Eine Person mit blonden Haaren und in dunkler Stofflatzhose steht auf einem Feld. Sie trägt eine Holzkiste mit unterschiedlichen Gemüsesorten
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Pflanzenschutzmittelwirkstoffe – Änderungen 1. Oktober 2024 bis 31. Dezember 2024

Erneuerungen, Nichterneuerungen, Laufzeit-Verlängerungen etc.

Lesedauer: 2 Minuten

Genehmigung des Grundstoffs „ Allium fistulosum, verarbeitet“

Die Prüfung des Antrags und aller zugehörigen Unterlagen ergab, dass „Allium fistulosum, verarbeitet“ grundsätzlich den Anforderungen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genügt, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Überprüfungsbericht der Kommission beschriebenen Verwendungen. „Allium fistulosum, verarbeitet“ sollte daher als Grundstoff genehmigt werden.

Der in Anhang I beschriebene Stoff „Allium fistulosum, verarbeitet“ wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen als Grundstoff genehmigt. Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Nichtgenehmigung 1,3,7-Trimethylxanthin (Coffein) als Grundstoff

Der Grundstoff 1,3,7-Trimethylxanthin (Coffein) zur Verwendung im Pflanzenschutz als Insektizid wurde insbesondere wegen der akuten Toxizität, der negativen Auswirkungen auf das menschliche Herz-Kreislauf-System, den Wasserhaushalt, die Körpertemperatur, das zentrale Nervensystem und die Entwicklung von Neugeborenen sowie den Auswirkungen auf das Trinkwasser nicht genehmigt.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2766 tritt mit 20. November 2024  in Kraft. Sie gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Tritosulfuron

Die Genehmigung für den Wirkstoff Tritosulfuron (Eintrag 186) gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 würde am 15. Juli 2025 auslaufen. Es wurde rechtzeitig ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Tritosulfuron in Pflanzenschutzmittel gestellt. Der Antragsteller hat den Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für Tritosulfuron nach Mängeln bei der Risikobewertung zurückgezogen.

Der Eintrag 186 im Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gestrichen. Die Mitgliedstaaten widerrufen spätestens am 7. Mai 2025 die Zulassung für Pflanzenschutzmittel, die Tritosulfuron als Wirkstoff enthalten. Die Aufbrauchfrist endet spätestens am 7. November 2025.

Die Durchführungsverordnung 2024/2777/EU wurde am 4. November 2024 im Amtsblatt kundgemacht und sie tritt mit 7. November 2024 in Kraft.

Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Metribuzin

Die Genehmigung für den Wirkstoff Metribuzin (Eintrag 152) gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 würde am 15. Februar 2025 auslaufen. Es wurde rechtzeitig ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Metribuzin in Pflanzenschutzmittel gestellt. Die Prüfung der vorgelegten Unterlagen lässt eine Erneuerung der Genehmigung wegen der endokrinen Eigenschaften und der Risiken für Verbraucher nicht zu.

Der Eintrag 152 im Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gestrichen. Die Mitgliedstaaten widerrufen spätestens am 24. Mai 2025 die Zulassung für Pflanzenschutzmittel, die Metribuzin als Wirkstoff enthalten. Die Aufbrauchfrist endet spätestens am 24. November 2025. Der Eintrag zu Metribuzin wird aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 (Substitutionskandidaten) gestrichen.

Die Durchführungsverordnung 2024/2806/EU wurde am 4. November 2024 im Amtsblatt kundgemacht und sie tritt mit 24. November 2024 in Kraft.

Stand: 27.12.2024

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