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Orangegrüne landwirtschaftliche Feldspritzmaschine im Ausschnitt fährt über grün bewachsenen Acker und sprüht aus aus Düsen am Heck Flüssigkeit auf darunterliegenden Boden, im Hintergrund verschwommen begrünter Hügel unter grauem Himmel
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Wirkstoffe für Biozidprodukte – Änderungen, Neuzulassungen etc. im Zeitraum 1. bis 30.6.2025

Zulassungen, Nichtgenehmigungen und Verschiebungen Ablaufdatum von bestimmten Wirkstoffen in Biozidprodukten

Lesedauer: 4 Minuten

Biozidprodukts Biobor JF für die Niederlande

Das niederländische Ministerium für Infrastruktur und Wasserwirtschaft darf die Maßnahme, mit der die Bereitstellung des Biozidprodukts Biobor JF auf dem Markt sowie dessen Verwendung durch berufsmäßige Verwender für die antimikrobielle Behandlung von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen gestattet wurde, bis zum 5. September 2026 verlängern.

Dieser Beschluss ist an das niederländische Ministerium für Infrastruktur und Wasserwirtschaft gerichtet.

Die Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1071 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 4.6.2025 kundgemacht.

Er gilt ab dem 4.3.2025.

Biozidprodukts Biobor JF für Luxemburg

Das Luxemburger Umweltamt darf die Maßnahme, mit der die Bereitstellung des Biozidprodukts Biobor JF auf dem Markt sowie dessen Verwendung durch berufsmäßige Verwender für die antimikrobielle Behandlung von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen abgestellter Luftfahrzeuge gestattet wurde, bis zum 7. Mai 2026 verlängern.

Dieser Beschluss ist an das Luxemburger Umweltamt gerichtet.

Die Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1073 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 4.6.2025 kundgemacht.

Er gilt ab dem 3.11.2024.

Nichtgenehmigung von Ethylenoxid in Biozidprodukten der Produktart 2

Ethylenoxid (EG-Nr.: 200-849-9; CAS-Nr.: 75-21-8) wird nicht als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 2 genehmigt.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1074 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 3.6.2025 kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

Verlängerung der Verwendung von Tandem in Tschechien

Das Gesundheitsministerium der Tschechischen Republik kann die Maßnahme, mit der die Bereitstellung auf dem Markt des Biozidprodukts Tandem sowie dessen Verwendung zur Bekämpfung des Bettwanzenbefalls in den Räumlichkeiten der von der Verwaltung der Serviceeinrichtungen der Tschechischen Technischen Universität Prag betriebenen Studentenwohnheime in Strahov gestattet wird, bis zum 2. Oktober 2026 verlängern, sofern es sicherstellt, dass das Produkt nur von dem in der befristeten Genehmigung bestimmten Unternehmer, von geschulten Fachkräften und in den festgelegten Räumlichkeiten verwendet wird.

Dieser Beschluss ist an das Gesundheitsministerium der Tschechischen Republik gerichtet.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1077 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 4.6.2025 kundgemacht.

Er gilt ab dem 31.11.2025.

Zulassung Biozidproduktfamilie PRODHYNET's Lactic acid based products

Die Produkte der Biozidproduktfamilie PRODHYNET's Lactic acid based products (Wirkstoff L-(+)-Milchsäure) erhalten eine Unionszulassung für die Produktart 3 gemäß der Beschreibung im Anhang. 

Die PRODHYNET's Lactic acid based products mit der Zulassungsnummer EU-0032621-0000 ist für das Inverkehrbringen und die Verwendung gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften bis 31. August 2034 zugelassen.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1171 wurde am 17.6.2025 kundgemacht und tritt am 20.Tag nach ihrer Veröffentlichung (7.7.2025) in Kraft. 

Die Unionszulassung gilt vom 7.7.2025 bis 31.8.2034.

Zulassung PAA family UCO Group

Die Produkte der Biozidproduktfamilie PAA family UCO Group (Wirkstoff Peressigsäure) erhalten eine Unionszulassung für die Produktarten 2, 3 und 4 gemäß der Beschreibung im Anhang. 

