Zum Inhalt springen
Eine Person mit kurzem, dunkelgrauem Haar sitzt auf einem Sessel. Neben ihr ist eine Person in einem weißen Kittel, die die Hand der anderen Person hält, der Fokus liegt auf den Händen.
© thodonal | stock.adobe.com

Personenbetreuung beenden oder ruhend melden

Endet ein Betreuungsvertrag, bleibt das Gewerbe grundsätzlich aufrecht. Je nach Situation sind weitere Schritte nötig.

Lesedauer: 1 Minute

16.10.2026
Nach Ende eines Betreuungsvertrags bleibt das Gewerbe Personenbetreuung aufrecht. Je nach Situation sind eine Standortverlegung, Ruhendmeldung oder Zurücklegung der Gewerbeberechtigung nötig.
Hinweis
Wichtig zu wissen
⇒
Nach Ende des Betreuungsvertrags bleibt das Gewerbe grundsätzlich aufrecht.

⇒ War die Wohnung der betreuten Person der Gewerbestandort, kann eine Standortverlegung nötig sein.

⇒ Bei längerer Nichtausübung ist das Ruhen der Gewerbeausübung anzuzeigen.

⇒ Wenn keine Gewerbeausübung in Österreich mehr geplant ist, ist die Gewerbeberechtigung zurückzulegen.

⇒ Die Aufgabe des Gewerbebetriebs ist dem Finanzamt zu melden.

Wann endet der Betreuungsvertrag?

Der Betreuungsvertrag kann durch Zeitablauf enden, wenn er befristet abgeschlossen wurde. Er kann auch regulär gekündigt werden. Dafür ist eine Kündigung zum Monatsende unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist vorzusehen.

Zwingend im Vertrag zu regeln ist, dass der Vertrag durch den Tod der betreuten Person endet.

Auch ein endgültiger Wechsel in ein Heim oder der Tod der Personenbetreuerin bzw. des Personenbetreuers kann zur Vertragsauflösung führen, wenn dies vereinbart wurde.

Was passiert mit dem Gewerbe?

Auch nach Ende des Betreuungsvertrags bleibt das Gewerbe aufrecht.
War die Wohnung der betreuten Person der Gewerbestandort, muss eine Standortverlegung erfolgen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.

Geht die Personenbetreuerin bzw. der Personenbetreuer sofort ein neues Betreuungsverhältnis ein, kann die Wohnung der neu betreuten Person der neue Gewerbestandort sein. Möglich ist auch ein anderer Standort, zum Beispiel ein Büro oder der Sitz einer Vermittlungsagentur.

Standortverlegung

Eine Standortverlegung ist bei der Gewerbebehörde des neuen Standorts anzuzeigen. Wird diese Anzeige unterlassen, droht eine Verwaltungsstrafe.

Ruhendmeldung

Wenn das Gewerbe längere Zeit nicht ausgeübt wird, ist das Ruhen der Gewerbeausübung bei der zuständigen Fachgruppe Personenberatung und Personenbetreuung anzuzeigen.

Zurücklegung der Gewerbeberechtigung

Wenn kein Standort in Österreich mehr besteht oder keine Gewerbeausübung in Österreich mehr beabsichtigt ist, ist die Gewerbeberechtigung zurückzulegen. Die Zurücklegung erfolgt durch Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Gewerbestandorts.

Meldung an Finanzamt und Sozialversicherung

Die Aufgabe des Gewerbebetriebs ist dem Finanzamt zu melden. Die Sozialversicherung endet mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die Gewerbeberechtigung erloschen ist.


Tipp: Klären Sie rechtzeitig, ob Sie Ihr Gewerbe weiterführen, ruhend melden oder zurücklegen müssen. So vermeiden Sie unnötige Behördenwege und mögliche Strafen.