EU-Taxonomie-Verordnung (EUTAX)
Informationen und Ratgeber zur Umsetzung
Lesedauer: 16 Minuten
Gesetze, Verordnungen und Initiativen verlangen von Unternehmen Nachweise über ihr nachhaltiges Wirtschaften. Insbesondere die ökologische Nachhaltigkeit spielt im Wettbewerb mittlerweile eine zentrale Rolle. Denn Unternehmen werden nicht nur von Kreditinstituten und Investor:innen, sondern auch von ihrer Kundschaft und ihren Mitarbeiter:innen nach ihrem Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung bewertet.
Welche Wirtschaftstätigkeiten als ökologisch nachhaltig angesehen werden, definiert die Taxonomie-Verordnung (EUTAX). Diese Maßnahme wurde 2018 im Aktionsplan für ein nachhaltiges Finanzsystem der Europäischen Kommission festgelegt, der Rechtsrahmen in den Jahren danach erarbeitet und zuletzt im Zuge des Omnibus I überarbeitet.
Sie ist auch im European Green Deal, mit dem die EU bis 2050 klimaneutral werden will, ein wichtiger Baustein.
Die folgenden Informationen fokussieren sich auf die Anforderungen für jene Unternehmen, die unter die Verpflichtung der Taxonomie-Verordnung fallen.
Häufige Fragen und Antworten zur EU-Taxonomie
Damit die Klima- und Energieziele der EU erreicht werden, sollen Investitionen in nachhaltige Projekte und Aktivitäten gelenkt werden. Die Taxonomie-Verordnung gibt einen Rahmen für ein EU-weites Klassifizierungssystem vor. Dieses System definiert, welche Wirtschaftstätigkeiten unter welchen Voraussetzungen als nachhaltig eingestuft werden dürfen. Zuletzt fanden sich Anpassungen und Vereinfachungen, angestoßen durch Omnibus I.
Die Taxonomie-Verordnung soll generell zu mehr Transparenz führen. Durch die Bewertung der ökologischen Nachhaltigkeit sollen lt. Europäischer Kommission
- Kapitalströme in ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten gelenkt,
- das Vertrauen bei Investor:innen gestärkt,
- grüne Investitionen transparenter bzw. attraktiver gemacht und
- Anleger:innen vor Greenwashing geschützt werden.
In den zur Taxonomie-Verordnung gehörenden delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten wird von der Europäischen Kommission festgelegt, was die zuständigen Behörden und Marktteilnehmer tun müssen, um den in der Verordnung festgelegten Verpflichtungen nachzukommen.
1. Unternehmen, für die die Verpflichtung gilt, eine nichtfinanzielle Erklärung oder eine konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung zu veröffentlichen:
1.1 Gültig bis 31.12.2025 – bzw. wahlweise auch für den Bericht über 2025, zu legen in 2026: Große Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der EU Non-Financial Reporting Directive (NFRD, in Österreich umgesetzt als Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz bzw. NaDiVeG) fallen NFRD §243b/§267a UGB (kumulativ)
Somit waren bis 2025 folgende Unternehmen verpflichtet:
- große Kapitalgesellschaften
- Unternehmen von öffentlichem Interesse
- sowie mit durchschnittlich >500 Arbeitnehmer:innen zum Abschlussstichtag
1.2 Ab 1.1.2026: Große Unternehmen, die unter das Nachhaltigkeitsberichtserstattungsgesetz (NaBeG) auf Basis der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) fallen. Das sind die Folgenden:
- Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und
- einem Nettojahresumsatz von über 450 Mio Euro.
Die CSRD löst die NFRD 2026 ab, wodurch der Anwenderkreis verkleinert wird. Nicht (mehr) verpflichtete Unternehmen können nun freiwillig über ihre Aktivitäten berichten.
