EmpCo: Neue UWG-Bestimmungen gegen Greenwashing
Empowering Consumers (EmpCo): Vereinfachung von Kaufentscheidungen und Verdrängung unzutreffender Umweltaussagen
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Durch eine Novelle des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), die große Teile der „Empowering Consumers“ (EmpCo)-Richtlinie umsetzt, sollen unzutreffende Umweltaussagen zurückgedrängt werden (sogennantes „Greenwashing“). Dadurch sollen Verbraucher:innen verantwortungsbewusste Kaufentscheidungen einfacher treffen können.
Neben der EmpCo-Richtlinie war auch ein weiterer Rechtsakt geplant, nämlich eine Richtlinie über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation (die sogenannte „Green Claims-Richtlinie“). Dieses Vorhaben ist aktuell auf Eis gelegt und dürfte nicht weiterverfolgt werden.
Neue Bestimmungen im UWG gegen Greenwashing
Was beinhalten die neuen Bestimmungen im UWG?
Unter anderem sind folgende Verbote für Umweltaussagen vorgesehen:
- Allgemeine Umweltaussagen (z.B. „umweltfreundlich“, „grün“ und „ökologisch“), wenn sich diese nicht auf anerkannte hervorragende Umweltleistungen beziehen, wie Umweltkennzeichenregelungen der EU bzw. von Mitgliedstaaten oder Umwelthöchstleistungen nach Unionsrecht. Spezifische Umweltaussagen (z.B. „100 % der für die Herstellung dieser Verpackungen verwendeten Energie stammen aus erneuerbaren Quellen“) bleiben zulässig.
- Labels bzw. Gütesiegel (sog „Nachhaltigkeitssiegel“), die nicht auf anerkannten Zertifizierungssystemen beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurden.
- Produktclaims auf Grundlage von Emissionsausgleichsregelungen in Bezug auf neutrale, reduzierte oder positive Umweltauswirkungen.
- Falschangaben zur Reparaturfähigkeit von Produkten.
- Aufforderung zum frühzeitigen Ersatz von Verbrauchsmaterialien (z.B. Druckerpatronen).
Neben diesen Verboten soll die Richtlinie auch die Information der Verbraucher:innen vor Vertragsabschluss verbessern. Das Ziel ist es, nachhaltige Kaufentscheidungen sowohl beim Online-Shopping als auch bei Einkäufen im Geschäft zu forcieren.
Ab wann gelten die neuen Bestimmungen?
Die neuen Bestimmungen sind ab 27. September 2026 anzuwenden.
Aufgrund einer Übergangsregelung können allerdings zivilrechtliche Ansprüche betreffend Waren wegen Verstößen gegen die neuen Bestimmungen in den ersten drei Jahren nicht geltend gemacht werden.
Weitere Informationen zur nationalen Umsetzung im UWG finden Sie unter Umweltwerbung und unlauterer Wettbewerb.
Welche Unternehmen werden von den neuen Bestimmungen betroffen sein?
Grundsätzlich können alle Unternehmen betroffen sein, die Umweltaussagen über ihre Produkte, Dienstleistungen oder ihr Unternehmen verwenden. Geregelt werden die Voraussetzungen für die Zulässigkeit solcher Umweltaussagen. Darunter fallen Aussagen, wonach Produkte, Dienstleistungen oder Unternehmen positive oder keine Auswirkungen auf die Umwelt haben oder im Vergleich zu anderen weniger umweltschädlich sind.
Übergangsregelung
Für Altbestände ist in Österreich eine Übergangsregelung vorgesehen: Danach können bis drei Jahre nach Inkrafttreten zivilrechtliche Ansprüche betreffend Waren wegen Verstößen nur geltend gemacht werden, sofern die betroffenen Waren nach dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht worden sind. Dies gilt aber nicht für Dienstleistungen oder z.B. für Werbung für die Waren.
Häufige Fragen zur EmpCo-Richtlinie
Gelten die Vorgaben für Umwelt-, Klima- und Nachhaltigkeitsaussagen im UWG auch für kleine Unternehmen?
Ja, die Vorgaben gelten für alle Unternehmer:innen, die mit Verbraucher:innen kommunizieren. Auch kleine Unternehmen müssen die neuen Anforderungen zu Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel einhalten.
