Neue ozonabbauende Stoffe − Verordnung
Neu beschlossene Maßnahmen für Produkte, in denen ODS in der Vergangenheit legal verwendet wurden
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Verordnung (EU) 2024/590
Die Verwendung von ozonabbauenden Stoffen (ODS) in neuen Geräten ist in der EU bereits verboten.
Die nun beschlossenen neuen Maßnahmen zielen auf Produkte ab, in denen ODS in der Vergangenheit legal verwendet wurden.
- Einführung von Anforderungen zur Rückgewinnung und zum Recycling von ODS in Baumaterialien bei Renovierungen - insbesondere in Isolierschäumen.
- Strenge Ausnahmeregelungen für die Verwendung von ODS
- als Ausgangsmaterial zur Herstellung anderer Stoffe, z.B. in der pharmazeutischen oder chemischen Industrie,
- als Verarbeitungshilfsstoffe,
- in Labors und zum Brandschutz eingeführt.
- Gestaltung eines moderneren Genehmigungssystems
- Abschaffung veralteter Quoten- und Registrierungsanforderungen
Die Verordnung wurde am 20. Februar 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Artikel 16 Absätze 1, 2 und 4 bis 15, Artikel 17 Absatz 5 und Anhang VII Nummer 2 der vorliegenden Verordnung gelten ab dem 3. März 2025 für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sowie für alle anderen Einfuhrverfahren und die Ausfuhr.
Betroffen von der Verordnung sind Unternehmen, die ozonabbauende Stoffe produzieren, einführen, ausführen, Inverkehrbringen, lagern, liefern, recyclen, aufarbeiten, und zerstören.
Beschluss über die Verwendung von ozonabbauenden Stoffen als Verarbeitungshilfsstoffe
Die Liste von Betrieben, die einschlägige Anlagen betreiben, wurde aktualisiert und die Obergrenzen für die Wiederbefüllung oder den Verbrauch sowie die Obergrenzen für die Emissionen unter Berücksichtigung der von den Betrieben in den letzten Jahren gemeldeten Mengen und ihres voraussichtlichen Bedarfs in den kommenden Jahren angepasst.
Weiterführende Links zu ozonabbauenden Stoffen
-
Durchführungsbeschluss (EU) 2026/76 über die Verwendung von ozonabbauenden Stoffen als Verarbeitungshilfsstoffe gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/590 und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/372/EU - Verordnung (EU) 2024/590 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009
- Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen
- Chemikaliengesetz 1996 – ChemG1996
- Der europäische Grüne Deal
Stand: 21.01.2026