Gewerbliche Sozialversicherung für Neugründer 2023

Allgemeines - Pensionsversicherung - Krankenversicherung - Beiträge 1./2. Kalenderjahr - Beiträge 3. Kalenderjahr

Lesedauer: 1 Minute

Allgemeines

Für Neugründer gelten in der Krankenversicherung in den ersten zwei Kalenderjahren ihrer selbständigen gewerblichen Tätigkeit fixe Mindestbeitragsgrundlagen, welche die finanzielle Situation bei Neugründungen berücksichtigen. 

Die Mindestbeitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung beträgt – nicht nur für Neugründer - € 500,91 monatlich und entspricht damit der ASVG-Geringfügigkeitsgrenze. Eine seit 2016 begonnene etappenweise Reduzierung der Mindestbeitragsgrundlage wurde mit 2022 abgeschlossen.

Pensionsversicherung (PV)

Kalenderjahr Beiträge
1., 2. und 3. Kalenderjahr
  • PV-Beitrag vorläufig € 92,67 monatlich.
  • Liegen die versicherungspflichtigen Einkünfte über
    € 500,91 monatlich, kommt es zu einer Nachbelastung in Höhe der Differenz von 18,50 % der versicherungspflichtigen Einkünfte (maximal Höchstbeitragsgrundlage von € 6.825,-) abzüglich der vorläufig bezahlten Beiträge.
  • Der Nachzahlungsbetrag kann somit bis zu € 1.169,96 monatlich betragen.


Krankenversicherung (KV)

Kalenderjahr Beiträge
1. und 2. Kalenderjahr Fixbetrag von € 34,06 monatlich, der auch bei höheren Einkünften nicht nachbemessen wird.
3. Kalenderjahr
  • KV-Beitrag vorläufig € 34,06 monatlich. 
  • Liegen die versicherungspflichtigen Einkünfte über
    € 500,91 monatlich, kommt es zu einer Nachbelastung in Höhe der Differenz von 6,80 % der versicherungspflichtigen Einkünfte (maximal Höchstbeitragsgrundlage von € 6.825,-) abzüglich der vorläufig bezahlten Beiträge. 
  • Der Nachzahlungsbetrag kann somit bis zu € 430,05 monatlich betragen.


Beiträge im 1. und 2. Kalenderjahr

  monatlich Quartal Jahr
KV €   34,06 €  102,18 €    408,72
PV €  92,67* €  278,01* €  1.112,04*
UV €   10,97 €   32,91 €    131,64
SV €    7,66 €   22,98 €      91,92
gesamt € 145,36 € 436,08 € 1.744,32


Beiträge im 3. Kalenderjahr

  monatlich Quartal Jahr
KV €   34,06* €   102,18* €    408,72*
PV €  92,67* €  278,01* €  1.112,04*
UV €   10,97 €   32,91 €    131,64
SV €    7,66 €   22,98 €      91,92
gesamt € 145,36 € 436,08 € 1.744,32



Erläuterungen

  • UV = Unfallversicherung. Der UV-Beitrag ist ein Fixbetrag.
  • SV = Selbständigenvorsorge. Der Betrag beträgt 1,53 % von der vorläufigen KV-Beitragsgrundlage. Es erfolgt keine Nachbemessung. Siehe auch unsere Infoseite zur Selbständigenvorsorge.
  • Sobald der Steuerbescheid vorliegt, kommt es bei versicherungspflichtigen Einkünften über monatlich € 500,91 zu einer Nachbelastung von Beiträgen mit *.
  • Für Personen, die bereits vor dem 1.1.2003 der Pflichtversicherung in der PV und KV nach dem GSVG unterlagen, gelten Sonderbestimmungen.

Vorsicht!
Ab dem 4. Kalenderjahr wird die vorläufige Beitragsgrundlage von der endgültigen Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Jahres abgeleitet. Die vorläufigen Mindestbeiträge bleiben in der KV bei € 34,06 und in der PV bei € 92,67 monatlich.

Der SV-Beitrag beträgt mindestens € 7,66 monatlich.


Stand: 01.01.2023