Was ist eine „allgemeine Umweltaussage“ und wann darf ich sie künftig noch verwenden?
Folgende Wörter fallen z.B. darunter: „nachhaltig“, „umweltfreundlich“, „grün“, „klimaneutral“, „bio“, „ökologisch“, „CO2-freundlich“, „biologisch abbaubar“ usw. Solche allgemeine Umweltaussagen bleiben nur zulässig, wenn dahinter „anerkannte hervorragende Umweltleistungen“ stehen, das sind:
- Umweltkennzeichenregelungen des EU-Umweltzeichens,
- nationale oder regionale Umweltkennzeichenregelungen nach EN ISO 14024 Typ I oder
- einschlägige Höchstleistungen nach sonstigem Unionsrecht (z.B. Klasse A beim Energieverbrauch).
Im Gegensatz dazu bleiben spezifische Umweltaussagen, in der eine konkrete Aussage getroffen wird, wie z.B. „100 % der für die Herstellung dieser Verpackungen verwendeten Energie stammen aus erneuerbaren Quellen“, zulässig, sofern sie zutreffen.
Reicht ein Link oder QR-Code zu den Nachweisen der Umweltaussage aus?
Nein. Umweltaussagen müssen grundsätzlich auf demselben Kommunikationsmedium (z.B. direkt auf der Verpackung, in derselben Anzeige, auf derselben Webseite) und in unmittelbarem Zusammenhang klar und in hervorgehobener Weise spezifiziert werden. Ein bloßer Verweis auf weiterführende Informationen per QR-Code oder Link genügt nicht. Ansonsten müssen die Voraussetzungen für eine allgemeine Umweltaussage vorliegen.
Was muss ich künftig bei Nachhaltigkeitssiegel und -labels beachten?
Prüfen Sie vor der Verwendung von bzw. bei Ihren bestehenden Nachhaltigkeitssiegel und -labels, ob sie von einer staatlichen Stelle festgelegt wurden (z.B. EU-Ecolabel oder das Österreichische Umweltzeichen) oder auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruhen. Bei lauterkeitsrechtlichen Verstößen könnten auch Sie zur Verantwortung gezogen werden, daher klären Sie bei der Zertifizierungsstelle, ob diese alle Voraussetzungen erfüllt und ob Sie das Nachhaltigkeitssiegel weiterhin für die Kommunikation gegenüber Verbraucher:innen verwenden dürfen.
Darf ich noch mit „CO2-neutral“, „klimaneutral“ oder „Net Zero“ werben?
Ja, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Aussagen zur Klimaneutralität von Produkten dürfen künftig nicht auf Kompensationsmaßnahmen (z.B. Erwerb von CO2-Zertifikaten) beruhen. Die behauptete Umweltleistung muss sich auf nachweisbare Eigenschaften des Produktes entlang seines Lebenszyklus beziehen.
Welche Vorgaben gelten für Aussagen zu zukünftigen Umweltzielen?
Umweltaussagen gegenüber Verbraucher:innen über eine künftige Umweltleistung, wie „klimaneutral bis 2030“ oder „Net Zero bis 2050“, sind künftig nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen zulässig: Sie müssen auf einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan beruhen. Dieser sollte klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen sowie messbare und zeitgebundene Ziele enthalten. Relevante Elemente, die zur Unterstützung seiner Umsetzung erforderlich sind, müssen vorhanden sein. Die Vorgaben verlangen darüber hinaus eine regelmäßige Überprüfung des Umsetzungsplans durch unabhängige Expert:innen, deren/dessen Erkenntnisse Verbraucher:innen zur Verfügung gestellt werden.
Sind auch soziale Aussagen und Nachhaltigkeitssiegel betroffen?
Ja, auch Aussagen und Siegel mit sozialem Bezug fallen unter die Vorgaben. Dazu zählen beispielsweise Aussagen zu fairen Arbeitsbedingungen, Menschenrechten, Gleichbehandlung, Diversität und Tierschutz. Solche Aussagen müssen belegbar sein und dürfen gegenüber Verbraucher:innen nicht irreführend sein. Für Nachhaltigkeitssiegel mit sozialem Bezug gelten prinzipiell dieselben Anforderungen wie für Umweltsiegel. Aussagen und Auszeichnungen aus dem Employer Branding, wie „nachhaltiger Arbeitgeber“ können rechtlich relevant sein, wenn sie in der Kommunikation gegenüber Verbraucher:innen verwendet werden.
