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Zwei lächelnde Personen auf aufgeklapptes Notebook blickend
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Erbrecht Übernehmer:innen

Was muss ich bei der Erbschaft eines Unternehmens beachten?

Lesedauer: 8 Minuten

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20.05.2026

Erbschaft eines Unternehmens

Nach dem Tod eines Unternehmers bzw. einer Unternehmerin stellt sich die Frage, ob das Unternehmen weitergeführt werden soll.

Wenn nur ein Erbe bzw. eine Erbin existiert und dieser bzw. diese  den Betrieb weiterführen will und kann, stellt dies zumeist kein Problem dar. Ebenso, wenn schon zu Lebzeiten des Erblassers bzw. der Erblasserin – etwa durch Testament – die Erbfolge geregelt wurde und der/die Bedachte fortführungswillig ist.

Sind allerdings mehrere Erb:innen vorhanden, so muss geklärt werden, wer das Unternehmen weiter betreibt. Die anderen Erb:innen haben natürlich Anspruch auf ihre Erbschaftsteile. Durch rechtzeitige Vorsorge zu Lebzeiten (z.B. durch Betriebsübergabe unter Lebenden oder durch die Errichtung eines Testamentes) können Erbstreitigkeiten oder andere Probleme reduziert werden und damit einer Existenzgefährdung des Unternehmens entgegengewirkt werden.

Das Testament

Ein Testament ist eine schriftliche Erklärung des Erblassers bzw. der Erblasserin, an wen das zum Zeitpunkt des Todes vorhandene Vermögen zur Gänze oder teilweise übertragen werden soll. Diese Erklärung ist jederzeit widerruflich.

Eigenhändiges Testament 

Der gesamte Text muss vom Testator eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden, wobei die Unterschrift am Ende des Textes zu erfolgen hat. Durch nachträgliche Änderungen dürfen keine Missverständnisse entstehen. Änderungen müssen am Ende unterschrieben werden. Die Beisetzung des Datums ist zu empfehlen.

Wenn bereits ein oder mehrere Testamente verfasst wurden, so sollten jeweils die anderen Testamente in dem zuletzt verfassten Testament für ungültig erklärt oder vernichtet werden.

Bei einem eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testament sind keine Zeug:innen, keine Notar:innen und kein Gericht erforderlich.

Fremdhändiges Testament

Der Text kann mit Computer oder von einer bzw. einem Dritten handgeschrieben werden. Zur Gültigkeit dieser Testamentsform ist neben der Unterschrift des Testators bzw. der Testatorin erforderlich, dass diese/r vor drei fähigen Zeugen:innen (volljährig, keine Bedachten oder deren Verwandte), von denen mindestens zwei gleichzeitig anwesend sein müssen, ausdrücklich bestätigt, dass die Urkunde der letzte Wille ist und die drei Zeug:innen das Testament am Ende mit einem eigenhändigen, auf ihre Zeugeneigenschaft hinweisenden Zusatz ( "als Testamentszeuge bzw. als Testatmentszeugin") unterschreiben.

Hinweis
Seit 1. Jänner 2017 gibt es verschärfte Formerfordernisse! Die Bekräftigung durch einen eigenhändig geschriebenen Zusatz (z.B.: "Das ist mein letzter Wille"), die Anwesenheit aller drei Zeug:innen bei Unterfertigung der Urkunde und Bekräftigung sowie nähere Angaben zur Zeugenidentität auf der Urkunde (z.B. Geburtsdatum oder Adresse der Zeug:innen) sind zwingende Gültigkeitsvoraussetzungen.

Gesetzliches Erbrecht 

Was passiert wenn kein Testament errichtet wurde? 

Die gesetzliche Erbfolge regelt, wer zur Erbschaft berufen ist, wenn Verstorbene kein Testament hinterlassen. Gesetzliche Erb:innen sind grundsätzlich die Verwandten des Verstorbenen bzw. der Verstorbenen. In erster Linie erben dessen bzw. deren Kinder.  Unter diesen wird die Erbschaft nach Köpfen geteilt. Vorverstorbene Kinder werden durch deren Kinder (Enkel) repräsentiert. Sind weder Kinder noch Enkel vorhanden, so erben in zweiter Linie die Eltern des Verstorbenen bzw. der Verstorbenen. Ein allenfalls vorverstorbener Elternteil wird durch dessen Nachkommen (Geschwister des Erblassers bzw. der Erblasserin) repräsentiert. Sind in der zweiten Linien keine Personen vorhanden, so erben in dritter Linie die Großeltern des Verstorbenen bzw. der Verstorbenen. Die vierte Linie, bestehend aus den Urgroßeltern, erbt, sofern auch keine Großeltern vorhanden sind.

