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Gewerbliche Dienstleister, Fachverband

Entlastungswoche für Pflegepersonal ab 43 Jahren – gilt auch für überlassenes Pflegepersonal

Die Eckpunkte der neuen Regelung im Überblick

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Stand: 02.03.2023

Am 1. Jänner 2023 ist eine Änderung des Nachtschwerarbeitsgesetzes (BGBl I 2014/2022) in Kraft getreten, mit der ein Anspruch auf eine 6. Urlaubswoche für Pflegepersonal ab Erreichen des 43. Lebensjahres eingeführt wurde.

Hier die Eckpunkte der neuen Regelung:

  • Anspruch auf die als "Entlastungswoche" konzipierte sechste Urlaubswoche für Pflegepersonal ab dem 43. Lebensjahren haben alle Beschäftigten im Bereich der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe gemäß § 1 GuKG. Das betrifft somit den gehobenen Dienst, Pflegefachassistent:innen und Pflegeassistent:innen, und zwar unabhängig davon, ob die Tätigkeit in stationären Einrichtungen wie Krankenanstalten und Pflegeheimen oder bei mobilen Diensten verrichtet wird.
  • Der Anspruch gilt daher auch für Pflegepersonal, das im Wege der Arbeitskräfteüberlassung im Bereich der Gesundheits- und Krankenpflegeberuf beschäftigt wird.
  • Die Art der verrichteten Arbeiten oder die Zahl der Dienstjahre spielt keine Rolle.
  • Den Anspruchsberechtigten ist ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 43. Lebensjahr vollenden, eine Entlastungswoche im Ausmaß einer vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit, höchstens jedoch 40 Stunden, in jedem Kalenderjahr zu gewähren.
  • Der Verbrauch dieser Entlastungswoche ist zwischen AN oder AG zu vereinbaren und in den Arbeitszeitaufzeichnungen auszuweisen.
  • Die Entlastungswoche darf nicht in Geld abgelöst werden. Ausnahme: Während einer dreijährigen Übergangsfrist – also bis inklusive 2026 – ist eine finanzielle Abgeltung der Entlastungswoche möglich, sofern diese nicht in Anspruch genommen werden konnte.
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