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Zwei lächelnde Personen auf aufgeklapptes Notebook blickend
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Arbeitsrecht – AVRAG

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

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20.05.2026

Wenn ein Unternehmen übernommen wird, in dem bisher auch Arbeitnehmer:innen beschäftigt waren, so sind folgende zwingende Bestimmungen zu beachten:

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) sieht vor, dass bei einem Betriebsübergang die bestehenden Arbeitsverhältnisse automatisch übernommen werden, wenn die wesentlichen Teile des Unternehmens übernommen und weitergeführt werden. Zu den wesentlichen Teilen zählen:

  • die Betriebsräume
  • die Betriebsausstattung
  • Maschinen und Geräte
  • der Kundenstock 

Ein:e Arbeitnehmer:in, der/die von dem/der Übergeber:in gekündigt wurde (und der/die z.B. eine Abfertigung erhalten hat), kann von dem/der Übernehmer:in verlangen, zu den selben Bedingungen weiter beschäftigt zu werden. Voraussetzung ist aber, dass der/die Erwerber:in des Unternehmens das Unternehmen fortführt. Die zum Übernahmezeitpunkt vorherrschenden Arbeitsbedingungen müssen aufrecht bleiben, z.B.:

  • Entgeltanspruch
  • Urlaubsanspruch
  • Abfertigungsanspruch 

Ergibt sich durch den im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang erfolgten Kollektivvertragswechsel (oder der Betriebsvereinbarungen) eine wesentliche Verschlechterung für Arbeitnehmer:innen, so besteht die Möglichkeit das Arbeitsverhältnis (unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen und -termine) aufzukündigen. Hierbei stehen aber die Ansprüche wie bei einer Arbeitgeberkündigung zu (insbesondere inklusive Abfertigung alt).

Werden z.B. Betriebspensionszusagen nicht vom Erwerber:innen übernommen, dann besteht sogar ein Widerspruchsrecht zum Betriebsübergang.

Im Übernahme-Vertrag sollte daher sichergestellt werden, dass für die Ansprüche der Arbeitnehmer:innen ausreichend Vorsorge getroffen wurde. Die Höhe der Ansprüche sollte auch beim Übergabepreis berücksichtigt werden. Zu diesen Ansprüchen zählen zum Beispiel:

  • Urlaubsansprüche
  • Abfertigungen
  • zugesagte Betriebspensionen
  • Ansprüche aus der Pflicht der Weiterbeschäftigung wegen Mutterschutzes
  • Ansprüche von Lehrlingen
  • Ansprüche nach Ableistung des Präsenzdienstes 

Übergeber:innen haftet nach dem Gesetz neben den Erwerber:innen solidarisch und grundsätzlich unbeschränkt für die Ansprüche der Arbeitnehmer:innen, die während ihrer Unternehmensführung bis zum Zeitpunkt der Übergabe entstanden sind. Hinsichtlich der Abfertigungsansprüche besteht jedoch eine Begrenzung der Haftung bis maximal 5 Jahre nach Betriebsübergang. 

Beispiel
Der Betrieb wird am 01.02.2025 übernommen. Ein:e Mitarbeiter:in ist zu diesem Zeitpunkt 23 Jahre im Betrieb. Der/die Übergeber:in haftet für eine in den nächsten 5 Jahren anfallende „Abfertigung alt“ mit 9 Monatsentgelten.

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