilenker über diese Vorgehensweise der Täter zu informieren und Tipps für den Umgang mit dieser Situation zur Verfügung zu stellen.
Desinfektion von Fahrzeugen
Der Fachgruppe Wien der Beförderungsgewerbe mit PKW wurden folgende Servicebetriebe genannt, die auch jetzt Desinfektionen von KFZ-Innenräumen anbieten:
- Auto Magic KFZ-Service GmbH
Himberger Straße 50
1100 Wien
T +43 1 688 53 33- 0
F +43 1 688 53 33- 99
M +43 699 113 976 48
E c.steidl@automagic.eu
W www.automagic.at - Urban Car Wash e.U
Johannagasse 28
1050 Wien
M +43 699 106 655 01
Weitere Informationen zur Personenbeförderung mit PKW
Corona Krise; Zulassungsstellen; Reduzierung auf Notbetrieb
Anforderung von Fachgruppenbestätigungen
Corona: Reinigung bzw. Hygiene von Fahrzeugen
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Newsletter Taxi
Anmeldungen und aktuelle Informationen aus Wien
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Flughafen Wien
Regelungen seit 1.1.2020
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Amtliches Wiener Straßenverzeichnis
Information der Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit PKW (Taxi)
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Taxi-Standplatz-Infos
Spezielle Informationen zu Taxi-Standplätze in Wien wie Neuerungen und Veranstaltungen
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Checkliste für Taxiunternehmen
Bestätigung der Gegenstände, die übergeben werden
Vorausinformation KV-Abschluss für Angestellte
Gesammelte Information in der KV-Datenbank