Antragsformulare Steuererklärungen liegen auf einem braunen Holzuntergrund während ein gläsernes Sparschwein mit Euro-Münzen und Euro-Scheinen darauf steht, daneben liegen weitere Eurogeldscheine und ein Taschenrechner sowie ein Bleistift
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Vorschuss und Darlehen

Begriff - Abwicklung der Rückzahlung - Lohnpfändung - Sozialversicherung - steuerliche Behandlung

Lesedauer: 3 Minuten

Begriffe

Unter Vorschuss versteht man die Auszahlung noch nicht fälligen Entgelts, welches vom Dienstgeber bei der (den) nächsten Entgeltauszahlung(en) verrechnet wird. 


Beispiel:
Der Mitarbeiter bezieht einen monatlichen Lohn von € 1.000,-- netto. Er erhält anlässlich einer Monatsabrechnung einen Vorschuss von € 200,--. Bei der nächsten Monatsabrechnung kann ihm dieser Vorschuss abgezogen werden. Er erhält somit den um den Vorschuss verminderten Betrag von € 800,--.


Unter Darlehen versteht man die Auszahlung von Geld gegen die Verpflichtung zur Rückzahlung und Zahlung eines bestimmten Preises für die zeitlich vereinbarte Rückzahlungsdauer in Form von Zinsen. Darlehen können aber auch unverzinslich gewährt werden. 


Beispiel:
Der Mitarbeiter bezieht einen monatlichen Lohn von € 1.000,-- netto. Er erhält von seinem Arbeitgeber ein zinsenfreies Darlehen in Höhe von € 1.000,--, rückzahlbar in 10 monatlichen Raten à € 100,--. Bei den folgenden 10 Monatsabrechnungen werden dem Arbeitnehmer die Raten in Höhe von jeweils € 100,-- abgezogen. Er erhält somit monatlich jeweils den um die Darlehensrate verminderten Betrag von € 900,--.


Aufrechtes Dienstverhältnis

Während des aufrechten Dienstverhältnisses werden Vorschuss und Darlehen gleich behandelt.

Der Vorschuss wird mit den nächsten Entgeltauszahlungen gegenverrechnet, das Darlehen wird in den vereinbarten Rückzahlungsmodalitäten (meist Raten!) vom Arbeitnehmer zurückgezahlt.

Beendigung des Dienstverhältnisses

Bei Beendigung des Dienstverhältnisses wird der offene Vorschuss sofort zur Rückzahlung fällig. Der Dienstgeber kann den restlichen Vorschuss vom Endabrechnungsbetrag abziehen, vorrangige Pfändungen sind zu berücksichtigen. Er kann also für das Einbringen des Vorschusses auf das gesamte Existenzminimum zurückgreifen, ohne dass dem Dienstnehmer ein Mindestgeldbetrag verbleiben muss. Falls der Rest über den Endabrechnungsbetrag hinausgeht, ist dieser einzufordern.

Beim Darlehen hat die Beendigung des Dienstverhältnisses auf die Fälligkeit einer restlichen Darlehensschuld keinen Einfluss. Die Fälligkeit des Darlehens richtet sich alleine nach der Vereinbarung. Ein Dienstgeberdarlehen läuft laut Rechtsprechung mangels einer allfälligen anderslautenden Vereinbarung über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus ratenweise weiter.

Tipp!

Im Fall der Darlehensgewährung kann bei Abschluss vereinbart werden, dass die Darlehensrückzahlung bei Dienstverhältnisende zur Gänze fällig wird.

Lohnpfändung

Um durch Vorschuss- und Darlehensgewährungen Gläubigerbenachteiligung zu vermeiden, ist der unpfändbare Freibetrag so zu berechnen, als ob weder ein Vorschuss noch ein Darlehen geleistet worden wäre.

Wurde der Vorschuss bzw. das Darlehen vor dem Einlangen der Lohnpfändungen gewährt, ist der Dienstgeber mit seinem Anspruch gegenüber den später einlangenden Lohnpfändungen grundsätzlich vorrangig. Aus diesem Grunde ist es wichtig, den bestehenden offenen Vorschuss- bzw. Darlehensbetrag unbedingt in der Drittschuldnererklärung anzuführen!

Allerdings muss der Dienstgeber für die Rückverrechnung primär auf jenen Betrag zugreifen, der zwischen dem Existenzminimum und dem Mindestgeldbetrag liegt. Dieser Mindestgeldbetrag (das absolute Existenzminimum) hat dem Dienstnehmer im aufrechten Dienstverhältnis zu verbleiben und beträgt für 2023 monatlich € 555,00, sowie für den Fall von anhängigen Unterhaltsexekutionen monatlich € 416,25. Erst wenn die Rückzahlung für den Dienstgeber dadurch noch immer nicht die vollständige Deckung findet, darf er – aufgrund seiner Vorrangigkeit – auch auf den pfändbaren Betrag zurückgreifen!

Anders verhält sich der Fall, wenn zum Zeitpunkt der Vorschuss- bzw. Darlehensgewährung bereits Lohnpfändungen anhängig sind. Diese Pfändungen sind gegenüber den Ansprüchen des Dienstgebers vorrangig. Der pfändbare Bezugsteil darf daher vom Dienstgeber nicht angetastet werden. Er darf aber hinsichtlich der Vorschuss- bzw. Darlehensrückverrechnung ebenso auf den Betrag zwischen dem Existenzminimum und dem Mindestgeldbetrag zugreifen. Dem Dienstnehmer muss in diesem Fall im aufrechten Dienstverhältnis im Jahr 2023 zumindest monatlich ein Betrag von € 555,00, sowie für den Fall von Unterhaltsexekutionen ein Betrag von monatlich € 416,25 verbleiben.

Sozialversicherung

Zinsersparnisse bei zinsverbilligten und unverzinslichen Dienstgeberdarlehen, soweit das Darlehen € 7.300,-- nicht übersteigt, sind beitragsfreies Entgelt und unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht.

Steuerliche Behandlung

Vorschüsse sind im Gegensatz zum Darlehen gemäß § 78 Abs. 1 EStG dem Lohnzahlungszeitraum des Zufließens zeitlich zuzuordnen. Der Vorschuss gilt dann als Zufluss von Arbeitslohn, wenn er zu den seiner Hingabe unmittelbar nachfolgenden Lohnzahlungszeitpunkten zur Gänze zurückzuzahlen ist.

Darlehen sind im Gegensatz dazu nicht im Lohnzahlungszeitraum des Zufließens, sondern zu jenem Zeitraum zu versteuern, in dem die ratenweise Rückzahlung des Darlehens erfolgt. Es wird also der Arbeitslohn in den Lohnzahlungszeiträumen der Rückzahlung zur Gänze der Lohnsteuer unterworfen, obwohl nur ein Teil des Arbeitslohnes zur Auszahlung gelangt und der Rest zur Abdeckung des Darlehens verwendet wird.

Für Zinsersparnisse aus Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen bis zu insgesamt € 7.300,--  ist kein Sachbezug anzusetzen. Übersteigen Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen insgesamt den Betrag von € 7.300,--, ist ein Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag zu ermitteln.

Stand: 01.01.2024