Kollektivverträge für das Fußpfleger-, Kosmetiker- und Masseurgewerbe
Aktuelle Kollektivvertrags(rahmen)texte, Löhne, Gehälter und Zusatzinformationen für Angestellte, Arbeiter:innen und Lehrlinge
Lesedauer: 5 Minuten
Lehrlingseinkommen ab 1.9.2026 für alle Bundesländer
Die kollektivvertraglichen Lehrlingseinkommen bleiben für die Monate Juli und August 2026 unverändert und steigen ab 1. September 2026 auf nachstehende Beträge nach Lehrjahr:
| Lehrlingseinkommen Juli – August 2026 | Lehrlingseinkommen ab September 2026 | ||
|---|---|---|---|
| 1. Lehrjahr | € 800 | 1. Lehrjahr | € 816 |
| 2. Lehrjahr | € 900 | 2. Lehrjahr | € 930 |
| 3. Lehrjahr | € 1.200 | 3. Lehrjahr | € 1.240 |
| 4. Lehrjahr | € 1.400 | 4. Lehrjahr | € 1.445 |
Gültige Lohnordnung am 1.7.2026
Auf Basis
- des Kollektivvertragsabschlusses vom 29.10.2024 für die Bundesländer Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, Burgenland, Kärnten, Salzburg und Vorarlberg,
- des Kollektivvertragsabschlusses vom 28.5.2025 für das Bundesland Tirol und
- der Satzung vom 26.6.2025 für das Bundesland Steiermark
gelten ab 1.7.2026 folgende kollektivvertragliche Mindestmonatslöhne:
Lohngruppen
| 1. Facharbeiterin/Facharbeiter: | ||
| 1a. Facharbeiterin/Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung bzw. Befähigungsprüfung in einem der Lehrberufe Fußpfleger, Kosmetiker oder Masseur sowie andere Facharbeiterinnen/Facharbeiter wenn sie überwiegend in ihrem erlernten Beruf eingesetzt sind: | ||
| im 1. und 2. Jahr der Berufstätigkeit | € 2.078,28 | |
| im 3. bis 5. Jahr der Berufstätigkeit | € 2.143,41 | |
| ab dem 6. Jahr der Berufstätigkeit | € 2.208,54 | |
| 1b. Facharbeiterin/Facharbeiter mit mehreren Lehrabschlussprüfungen bzw. Befähigungsprüfungen in den Lehrberufen Fußpfleger, Kosmetiker, Masseur oder Friseur, sofern sie auch betrieblich in mehreren fachlichen Kompetenzen eingesetzt werden: | ||
| im 1. und 2. Jahr der Berufstätigkeit | € 2.131,57 | |
| im 3. bis 5. Jahr der Berufstätigkeit | € 2.196,70 | |
| ab dem 6. Jahr der Berufstätigkeit | € 2.273,67 | |
| 2. Angelernte Arbeiterinnen/Arbeiter: | ||
| 2a. Arbeiterin/Arbeiter mit fachspezifischer Ausbildung, die/der Facharbeiten des Fußpfleger-, Kosmetiker- oder Masseurgewerbes verrichtet, aber über keine Lehrabschlussprüfung verfügt. | € 2.042,75 | |
| 2b. Arbeiterin/Arbeiter mit einer Ausbildung, die den Anforderungen der Anlage 1 der Fußpflege-Verordnung (BGBl. II vom 28.1.2003 Nr. 48) bzw. der Anlage 1 der Massage-Verordnung (BGBl. II Nr. 68/2003) entspricht bzw. einer Ausbildung in einem oder mehreren für das ganzheitlich in sich geschlossene System nach dem BGBl. II Nr. 68/2003. Im Fachbereich "Kosmetik" benötigt es einen Nachweis über eine Ausbildung von zumindest 650 Stunden bei einem anerkannten Bildungsträger, um als Arbeiterin/Arbeiter mit Ausbildung zu gelten: | ||
| im 1. Jahr der Berufstätigkeit | € 2.013,15 | |
| im 2. und 3. Jahr der Berufstätigkeit | € 2.066,44 | |
| ab dem 4. Jahr erfolgt eine Einstufung in die Lohnkategorie 1, 3. bis 5. Jahr der Berufstätigkeit. | ||
| 2c. Arbeiterin/Arbeiter, welche überwiegend Tätigkeiten in nachstehenden Bereichen ausführen: Handpflege, Modellieren von Fingernägeln, Visagisten, kosmetische Wickeltechniken, Haarentfernung mittels Harzes, Lichtquellen usw. anwenden sowie für Arbeiterinnen/Arbeiter in Schlankheitsstudios: | € 2.054,59 | |
| 3. Hilfskräfte: | ||
| Arbeiterinnen/Arbeiter ohne fachspezifische Ausbildung, die Reinigungsarbeiten oder Hilfsarbeiten, egal welcher Art, verrichten. | € 2.001,30 | |
KV-Regelung für Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, Burgenland, Kärnten, Salzburg, Vorarlberg
Am 29.10.2024 konnte mit der Gewerkschaft VIDA für die Bundesländer Wien, Niederösterreich, Burgenland, Oberösterreich, Kärnten, Salzburg und Vorarlberg ein 3-Jahres-Abschluss ab 1.11.2024 erzielt werden.
Zur Information die Eckpunkte des Abschlusses
Räumlicher Geltungsbereich ausschließlich für die Bundesländer Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Vorarlberg und Wien.
Aufgrund eines KV-Abschlusses der Landesinnung Tirol gelten diese Bestimmungen rückwirkend mit 1.11.2024 auch für Betriebe in Tirol, sind aber in einem eigenen Kollektivvertrag zwischen der Landesinnung und Gewerkschaft geregelt.