2. Finanzmarktteilnehmer:innen, einschließlich Anbieter:innen betrieblicher Altersversorgungen, die Finanzprodukte in der EU anbieten und vertreiben (auch solche von außerhalb der EU)
3. EU und Mitgliedstaaten bei der Festlegung von Anforderungen zur Kennzeichnung von Finanzprodukten, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden
Betroffene Unternehmen unterliegen zudem der Verpflichtung einer externen Überprüfung ihrer Berichterstattung. Dies gilt, sobald die Umsetzung der CSRD in nationales Recht erfolgt ist.
Die delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 – inkl. deren Änderungen vom 8.1.2026 – ergänzt die Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852. Es wird die Methodik zur Ermittlung der taxonomiekonformen Kennzahlen, des Inhalts und der Darstellung ergänzender Informationen erläutert. Die Inhalte und die Methodik werden im Anhang I der Verordnung spezifiziert. Anhang II enthält ein Template zur Darstellung der Kennzahlen.
- Ab 1.1.2021: Große Unternehmen, die bereits unter das NaDiVeG bzw. die NFRD fallen, haben über die Taxonomiefähigkeit zu berichten (Berichterstattung im Jahr 2022 auf Grundlage der Daten aus 2021)
- Ab 1.1.2022: Große Unternehmen, die bereits unter das NaDiVeG bzw. die NFRD fallen, haben über die Taxonomiekonformität zu berichten (Berichterstattung im Jahr 2023 auf Grundlage der Daten aus 2022)
- Ab 1.1.2024: Finanzmarktteilnehmer müssen ab 2024 die Kennzahl der „Green Asset Ratio“ (GAR) offenlegen
-
Ab 1.1.2026: Unternehmen, die ab Gültigkeit der CSRD berichtspflichtig werden (Berichterstattung im Jahr 2026 auf Grundlage der Daten aus 2025); wobei Unternehmen wählen können, ob sie nach den „alten“ oder „neuen“ Regeln berichten wollen (lt. FAQ A.1.) - Ab 1.1.2027: Alle Unternehmen im Scope der CSRD (bzw. NaBeG als Österreichische Umsetzung) haben nach den neuen Vorgaben zu berichten. Alle anderen Unternehmen können eine freiwillige Berichtslegung wählen.
Indirekt, über den sogenannten „Trickle-Down“-Effekt, können alle Unternehmen von der Taxonomie-Verordnung betroffen sein. Es ist möglich, dass entlang der Wertschöpfungskette Nachhaltigkeitsinformationen eingefordert werden. Außerdem können Unternehmen jeder Größe die EU-Taxonomie auf freiwilliger Basis nutzen. Damit kann Investor:innen und anderen Interessengruppen gezeigt werden, ob nachhaltige Aktivitäten durchgeführt werden oder geplant sind.
Nachhaltigkeitsinformationen, darunter auch die Taxonomie-Kennzahlen, sind nach den Vorgaben der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) ausschließlich im Lagebericht offenzulegen.
Das Hauptaugenmerk liegt auf den sechs Umweltzielen. Gemäß der Verordnung ist eine Wirtschaftstätigkeit als nachhaltig einzustufen, wenn sie einen substanziellen Beitrag zur Verwirklichung eines oder mehrerer Umweltziele leistet und gleichzeitig nicht zu einer bestimmten erheblichen Beeinträchtigung eines oder mehrerer Umweltziele („do no significant harm“) führt. Dies wird anhand von technischen Prüfkriterien und damit verbundenen Nachweisen sichergestellt. Gleichzeit sind soziale Mindestkriterien einzuhalten.