Ehepartner erben, wenn Kinder vorhanden sind, ein Drittel, ansonsten zwei Drittel des Nachlasses. Sind weder Erben aus der ersten oder zweiten Linie noch Großeltern vorhanden, so erbt der/die Ehepartner:in den gesamten Nachlass.

Lebensgefährt:innen und Stiefkinder haben weder ein gesetzliches Erbrecht noch einen Pflichtteilsanspruch.

Beispiele:

Der Erblasser hinterlässt 3 Kinder (A, B und C). A, B und C erhalten je ein Drittel.

Der Erblasser hat drei Kinder (A, B und C); C ist bereits verstorben, hinterlässt jedoch zwei Kinder (= Enkel des Erblassers). A, B erhalten je ein Drittel, die Enkel je ein Sechstel.

Der Erblasser hinterlässt 3 Kinder (A, B und C) und eine Ehefrau. A, B und C erhalten je zwei Neuntel und die Ehefrau bekommt ein Drittel.

Hinweis
Seit 1. Jänner 2017 erhalten Lebensgefährt:innen unter gewissen Voraussetzungen ein außerordentliches Erbrecht, nämlich vor dem Erbrecht von Vermächtnisnehmer:innen und bevor der Nachlass an den Staat fällt. Sind also keine (gesetzlichen oder testamentarischen) Erb:innen vorhanden, erbt der/die Lebensgefährt:in. Voraussetzung hierfür ist, dass er bzw. sie mit dem bzw. der Verstorbenen in den letzten drei Jahren im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und dass der bzw. die Verstorbene zum Zeitpunkt des Ablebens weder verheiratet war noch in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt hat.

Pflichtteilsansprüche

Eine Schranke zur testamentarischen Verfügungsfreiheit des Erblassers bzw. der Erblasserin ist gesetzlich allerdings vorgesehen. Es gibt den sogenannten Pflichtteilsanspruch der nächsten Angehörigen.

Dieser kommt zum Einsatz, wenn der Verstorbene bzw. die Verstorbene ein Testament errichtet und pflichtteilsberechtigte Personen darin übergangen oder ungenügend berücksichtigt hat. 

Pflichtteilsberechtigt sind:

  • die Nachkommen (leibliche Kinder und Adoptivkinder bzw. Enkelkinder, wenn Kinder verstorben sind),
  • die Ehegattin bzw. der Ehegatte aus aufrechter Ehe sowie die
  • eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner (nicht die Lebensgefährt:innen)
  • die Vorfahren (Eltern, Großeltern etc.), wenn keine Nachkommen der Erblasserin bzw. des Erblassers vorhanden sind.

Geschwister und deren Nachkommen sind ebenso wie Lebensgefährten und Stiefkinder nicht pflichtteilsberechtigt! 

Die Höhe des Pflichtteils ist vom gesetzlichen Erbrecht abhängig. Die Pflichtteilsquote beträgt

  • bei Nachkommen und Ehepartner:innen die Hälfte jener Quote, die ihnen als gesetzliche Erb:innen zustehen würde,
  • bei Vorfahren ein Drittel der gesetzlichen Erbquote.

Der Pflichtteilsanspruch ist grundsätzlich ein Geldanspruch und gibt keinen Anspruch auf Erhalt bestimmter Nachlassgegenstände.

Pflichtteilsberechtigte haben das Recht, die Errichtung eines Inventars sowie die Schätzung des Nachlassvermögens durch Sachverständige zu beantragen. Bei minderjährigen Pflichtteilsberechtigten ist diese Schätzung gesetzlich zwingend vorgeschrieben.

Pflichtteilsverzicht 

Auf das Pflichtteilsrecht kann entweder zu Lebzeiten oder im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens verzichtet werden.

