Betreuungsvertrag für selbständige Personenbetreuung
Der Betreuungsvertrag regelt die Zusammenarbeit zwischen der selbständigen Personenbetreuerin bzw. dem selbständigen Personenbetreuer und der betreuten Person.
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⇒ Der Betreuungsvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden.
⇒ Eine Abschrift des Vertrags ist dem Vertragspartner zu übergeben.
⇒ Der Vertrag muss Leistungen, Beginn, Dauer, Werklohn, Vertretung und Beendigung regeln.
⇒ Handlungsleitlinien für Alltag und Notfall müssen im Vertrag festgelegt werden.
⇒ Beim Tod der betreuten Person endet der Vertrag. Bereits im Voraus bezahltes Entgelt ist anteilig zurückzuzahlen.
Warum ist der Betreuungsvertrag wichtig?
Der Betreuungsvertrag schafft Klarheit für beide Seiten. Er hält fest, welche Leistungen vereinbart sind, wann die Betreuung beginnt, wie lange sie dauert und wie die Bezahlung erfolgt.
Eine Abschrift des Vertrags ist dem Vertragspartner zu übergeben.
Was muss im Betreuungsvertrag stehen?
Der Betreuungsvertrag muss verständlich und genau formuliert sein. Er muss insbesondere folgende Punkte enthalten:
Name und Anschrift der Vertragsteile
Vertragsteile sind die selbständige Personenbetreuerin bzw. der selbständige Personenbetreuer und die betreute Person, deren gesetzliche Vertretung oder Angehörige.
Beginn und Dauer des Vertrags
Die Dauer kann frei vereinbart werden. Auch mehrere Werkverträge hintereinander sind möglich.
Leistungsinhalte
Der Vertrag muss festlegen, welche Leistungen erbracht werden. Dazu zählen insbesondere:
- Haushaltsnahe Dienstleistungen
- Unterstützung bei der Lebensführung
- Gesellschafterfunktion
- Führung des Haushaltsbuches
- Praktische Vorbereitung auf einen Ortswechsel
- Übertragene ärztliche oder pflegerische Tätigkeiten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind
Handlungsleitlinien
Die Handlungsleitlinien für Alltag und Notfall müssen im Betreuungsvertrag festgelegt werden.
Vertretung
Der Vertrag soll regeln, ob im Verhinderungsfall für Vertretung gesorgt ist. Selbständige Personenbetreuer:innen können sich grundsätzlich vertreten lassen.
Werklohn
Der Vertrag muss die Höhe und Fälligkeit des Werklohns enthalten. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Personenbetreuerin bzw. der Personenbetreuer Steuern und Beiträge selbst erklärt und abführt.
Beendigung des Vertrags
Der Vertrag muss Regelungen zur Beendigung enthalten. Zwingend vorzusehen ist, dass der Vertrag durch den Tod der betreuten Person endet. Bereits im Voraus gezahltes Entgelt ist dann anteilig zurückzuzahlen.
Außerdem muss der Vertrag von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist zum Ende eines Kalendermonats beendet werden können.
Tipps für die Praxis
- Wenn die Personenbetreuerin bzw. der Personenbetreuer bei der betreuten Person wohnt oder dort den Gewerbestandort hat, sollte dies ausdrücklich im Vertrag geregelt werden.
- Prüfen Sie vor Vertragsabschluss, ob alle verpflichtenden Inhalte enthalten sind.