Es gelten Wesentlichkeitsschwellen: Nicht-Finanzunternehmen können für Kennzahlen bezogen auf den Umsatz (d.h. Umsatz-KPI lt. Anhang I) von der Bewertung hinsichtlich Taxonomiefähigkeit oder Taxonomiekonformität absehen, wenn der kumulierte Umsatz aus diesen Wirtschaftstätigkeiten unter 10 % des Nenners der jeweiligen Umsatz-KPI liegt. Dies gilt auch für Kennzahlen bezogen auf Investitionsausgaben (d.h. CapEx-KPI lt. Anhang I) oder Betriebsausgaben (d.h. OpEx-KPI lt. Anhang I), wenn die kumulierten Investitionsausgaben bzw. Betriebsausgaben im Zusammenhang mit diesen Wirtschaftstätigkeiten unter 10 % des Nenners der jeweiligen CapEx-KPI bzw. OpEx-KPI liegen.
Für Vermögensverwalter gilt eine solche Grenze für eine Bewertung von Vermögenswerten, deren Erlösverwendung unbekannt ist, sofern der kumulierte Wert dieser Vermögenswerte weniger als 10 % aller verwalteten Vermögenswerte beträgt, deren Erlösverwendung bekannt ist. Ebenso wurde eine 10 % Schwelle für bestimmte Betrachtungen von Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und Nichtlebensversicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eingeräumt, und sind dem neuen Rechtstext vom 8.1.2026 Artikel 4, 5 und 6 zu entnehmen.
- Umweltziele
Die Europäische Kommission gibt sechs Umweltziele vor:
- Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz
- Anpassung an den Klimawandel
- Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
- Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
- Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung
- Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Folgend werden die sechs Umweltziele beschrieben:
- Umweltziel 1: Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz
Die Wirtschaftstätigkeit muss wesentlich dazu beitragen, die Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre zu stabilisieren, indem Treibhausgasemissionen im Einklang mit dem Pariser Klimaabkommen („1,5-Grad-Ziel“) vermieden oder verringert werden oder die Speicherung von Treibhausgasen verstärkt wird. - Umweltziel 2: Anpassung an den Klimawandel
Die Wirtschaftstätigkeit umfasst Anpassungslösungen, die das Risiko der negativen Auswirkungen des Klimawandels auf die Wirtschaftstätigkeit erheblich verringern, ohne dabei das Risiko negativer Auswirkungen auf Menschen, Natur oder Vermögenswerte zu erhöhen. - Umweltziel 3: Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Die Wirtschaftstätigkeit trägt zur Erreichung des guten Zustands von Gewässern oder zur Vermeidung der Verschlechterung der Qualität von Gewässern bei. - Umweltziel 4: Übergang zur Kreislaufwirtschaft
Die Wirtschaftstätigkeit leistet einen wesentlichen Beitrag zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft einschließlich Abfallvermeidung, Wiederverwendung und Recycling. - Umweltziel 5: Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung
Die Wirtschaftstätigkeit trägt wesentlich zum Schutz vor Umweltverschmutzung bei, indem Emissionen verringert bzw. vermieden werden, Luft-, Wasser- oder Bodenqualität verbessert, nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder Umwelt durch Chemikalien vermieden werden, oder Schadstoffe und Abfälle beseitigt werden. - Umweltziel 6: Schutz und Wiederherstellung von Biodiversität und von Ökosystemen
Die Wirtschaftstätigkeit trägt zum Schutz, zur Erhaltung oder zur Wiederherstellung der Biodiversität oder zur Erreichung des guten Zustands von Ökosystemen oder zum Schutz von Ökosystemen bei.
- Soziale Taxonomie
Der sogenannte Mindestschutz gemäß Artikel 18 der EU-Taxonomie-Verordnung soll sicherstellen, dass eine Wirtschaftstätigkeit nur dann als „nachhaltig“ gelten kann, wenn sie auch internationalen Menschenrechtsstandards und Vorschriften zu Themen wie Bestechung und Korruption, Besteuerung und fairer Wettbewerb gerecht wird.