Betreffen die neuen Regelungen auch die B2B-Kommunikation?
Die neuen Bestimmungen für Umwelt-, Klima- und Nachhaltigkeitsaussagen im UWG sind im Verhältnis von Unternehmer:innen zu Verbraucher:innen (B2C) anzuwenden. Der Bereich zwischen Unternehmer:innen (B2B) ist grundsätzlich ausgenommen. Einschlägige Werbeausaussagen können aber rechtlich relevant werden, wenn sie zwar für den B2B gedacht, aber auch in der Kommunikation B2C eingesetzt werden.
Dürfen Aussagen aus dem Nachhaltigkeitsbericht unverändert in der Kommunikation mit Verbraucher:innen verwendet werden?
Aussagen, die im Nachhaltigkeitsbericht zulässig sind, können in der Werbung als allgemeine oder irreführende Umweltaussagen bewertet werden. Vor einer Übernahme auf Websites, Verpackungen oder in Social Media sollte daher geprüft werden, ob die Aussage ausreichend konkret und belegbar ist.
Welche weiteren Verbote schreibt die UWG-Novelle in der Kommunikation mit Verbraucher:innen vor?
Die UWG-Novelle verbietet auch irreführende Angaben zu Haltbarkeit, Lebensdauer und Reparierbarkeit von Produkten, wie z.B. das Bewerben einer bestimmten Nutzungsdauer, die unter normalen Voraussetzungen nicht erreicht werden kann oder irreführende Angaben über die Verfügbarkeit von Ersatzteilen oder die Möglichkeit einer Reparatur. Unzulässig sind Informationen über und die Bewerbung von Produkten, deren Haltbarkeit bewusst begrenzt wurde, die Bewerbung von Produkteigenschaften als Besonderheit, obwohl dadurch nur gesetzliche Vorgaben erfüllt werden (z.B. die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften oder Grenzwerten) sowie Werbung mit Selbstverständlichkeiten oder irrelevanten Vorteilen (z.B. „glutenfreies Wasser“ und „plastikfreies Papier“).
Webinare zum Thema Greenwashing
In diesem Abschnitt finden Sie unsere bisherigen Webinare rund um das Thema Greenwashing.
Webinare zum Thema Nachhaltigkeit
Vortragende: Daniela Fuks (ESG Expert Group), Gerhard Jannach (easy ESG), Verena Ogris (WK Kärnten)
Neue gesetzliche Vorgaben setzen klare Grenzen für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen. Allgemein Begriffe wie „nachhaltig“ oder „umweltfreundlich“ können zukünftig unzulässig sein und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. In diesem Webinar erfahren Sie:
- wo die Grenze zwischen Marketing und Abmahnrisiko verläuft
- welche Aussagen problematisch sind und welche weiterhin zulässig bleiben
- wie Sie Nachhaltigkeit glaubwürdig und rechtssicher kommunizieren
Weiterführende Informationen:
Mit der neuen Empowering Consumer Directive (EmpCo) verschärft die EU die Regeln für Nachhaltigkeitskommunikation. Im Webinar erfahren Sie:
- welche Auswirkungen die EmpCo auf Unternehmen und Nachhaltigkeitskommunikation hat
- Synergien zwischen EmpCo Fitness und ESG-Anforderungen
- zukünftige Anforderungen an „grüne“ Labels, Marken und Aussagen
- praktische Schritte für Unternehmen, um „EmpCo fit“ zu sein
Weiterführende Informationen:
Viele Siegel gelten bald nicht mehr und sind nicht mehr zulässig. In diesem Webinar erfahren Sie, welche Nachhaltigkeitssiegel bleiben und worauf Ihr Unternehmen sich ab jetzt verlassen kann.
- Was sich durch EmpCo bei Nachhaltigkeitssiegeln und Umweltclaims ändert?
- Welche Siegel und Zeichen künftig kritisch werden
- Warum das Österreichische Umweltzeichen rechtlich und kommunikativ Orientierung gibt
- Was Sie jetzt prüfen sollten
- Welche ersten Schritte sinnvoll sind, bevor Kommunikation zum Risiko wird
Weiterführende Informationen: