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Person in Rückansicht mit Container und Minimotor am Rücken steht in Wiese zwischen Holzzaun und Bäumen und hält Röhre, die mit Container verbunden ist, in die Luft, im Hintergrund verschwommen weitere Bäume und Hausfront
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Pflanzenschutzmittelwirkstoffe − Neue Beschlüsse und Verordnungen im Zeitraum 1. Februar 2024 bis 31. März 2024

Zulassungen, Nichtgenehmigungen und Verschiebungen Ablaufdatum von bestimmten Wirkstoffen in PSM

Lesedauer: 1 Minute

Stand: 05.05.2025

Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Asulam-Natrium (EU/2024/425)

Der Wirkstoff Asulam-Natrium wird nicht genehmigt. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/425 wurde am 5. Februar 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am 25. Februar 2024 in Kraft.

Erneuerung der Genehmigung für hydrolysierte Proteine (2024/821/EU)

Die Genehmigung für den in Anhang I der Durchführungs­verordnung (EU) 2024/821 beschriebenen Wirkstoff hydrolysierte Proteine wird unter den im genannten Anhang aufgeführten Bedingungen erneuert.
Datum der Genehmigung: 1. Mai 2024 – Befristung der Genehmigung: 30. April 2039

Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/821 wurde am 11. März 2024 kundgemacht und tritt am 31. März 2024 in Kraft.

Erneuerung der Genehmigung für Harnstoff (2024/839/EU)

Die Genehmigung für den in Anhang I der Durchführungs­verordnung (EU) 2024/839 beschriebenen Wirkstoff Harnstoff wird unter den im genannten Anhang aufgeführten Bedingungen erneuert.
Datum der Genehmigung: 1. Mai 2024 – Befristung der Genehmigung: 30. April 2039

Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/839 wurde am 11. März 2024 kundgemacht und tritt am 31. März 2024 in Kraft.

Erneuerung der Genehmigung Trinexapac als Trinexapac-ethyl (2024/835/EU)

Es wurde vor dem Ende der verlängerten Laufzeit eine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung für den genannten Wirkstoff getroffen. Daher wird die vorliegende Verordnung ab einem Zeitpunkt vor dem Enddatum gelten.
Die Genehmigung für den in Anhang I dieser Verordnung beschriebenen Wirkstoff Trinexapac wird unter den im genannten Anhang aufgeführten Bedingungen erneuert.
Datum der Genehmigung: 1. Mai 2024 – Befristung der Genehmigung: 30. April 2039

Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/835 wurde am 13. März 2024 kundgemacht und tritt am 2. April 2024 in Kraft.

Genehmigung des Grundstoffs Magnesiumhydroxid (E 528) (2024/836/EU)

Der in Anhang I beschriebene Stoff Magnesiumhydroxid (E 528) wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen als Grundstoff genehmigt.
Datum der Genehmigung: 2. April 2024

Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/836 wurde am 13. März 2024 kundgemacht und tritt am 2. April 2024 in Kraft.

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