Neben der bereits bestehenden Taxonomie für die Umweltziele ist eine Ergänzung um weitere Kategorien (Soziales und Governance) zu erwarten. Bis die Europäische Kommission technische Bewertungskriterien für eine soziale Taxonomie veröffentlicht, dient eine Handlungsempfehlung der „Platform on Sustainable Finance“ vom Oktober 2022 der Orientierung („Final Report on Minimum Safeguards“). Dieser Bericht hat keine rechtliche Bindungswirkung, wird aber von der Europäischen Kommission bei der Entscheidung berücksichtigt, ob sie weitere Hinweise zur Anwendung des Mindestschutzes veröffentlichen wird. Der finale Bericht zum Mindestschutz enthält eine Vielzahl an Hinweisen in Bezug auf die Erfüllung der Anforderungen aus den Bereichen Soziales und Governance und stellt eine Verbindung zum EU-Lieferkettengesetz (CSDDD) und zur Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) dar.
Betreibt ein Unternehmen eine Wirtschaftsaktivität, die in einem delegierten Rechtsakt angeführt wird, ist sie „taxonomiefähig“. Erfüllt dies die technischen Bewertungskriterien und die sozialen Mindeststandards ist sie „taxonomiekonform“.
Derzeit findet eine Überarbeitung der technischen Bewertungskriterien für nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten statt.
| Links zu technischen Bewertungskriterien | |
|---|---|
| Umweltziel 1: Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz Umweltziel 2: Anpassung an den Klimawandel | Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 Delegierte Verordnung (EU) 2022/1214 Delegierte Verordnung (EU) 2023/2485 |
| Umweltziel 3: Nachhaltige Nutzung und Schutz Umweltziel 4: Übergang zur Kreislaufwirtschaft Umweltziel 5: Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung Umweltziel 6: Schutz und Wiederherstellung | Delegierte Verordnung (EU) 2023/2486 |
Nicht-Finanzunternehmen müssen in ihrem Lagebericht folgende Informationen darstellen:
- Umsatz-KPI: Anteil der Umsatzerlöse aus Produkten oder Dienstleistungen, der mit ökologisch nachhaltigen Produkten oder Dienstleistungen erzielt wird.
- CapEx-KPI: Anteil der Investitionen in Betriebsanlagen (CapEX – Capital Expenses), die sich auf Vermögenswerte oder Prozesse beziehen, die mit ökologisch nachhaltigen wirtschaftlichen Aktivitäten verbunden sind.
- OpEx-KPI: Anteil der Betriebsausgaben (OpEX - Operationale Expenses), die sich auf Vermögenswerte oder Prozesse beziehen, die mit ökologisch nachhaltigen wirtschaftlichen Aktivitäten verbunden sind. Dazu zählen Kosten für Instandhaltung, Wartung und Reparaturen, Renovierungen, Forschung und Entwicklung, Schulungen, kurzfristiges Leasing, Ausgaben, die direkt mit der täglichen Instandhaltung von Vermögenswerten (Gebäude, Produktionsstandorte und Equipment), jedoch keine Rohstoffkosten, Kosten für Betriebsstoffe, Personal oder Energie
- Erläuterungen zur Ermittlung taxonomiekonformer Aktivitäten und zur Berechnungsmethodik der Kennzahlen.
Finanzmarktteilnehmer sind zur Offenlegung zusätzlicher Informationen verpflichtet, beispielsweise
- GRA-KPI: Kennzahl „Green Asset Ratio“ (GRA), die den taxonomiekonformen Anteil der Bilanz von Finanzinstituten angibt
- Strategien zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken
- Verfahren zur Einbeziehung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen
- Strategien zur Wahrung der Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit negativen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren
Die drei zusätzlichen Offenlegungspflichten beziehen sich auf Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor.
Nähere Informationen zur Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen (KPIs) finden sich in der delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission vom 6. Juli 2021.
- Analyse der wirtschaftlichen Aktivitäten auf deren Taxonomie-Relevanz: Ein Unternehmen muss seine gesamte unternehmerische Tätigkeit prüfen und seine wirtschaftliche Aktivitäten identifizieren, die in den delegierten Verordnungen zur EU-Taxonomie angeführt sind. Es werden dabei taxonomiefähige Aktivitäten eruiert. ACHTUNG: Auch wenn aufgrund der 10 % eine Taxonomie-Bewertung nicht durchzuführen ist, so ist die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung zu begründen.