Die PAA family UCO Group mit der Zulassungsnummer EU-0033444-0000 ist für das Inverkehrbringen und die Verwendung gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften bis 30.6.2033 zugelassen.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1116 wurde am 18.6.2025 kundgemacht und tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung (8.7.2025) in Kraft. 

Die Unionszulassung gilt vom 8.7.2025 bis 30.6.2033.

Biozid: Zulassung exeol air cid 01

Das Biozidprodukt exeol air cid 01 (Wirkstoff Wasserstoffperoxid) erhält eine Unionszulassung für die Produktarten 2 und 4 gemäß der Beschreibung im Anhang. Das Biozidprodukt exeol air cid 01 mit der Zulassungsnummer EU-0033504-0000 ist für das Inverkehrbringen und die Verwendung gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften bis 30.9.2033 zugelassen.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1186 wurde am 18.6.2025 kundgemacht und tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung (8.7.2025) in Kraft. 

Die Unionszulassung gilt vom 8.7.2025 bis 30.9.2033.

Auflassung der Zulassung Nordkalk Filtra G

Die Unionszulassung für das Biozidprodukt Nordkalk Filtra G (Zulassungsnummer EU-0029371-0000) wird auf Antrag des Zulassungsinhabers Nordkalk AB zurückgezogen. Das Biozidprodukt „Nordkalk Filtra G" darf ab dem 5.1.2026 nicht mehr auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden, und vorhandene Lagerbestände dürfen ab dem 4.7.2026 nicht mehr verwendet werden.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1196 wurde am 19.6.2025 kundgemacht und tritt am 20.Tag nach ihrer Veröffentlichung (9.7.2025) in Kraft. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2400 wird aufgehoben.

Erteilung Unionszulassung Biozidproduktfamilie REPELLENT AGAINST FLEAS, TICKS, AND MOSQUITOES

Agrobiothers Laboratoire erhält eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0032868-0000 für die Bereitstellung der Biozidproduktfamilie „REPELLENT AGAINST FLEAS, TICKS, AND MOSQUITOES“ auf dem Markt und für deren Verwendung gemäß der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften im Anhang.

Die Unionszulassung gilt vom 10.7.2025 bis zum 30.6.2035.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1203wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 20.6.2025 kundgemacht und tritt am 10.7.2025 in Kraft.

Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie Tevan Panox Family

Tevan B.V. erhält eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0032875-0000 für die Bereitstellung der Biozidproduktfamilie „Tevan Panox Family“ auf dem Markt und für deren Verwendung gemäß der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften im Anhang.

Die Unionszulassung gilt vom 20.7.2025 bis zum 30.6.2035.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1138 wurde am 30.6.2025 kundgemacht und tritt am 19.7.2025 in Kraft.

Erteilung der Genehmigung von alten Wirkstoffen zur Verwendung in Biozidprodukten

2-Methyl-2H-isothiazol-3-on (MIT) wird unter den Bedingungen im Anhang als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6 genehmigt.

Peressigsäure, hergestellt aus 1,3-Diacetyloxypropan-2-ylacetat und Wasserstoffperoxid, wird unter den Bedingungen im Anhang als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 2 genehmigt.

Datum der Genehmigungen: 1.2.2027

Befristungen bis: 31.1.2037

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1257 (2-Methyl-2H-isothiazol-3-on (MIT) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 27.6.2025 kundgemacht und tritt am 17.7.2025 in Kraft.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1260 (Peressigsäure, hergestellt aus 1,3-Diacetyloxypropan-2-ylacetat und Wasserstoffperoxid) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 27.6.2025 kundgemacht und tritt am 17.7.2025 in Kraft.

Verlängerung der Genehmigung von Epsilon-metofluthrin als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18

Durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1247 wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2460 aufgehoben.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1248 der Kommission wurde die Genehmigung für Metofluthrin (umbenannt in Epsilon-metofluthrin) zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 vorbehaltlich der Bedingungen im Anhang der genannten Verordnung, einschließlich des Ablaufdatums der Genehmigung, verlängert. Die Befristung der Genehmigung läuft bis 31.5.2032.

Der Durchführungsbeschluss sowie die Durchführungsverordnung wurden am 27.6.2025 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und treten am 17.7.2025 in Kraft.

Stand: 01.07.2025

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