Aufgrund eines Satzungsverfahrens wurde mit 1.7.2025 der Geltungsbereich der Lohnordnung und des Rahmenkollektivvertrags auf Mitgliedsbetriebe im Bundesland Steiermark ausgeweitet.
3-Jahres-Abschluss mit folgenden Erhöhungen (centgenau):
- Ab 1.11.2024 werden alle Lohngruppen um 6,8 % angehoben.
- Ab 1.7.2025 werden alle Lohngruppen um 5,5 % angehoben.
- Ab 1.7.2026 werden alle Lohngruppen um 5,1 % angehoben.
Es wurde keine Erhöhung der tatsächlich in den Unternehmen bezahlten Ist-Löhne vereinbart.
Die Lehrlingseinkommen betragen mit 1. Juli 2025 unverändert für das
1. Lehrjahr € 800
2. Lehrjahr € 900
3. Lehrjahr € 1.200
4. Lehrjahr € 1.400
Weitere Verhandlungen zu den Lehrlingseinkommen werden ab 2026 (für Stichtag 1.7.2026) wieder aufgenommen.
VPI-Sicherungsklausel
Übersteigt der von der Statistik Austria ermittelte durchschnittliche Verbraucherpreisindex (VPI) der Monate April 2024 bis März 2025 den Wert von 5,5 % sowie der Monate April 2025 bis März 2026 den Wert von 5,1%, vereinbaren die Sozialpartner, Verhandlungen aufzunehmen, um wirtschaftlich tragbare Lösungen zu finden.
Gemeinsam mit der Gewerkschaft VIDA hat man sich auf diesen 3-Jahres-Abschluss geeinigt, um sowohl den Arbeitgeberbetrieben als auch den Arbeitnehmer:innen für die kommenden Jahre Planungssicherheit zu geben und in Etappen ein Einstiegsgehalt in der untersten Lohngruppe von € 2000 zu erreichen, wie dies beim letztjährigen Abschluss sozialpartnerschaftlich vereinbart wurde.
KV-Regelung für Tirol
Am 28.5.2025 hat die Landesinnung Tirol rückwirkend mit 1.11.2024 den von den anderen Bundesländern abgeschlossenen Kollektivvertrag sowie die Lohnordnung in eigenen Verträgen übernommen.
Informationen dazu erhalten Sie bei Ihrer Landesinnung Tirol
KV-Regelung für die Steiermark
Durch Verordnung des Bundeseinigungsamtes wurde nach einer Sitzung am 25.6.2025 der Rahmenkollektivvertrag und die Lohnordnung für die Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für gewerbliche Lehrlinge im Fußpfleger-, Kosmetiker- und Masseurgewerbe zur Satzung erklärt.
Somit gelten ab 1.7.2025 die Lohnordnung mit Gültigkeit ab 1.11.2024 und der Rahmenkollektivvertrag mit Gültigkeit ab 1.3.2025 auch für Betriebe im Bundesland Steiermark.
Da es sich beim Lohnabkommen vom 1.11.2024 um einen 3-Jahres Abschluss handelt, sind von der Höhe der Entlohnung die Beträge ab 1.7.2025 heranzuziehen.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Landesinnung Steiermark
Neuer Kollektivvertrag für Arbeiter:innen des Fußpflege-, Kosmetik- und Massagegewerbes
- Rahmenkollektivvertrag mit Gültigkeit ab 1.3.2025 | PDF-Download
gültig für Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Vorarlberg, Wien
Gültig für die Steiermark ab 1.7.2025 aufgrund der Satzung vom 25.6.2025 - Lohnordnung mit Gültigkeit ab 1.11.2024 | PDF-Download
gültig für Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Vorarlberg, Wien
Gültig für die Steiermark ab 1.7.2025 aufgrund der Satzung vom 25.6.2025 - Erläuterungen und Einstufungsbestimmungen | PDF-Download
- Umstiegsdienstzettel | PDF-Download
Trinkgeldpauschale
- Ab 1.1.2026 gelten neue, bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen für alle Bundesländer
Kollektivvertrag Angestellte
Kollektivvertrag Gewerbe, Handwerk und Dienstleistung 2025
- Kollektivvertrag Gewerbe, Handwerk und Dienstleistung, gültig ab 1.1.2025
- Gehaltsordnung Gewerbe, Handwerk und Dienstleistung, gültig ab 1.1.2025
Zusatzkollektivvertrag Mitarbeiter:innenprämie 2024
- Zusatzkollektivvertrag Mitarbeiterprämie Gewerbe, Handwerk und Dienstleistung, Angestellte, vom 25.11.2024, gültig 2024
- Zusatzkollektivvertrag Mitarbeiterprämie Gewerbe, Handwerk und Dienstleistung, Angestellte, vom 14.6.2024, gültig 2024
Bis 30.9.2021 gelten für Arbeiter:innen noch folgende Rahmenkollektivverträge:
- Rahmen-KV für W, NÖ, ST (gültig ab 01.10.1992)
- Rahmen-KV für OÖ, S, T, V, K, B (gültig ab 01.10.1992)
Hinweis:
Trotz sorgfältiger Prüfung sämtlicher Angaben dieser Veröffentlichung der Kollektivverträge sind Fehler nicht auszuschließen und die Richtigkeit des Inhalts ist daher ohne Gewähr. Eine Haftung der Bundesinnung ist ausgeschlossen. Bitte beachten Sie, dass sich der vollständige Text der Kollektivverträge aus mehreren Dokumenten zusammensetzen kann.