- Es folgt die Überprüfung der Taxonomiekonformität anhand der EU-Kriterien technischen Bewertungskriterien in den delegierten Verordnungen: Die Tätigkeit kann einen wesentlichen Beitrag zu einem oder mehreren Umweltzielen leisten. Sie ist daraufhin zu prüfen, ob sie die technischen Anforderungen der Taxonomie erfüllt und somit taxonomiekonform ist. Gleichzeitig darf keines der anderen Umweltziele erheblich beeinträchtigt werden („Do No Significant Harm Prinzip“). Taxonomiefähige wirtschaftliche Tätigkeiten, die nicht den Anforderungen entsprechen, gelten nicht als konform.
- Es Mindeststandards in Bezug auf soziale und Governance-Aspekte einzuhalten (zB OECD-Leitsätze, UN-Leitprinzipien, ILO-Kernarbeitsnormen).
Siehe dazu Abbildung 3-Level-Test einer Geschäftstätigkeit laut EU-Taxonomie-Verordnung
Zur Verwaltung Ihrer ESG-Daten empfehlen wir für einen ersten Einstieg unser Klimabilanztool. Wenn Sie mit Ihrer Datensammlung bereits fortgeschritten sind, können Sie auch den Einsatz einer der (kostenpflichtigen) Softwarelösungen am Markt überlegen. Hierzu hat die Bundessparte Information und Consulting eine umfassende Übersicht zur Verfügung gestellt: Überblick ESG Softwarelösungen − WKO.
Um Ihre Daten rasch mit Banken und Finanzinstituten zu teilen, wird von der Österreichischen Kontrollbank selbst ein Tool angeboten: OeKB > ESG Data Hub. Ergänzend werden im Juni 2026 von den Wirtschaftskammern Berichtsvorlagen anhand der freiwilligen Standards veröffentlicht. Der hiermit erstellte Bericht kann für nicht verpflichtete Unternehmen auch für ihre Datenkommunikation mit Banken und Finanzdienstleistern eingesetzt werden.
Bedeutung der EU-Taxonomie für Unternehmen
Mehrwert und Chancen der EU-Taxonomie für Unternehmen
- Mehrwert − Vorteil für die Kreditwürdigkeit
Über die neuen Berichterstattungspflichten hinaus werden sich für Unternehmen weitere Implikationen in Hinblick auf die Klimastrategie oder das Produktportfolio ergeben. Unternehmen sollten diese Chance nutzen und einen Mehrwert aus dem Aufwand der Taxonomie-Berichterstattung ziehen. An erster Stelle ist hier anzuführen, dass Finanzinstitute bei Kreditvergaben einen starken Fokus auf die Taxonomie-Konformität von Projekten oder Unternehmen im Allgemeinen legen werden, da sie selbst regulatorischen Anforderungen im Zusammenhang mit der EU-Taxonomie unterliegen. - Stärkung der Resilienz − Erzielung von Kostenvorteilen
Mit den Vorgaben der EU-Taxonomie kann die Resilienz des Unternehmens gegenüber diversen Aspekten des Klimawandels aufgezeigt werden. Eine Ausrichtung an den Taxonomie-Kriterien kann beispielsweise in den kommenden Jahren zu Kostenvorteilen im Rahmen der CO2-Bepreisung führen. Auch die Anpassungsmaßnahmen des Unternehmens, um sich gegen die Folgen des Klimawandels zu rüsten, wirken sich nicht nur auf die Berichterstattung aus, sondern stärken die physische Resilienz des Unternehmens. Zusätzlich kann mit einer nachhaltigen Ausrichtung der Unternehmensstrategie auch das Vertrauen von Investor:innen und der eigenen Mitarbeitenden in die Robustheit des Geschäftsmodells gestärkt werden. - Verbesserung der Förderwürdigkeit
Darüber hinaus werden Förderungen sehr wahrscheinlich immer mehr an Kriterien der EU-Taxonomie gebunden. Auch nationale Förderstellen zeigen einen klaren Trend in Richtung grüner und nachhaltiger Förderprogramme. Selbst Förderprogramme, die auf den ersten Blick nicht unbedingt dem Bereich der Umwelt oder Nachhaltigkeit zuzuordnen sind, berücksichtigen mittlerweile oftmals Umwelt- bzw. Nachhaltigkeitsaspekte in den Zielen und Bewertungskriterien.
