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Zwei Personen befinden sich mit Schutzkleidung und Masken in einem geschlossenen Aufzug und desinfizieren diesen.
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Wirkstoffe für Biozidprodukte – Änderungen, Neuzulassungen etc. im Zeitraum 1. bis 31. Juli 2025

Zulassungen, Nichtgenehmigungen und Verschiebungen Ablaufdatum von bestimmten Wirkstoffen in Biozidprodukten

Lesedauer: 1 Minute

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Stand: 27.08.2025

Nichtgenehmigung bestimmter Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten (EU) 2025/1262

Für eine Reihe der in der Liste im Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 aufgeführten Kombinationen von Wirkstoff und Produktart, haben Teilnehmer ihre Betreibungen zurückgezogen bzw. folgten nicht der Aufforderung der Europäischen Chemikalienagentur zur Übermittlung einer Notifizierung.

Für die im Anhang aufgeführten Wirkstoffe werden für die genannten Produktarten nicht genehmigt.

  • 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on (BIT) (Produktart 2);
  • Chlordioxid (Produktart 12);
  • Pyrithionzink (Produktarten 2 und 10);
  • Reaktionsprodukte aus 5,5-Dimethylhydantoin, 5-Ethyl-5-methylhydantoin mit Brom und Chlor (DCDMH) (Produktart 11);
  • Reaktionsprodukte aus 5,5-Dimethylhydantoin, 5-Ethyl-5-methylhydantoin mit Chlor (DCEMH) (Produktart 11);

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1262 über die Nichtgenehmigung dieser oben genannten Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wurde am 1. Juli 2025 im Amtsblatt kundgemacht und tritt am 21. Juli 2025 in Kraft.

Genehmigung von 2-Methyl-2,3-dihydro-1,2-thiazol-3-on-Hydrochlorid als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6 (EU) 2025/1282

Der Wirkstoff 2-Methyl-2,3-dihydro-1,2-thiazol-3-on-Hydrochlorid erhält eine Unionszulassung für die Produktart 6 gemäß der Beschreibung im Anhang. Im Zulassungsverfahren wurden die Bedingungen gemäß Artikel 19 BiozidVO (Wirksamkeit) erfüllt. 

Das Inverkehrbringen und die Verwendung gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung für den Wirkstoff 2-Methyl-2,3-dihydro-1,2-thiazol-3-on-Hydrochlorid ist bis 31. Juli 2035 zugelassen. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1282 wurde am 3. Juli 2025 kundgemacht und tritt am 23. Juli 2025 in Kraft.

Biozidprodukt  DEC-SPORE 200 Plus − Änderung

Das Biozidprodukt DEC-SPORE 200 Plus (Wirkstoff Peressigsäure) hat eine Unionszulassung für die Produktart 2 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/267 erhalten. Die Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts wurde geringfügig geändert sowie mit zwei verwaltungstechnischen Änderungen versehen und mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/1491 neu verlautbart.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1491 wurde am 25. Juli 2025 kundgemacht und tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung (15. August 2025) in Kraft. 

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