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Biozidprodukte − Neue Beschlüsse und Verordnungen im Zeitraum 1. Februar 2024 bis 31. März 2024

Zulassungen, Nichtgenehmigungen und Verschiebungen Ablaufdatum von bestimmten Wirkstoffen in Biozidprodukten

Lesedauer: 4 Minuten

28.03.2024

Verschiebung Ablaufdatum Indoxacarb zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 

Das Ablaufdatum der Genehmigung für Indoxacarb zur Verwendung in Biozid­produkten der Produktart 18 gemäß dem Durchführungs­beschluss (EU) 2021/1287 wird auf den 31. Dezember 2026 verschoben.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/731 wurde am 1. März 2024 veröffentlicht und tritt am 21. März 2024 in Kraft.

Verschiebung Ablaufdatum Aluminiumphosphid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 14 und 18

Das Ablaufdatum der Genehmigung für Aluminiumphosphid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 14 und 18 gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1284 wird auf den 31. Januar 2026 verschoben.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/732 wurde am 1. März 2024 veröffentlicht und tritt am 21. März 2024 in Kraft.

Verschiebung Ablaufdatum Cholecalciferol zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 14

Das Ablaufdatum der Genehmigung für Cholecalciferol zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 14 gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/637 wird auf den 31. Dezember 2025 verschoben.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/733 wurde am 1. März 2024 veröffentlicht und tritt am 21. März 2024 in Kraft.

Verschiebung Ablaufdatum Brodifacoum, Bromadiolon, Chlorphacinon, Coumatetralyl, Difenacoum, Difethialon und Flocoumafen zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 14

Das Ablaufdatum der Genehmigung für Brodifacoum, Bromadiolon, Chlorphacinon, Coumatetralyl, Difenacoum, Difethialon und Flocoumafen zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 14 wird auf den 31. Dezember 2026 verschoben.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/734 wurde am 29. Februar 2024 veröffentlicht und tritt am 20. März 2024 in Kraft.

Verschiebung Ablaufdatum Magnesiumphosphid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18

Das Ablaufdatum der Genehmigung für Magnesiumphosphid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 wird gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/787 auf den 31. Januar 2026 verschoben.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/787 wurde am 4. März 2024 kundgemacht und tritt am 24. März 2024 in Kraft.

Erteilung einer Unionszulassung für das Biozidprodukt AEROCLEAN

Die HUVEPHARMA SA erhält eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0031391-0000 für das Inverkehrbringen bzw. die Verwendung des Biozidprodukts „AEROCLEAN“ gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts. Die Unionszulassung gilt vom 25. März 2024 bis zum 28. Februar 2034.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/772 wurde am 5. März 2024 kundgemacht und tritt am 25. März 2024 in Kraft.

Genehmigung von thermisch behandeltem Knoblauchsaft als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19

Thermisch behandelter Knoblauchsaft wird als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 unter den im Anhang dargelegten Bedingungen genehmigt.

Die IUPAC-Bezeichnung bzw. Kennnummern lauten:
Thermisch behandelter Knoblauchsaft
EG-Nr.: -
CAS-Nr.: -
Die Unionszulassung gilt für die Produktart 9 vom 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2035. 

Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/893 wurde am 25. März 2024 kundgemacht und tritt am 14. April 2024 in Kraft.

Nichtgenehmigungen bestimmter Wirkstoffe und Produktarten zur Verwendung in Biozidprodukten

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 enthält in ihrem Anhang II eine Liste der in das Prüfprogramm für die in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe aufgenommenen Kombinationen von Wirkstoff und Produktart. Für eine Reihe der in der Liste aufgeführten Kombinationen von Wirkstoff und Produktart haben Teilnehmer ihre Betreibungen zurückgezogen bzw. folgten nicht der Aufforderung der Europäischen Chemikalienagentur zur Übermittlung einer Notifizierung.

Für die im Anhang aufgeführten Wirkstoffe werden für die genannten Produktarten nicht genehmigt.

  • Biphenyl-2-ol (Produktart 7);
  • Kaliumdimethyldithiocarbamat (Produktarten 9, 11, 12);
  • Silber-Polyethyleniminchlorid (Produktarten 1, 2, 9);
  • Reaktionsprodukte aus: Glutaminsäure und N-(C12-C14-alkyl)propylendiamin (Glucoprotamin) (Produktarten 2 und 4);
  • Poly(oxy-1,2-ethandiyl),.alpha.-[2-(didecylmethylammonio)ethyl]-.omega.-hydroxy-, propanoat (Salz) (Bardap 26) (Produktarten 2, 4 und 10)
  • 2,2-Dibrom-2-cyanacetamid (DBNPA) (Produktart 2);
  • Aktivchlor, hergestellt aus Magnesiumchlorid-Hexahydrat und Kaliumchlorid durch Elektrolyse (Produktart 2);
  • Knoblauch, Extrakt − Extrakte und ihre physikalisch modifizierten Derivate, wie Tinkturen, konkrete und absolute Öle, ätherische Öle, Oleoresine, Terpene, terpenfreie Bestandteile, Destillate, Rückstände usw., die aus Allium sativum, Liliaceae, gewonnen werden (Produktart 19);
  • Weinbrand (Produktart 19).

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/888 wurde am 26. März 2024 kundgemacht und tritt am 15. April 2024 in Kraft.

Beantwortung von Fragen hinsichtlich Rodentizide durch die Kommission

Im März 2021 übermittelten alle befassten zuständigen Behörden, die Anträge auf Verlängerung der Zulassung für gerinnungshemmende Rodentizide erhalten haben, der Kommission eine Reihe von Fragen, die im Rahmen der für diese Biozidprodukte durchzuführenden vergleichenden Bewertung auf Unionsebene zu beantworten sind.

Die folgenden Fragen wurden von allen befassten zuständigen Behörden gestellt:

  1. Reicht die chemische Vielfalt der Wirkstoffe in den in der Union zugelassenen Rodentiziden aus, um das Entstehen einer Resistenz bei den Zielschadorganismen zu minimieren?
  2. Gibt es für die in den Anträgen auf Verlängerung der Produktzulassung genannten unterschiedlichen beabsichtigten Verwendungszwecke alternative zugelassene Biozidprodukte oder nichtchemische Bekämpfungs- und Präventionsmethoden? 
  3. Sind diese verfügbaren nichtchemischen Bekämpfungs- und Präventionsmethoden hinreichend wirksam? 
  4. Sind die alternativen zugelassenen Biozidprodukte oder nichtchemischen Alternativen mit keinen anderen erheblichen wirtschaftlichen oder praktischen Nachteilen verbunden? 
  5. Stellen die alternativen zugelassenen Biozidprodukte oder nichtchemischen Alternativen ein deutlich geringeres Gesamtrisiko für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt dar? 
  6. Hätten einige gerinnungshemmende Wirkstoffe, die in Rodentiziden enthalten sind, ein geringeres Gesamtrisiko für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt als andere?

Die Beantwortung der Fragen ist im Durchführungsbeschluss angeführt. 

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/816 wurde am 7. März 2024 kundgemacht und tritt am 27.3.2024 in Kraft.

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