Es ist daher empfehlenswert, die Anforderungen der EU-Taxonomie bereits jetzt bei der strategischen Ausrichtung zu berücksichtigen und deren Bedeutung für das Unternehmen zu beurteilen.
Herausforderungen der EU-Taxonomie für Unternehmen
Grundsätzlich adressiert die EU-Taxonomie Finanzmarktteilnehmer:innen, die Finanzprodukte bereitstellen, und Unternehmen der Realwirtschaft, die verpflichtet sind, eine nichtfinanzielle Erklärung zu veröffentlichen. Für die betroffenen Finanzmarktteilnehmer:innen und Unternehmen ergeben sich dadurch erweiterte Offenlegungspflichten. Finanzmarktteilnehmer:innen müssen demnach berichten, inwieweit ihre Finanzprodukte mit der EU-Taxonomie in Einklang stehen. Um diese Angaben machen zu können, sind Finanzmarktteilnehmer:innen maßgeblich auf Informationen von Unternehmen der Realwirtschaft angewiesen. Daraus ergibt sich auch die indirekte Betroffenheit von KMU.
Welche Herausforderungen ergeben sich dadurch?
- Möglicher Einfluss auf die Finanzierung von Unternehmen
- Höherer Reportingaufwand bei der Verschneidung von finanziellen und nichtfinanziellen Kennzahlen
- Mögliche Implikationen auf die strategische Ausrichtung
- Periodische Anpassung an neue Entwicklungen in der Taxonomie
Da auch Mitgliedstaaten in den Anwendungsbereich der EU-Taxonomie fallen, sind z.B. auch Förderbedingungen an Taxonomie-Vorgaben geknüpft, die die gesamte Wirtschaft betreffen.
Forderungen der WKO:
- Partnerschaftliche Lösungen
Als erste Ansprechpartnerin der österreichischen Wirtschaftstreibenden bekennt sich die WKO zu einer sozial und ökologisch nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung – um dadurch langfristig den Wirtschaftsstandort und die hohe Lebensqualität, auch für zukünftige Generationen, gewährleisten zu können. Die angestrebten Ziele des European Green Deals sind aber nur durch partnerschaftliche Lösungen gemeinsam mit der Wirtschaft erreichbar. - Geringhaltung der Zusatzbelastungen
Durch die geplanten Neuregelungen zur EU-Taxonomie Verordnung müssen vor allem die Zusatzbelastungen für KMU geringgehalten werden, um die gemeinsam gesteckten Ziele möglichst rasch und wirkungsvoll erreichen zu können. Zusätzliche administrative Belastungen müssen Hand in Hand mit zumindest gleichwertigen Entlastungen gehen. - Abstimmung rechtlicher Vorgaben
Zentrale Voraussetzung ist die konsistente Abstimmung der rechtlichen Vorgaben, um einen kohärenten und widerspruchsfreien Rechtsrahmen zu schaffen. Dies betrifft zum einen die Harmonisierung der EU-Taxonomie-Verordnung mit den Anforderungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Zum anderen muss sichergestellt werden, dass die Klima-, Energie- und Umweltgesetzgebung mit den technischen Bewertungskriterien für wirtschaftliche Tätigkeiten übereinstimmt, etwa im Hinblick auf Vorgaben zur Reduktion von CO2-Emissionen oder zur Steigerung der Energieeffizienz. - Fairer Wettbewerb
Europäische Initiativen dürfen in einem globalisierten Marktsystem nicht zu Benachteiligungen heimischer Unternehmen führen. Die angestrebten Ziele können nur im fairen Wettbewerb erreicht werden. Ein nationaler Alleingang muss vermieden werden. - Aufrechterhaltung der Entscheidungsfreiheit und technologische Weiterentwicklung
Um die Innovationskraft der Unternehmen zu erhalten, braucht es eine Aufrechterhaltung der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit und technologische Weiterentwicklung. - Bewahrung der Rechtssicherheit – für Planungssicherheit und Investitionsbereitschaft
Rechtssicherheit muss für die Betriebe gewahrt sein, um dadurch Planungssicherheit und in weiterer Folge Investitionsbereitschaft aufrechtzuerhalten. - Politische Rahmenbedingungen
Planungssicherheit und Investitionsbereitschaft wird unterstützt durch politische Zielsetzungen, Rahmenbedingungen und marktwirtschaftliche Anreize. Daher ist es wichtig, dass noch fehlende Rechtsakte so schnell wie möglich fertig gestellt werden.
Fazit
Die EU-Taxonomie-Verordnung erfordert strukturierte und kontinuierliche Prozesse zur Ermittlung, Bewertung und Berichterstattung der Wirtschaftstätigkeiten eines Unternehmens. Um adäquate Angaben zur EU-Taxonomie berichten zu können, kann es unter anderem notwendig sein, neue interne Prozesse aufzusetzen. Dies kann einige Zeit in Anspruch nehmen.
Es ist daher unerlässlich, dass Unternehmen verstehen, inwieweit sie – schon jetzt oder in naher Zukunft – direkt oder indirekt von der EU-Taxonomie und ihren Entwicklungen betroffen sind, und sich entsprechend frühzeitig auf die Anforderungen vorbereiten.
Schritt-für-Schritt-Anleitung für Unternehmen
Bereits jetzt ist absehbar, dass sich die EU-Taxonomie in den kommenden Jahren weiterentwickeln wird. Dies wird sowohl die Erweiterung des Anwendungskreis durch die CSRD betreffen als auch die inhaltliche Themenerweiterung. Diese Schritt-für-Schritt-Anleitung soll Unternehmen eine grobe Hilfestellung bei der Umsetzung der EU-Taxonomie-Verordnung bieten.
Empfohlene Schritte
- Betroffenheit prüfen − direkt oder indirekt
- Interdisziplinäres Projektteam einrichten (z.B. Nachhaltigkeits-/CSR-Abteilung/Umweltmanagement, Investor Relations, Konzernrechnungswesen, Konzerncontrolling, IT-Abteilung, Fachbereiche)
- Gemeinsames Verständnis entwickeln (Analyse der Rechtsakte, Austausch mit anderen Branchenvertretern und Finanzmarktteilnehmern)
- Identifizierung der relevanten Wirtschaftstätigkeiten des Unternehmens: Es ist die gesamte unternehmerische Tätigkeit zu berücksichtigen, nicht nur das Kerngeschäft. Daraus ergeben sich alle taxonomiefähigen Aktivitäten. Dokumentieren Sie Ihre Bewertungsschritte – besonders auch hinsichtlich der Erhebung von Ausnahmen.
- Entlang der technischen Kriterien aus den delegierten Verordnungen sind die Klassifizierung der Tätigkeiten darauf zu prüfen, ob sie einen wesentlichen Beitrag zu einem der sechs Umweltziele leisten.
- Klassifizierung der Tätigkeiten durch Prüfung des wesentlichen Beitrags zu einem der sechs Umweltziele
- Klassifizierung der Tätigkeiten durch Prüfung der DNSH-Anforderung
- Ermittlung der KPIs: Umsatzes, CapEx und OpEx, GAR, sowie weiterer qualitativer Informationen
- Berichterstattung der taxonomiekonformen Tätigkeiten durch KPIs und qualitative Informationen
Weitere Informationen
Europäische Kommission – FAQs und nützliche Links
- Allgemeine Information der Europäischen Kommission zur Taxonomie
- Aufstellung der Durchführungs- und delegierten Rechtsakte zur Taxonomie
- EU Taxonomy Navigator (Userguide)
- EU Taxonomy Compass (Übersicht über die Aktivitäten und Umweltziele)
- EU Taxonomy Calculator (KPI-Berechnungswerkzeug)
- FAQ: Bekanntmachung C/2022/6937 der Europäischen Kommission zur Auslegung bestimmter Rechtsvorschriften des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten nach Artikel 8 der EU-Taxonomieverordnung für die Meldung von taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten und Vermögenswerten
- FAQ: Bekanntmachung C/2023/267 der Europäischen Kommission zur Festlegung technischer Bewertungskriterien für die Wirtschaftstätigkeiten, die wesentlich zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel beitragen
- FAQ: Bekanntmachung C/2023/305 der Europäischen Kommission zu Fragen zu Offenlegungspflichten der EU-Taxonomie
- „EU Taxonomy Stakeholder Request Mechanism“: Ziel dieser Initiative ist, Stakeholder:innen die Möglichkeit zu geben, Aktivitäten aus der EU-Taxonomie zu bewerten und neue einzubringen. Im Konkreten geht es darum, einerseits Überarbeitungen der technischen Prüfkriterien für bestehende Tätigkeiten vorzuschlagen. Andererseits können Wirtschaftstätigkeiten, die neu in die EU-Taxonomie aufgenommen werden könnten, vorgeschlagen werden. Grundlage dafür sollen wissenschaftliche und/oder technische Erkenntnisse sein. Die Plattform wird die eingereichten Vorschläge analysieren und der Europäischen Kommission Empfehlungen unterbreiten. Der „Stakeholder Request Mechanism“ ist jederzeit zugänglich, wobei in regelmäßigen Abständen Zwischenberichte erstellt werden.
Infos aus den Bundesministerien
WKO Brancheninfos
- Bank – Versicherung: Leitfaden der Finanzwirtschaft zum rechtlichen Rahmen im Bereich Nachhaltigkeit – WKO.at
- Finanzdienstleister: Praxisfragen zu Sustainable Finance − WKO.at
- Finanzdienstleister: Sustainble Finance – WKO.at
- Industrie (OÖ): Leitfaden Umsetzung der EU-Taxonomie – WKO.at
- Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie: CSR-Glossar – WKO.at
- Versicherungsagenten − Transparenz- und Offenlegungspflichten für Versicherungsagenten − WKO.at
- Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten − Sustainable Finance − WKO.at
Webinare der WKO und weitere Informationen
- 2023/2024: Webinarreihe Nachhaltigkeit (WKOÖ) – WKO.at
- November 2023: Neuerungen Nachhaltigkeitsberichterstattung & Regularien (EU-Taxonomie, Lieferkettengesetz) – WKO.at
- März 2023: Sustainable Finance − Nachhaltigkeitsberichte und Taxonomie (Industrie OÖ) – WKO.at
- September 2022: Nachhaltigkeit im Finanzsystem − Was bedeutet das für Unternehmen? (Sparte Bank und Versicherung) – WKO.at
Abbildung Finanz- und Realwirtschaft im Rahmen der EU-Taxonomie
Das folgende Schema stellt einen Überblick über den Zusammenhang von Finanz- und Realwirtschaft im Rahmen der EU-Taxonomie dar:
Abbildung 3-Level-Test einer Geschäftstätigkeit laut EU-Taxonomie-Verordnung