Der zu Lebzeiten abgegebene Pflichtteilsverzicht ist notariatsaktspflichtig und kann allgemein oder beschränkt auf bestimmte Vermögensgegenstände (z.B. das Unternehmen, eine bestimmte Liegenschaft) erfolgen.

Beispiel:
Ein Unternehmer ist verheiratet und Vater von zwei Söhnen. Einer der Söhne, der vielleicht bereits im Unternehmen mitarbeitet, soll das Unternehmen erben. Da der Fortbestand des Unternehmens nicht durch den Pflichtteilsanspruch der Ehefrau und des zweiten Sohnes gefährdet werden soll, schließt der Unternehmer mit diesen beiden Personen einen Pflichtteilsverzichtsvertrag ab. 

Erbvertrag 

Ehepartner:innen können auch durch einen Erbvertrag abgesichert werden. Der Erbvertrag soll dem überlebenden Ehegatten die Weiterführung des Unternehmens ermöglichen. Der Erbvertrag muss als Notariatsakt errichtet werden.

Auch für den Erbvertrag ist gesetzlich eine Schranke gesetzt. Über ein Viertel des zu vererbenden Vermögens darf der Erbvertrag keine Regelungen enthalten. Dieses Viertel muss von Schulden und Pflichtteilsansprüchen frei bleiben und wird entweder nach den gesetzlichen Erbregeln verteilt oder es muss zusätzlich ein Testament über dieses Viertel verfasst werden.

Der Antritt des Erbes 

Wenn die Erb:innen die Erbschaft annehmen wollen, haben sie eine Erbantrittserklärung abzugeben, aufgrund welcher ihnen die Erbschaft mit Beschluss (dem sogenannten Einantwortungsbeschluss) in ihren rechtlichen Besitz übertragen wird.

Davor, also zwischen dem Ableben des Erblassers bzw. der Erblasserin und der Einantwortung, werden alle Rechte und Pflichten des Erblassers bzw. der Erblasserin in der sogenannten "ruhenden Verlassenschaft", einer quasi-juristischen Person als Rechtsträger fortgesetzt. Um in dieser Zeit handeln zu können, benötigt die ruhende Verlassenschaft eine/n Vertreter:in, vergleichbar einem/einer Geschäftsführer:in einer GmbH.

Haftung nach ABGB

Unbedingte Erbantrittserklärung:

Bei Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung haften die Erb:innen für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten persönlich, unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Verlassenschaft zu deren Deckung hinreicht und ob ihnen diese Verbindlichkeiten bekannt waren oder nicht. Mehrere Erb:innen haften zur ungeteilten Hand.

Bedingte Erbantrittserklärung:

Bei Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung haften die Erb:innen für die Nachlassverbindlichkeiten zwar auch persönlich mit ihrem gesamten Vermögen, jedoch nur beschränkt bis zum Wert der Verlassenschaftsaktiva. Mehrere Erb:innen haften in Entsprechung ihrer Erbquoten. Im Falle der Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung ist ein Inventar zu errichten und sind von Amtswegen die Verlassenschaftsgläubiger:innen einzuberufen.

Haftung nach UGB

Für den Fall der Übernahme eines Einzelunternehmens im Wege der Erbfolge enthält zudem § 40 UGB besondere Haftungsregeln: Diese Haftung tritt neben die oben angeführte Erbenhaftung. Im Fall der Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung geht die unternehmensrechtliche Haftung über die allgemeine Erbenhaftung hinaus. Das heißt, dass Erb:innen auch bei Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung unbeschränkt haften. Voraussetzung dafür ist, dass der bzw. die Verstorbene ein Einzelunternehmen betrieben hat und der/die Erb:in dieses Unternehmen fortführt.

Es gibt jedoch auch Möglichkeiten diese Haftung auszuschließen: Die unbeschränkte Haftung tritt nämlich nicht ein, wenn die Fortführung des Unternehmens spätestens drei Monate nach der Einantwortung eingestellt oder die Haftung in sinngemäßer Anwendung des § 38 Abs 4 UGB ausgeschlossen wird. D.h. der/die Erb:in kann der unbeschränkten Haftung entgehen, indem er bzw. sie einen Haftungsausschluss beim Unternehmensübergang ins Firmenbuch eintragen, auf verkehrsübliche Weise bekannt machen lässt oder indem er bzw. sie den Gläubiger:innen den Haftungsausschluss unmittelbar mitteilt.

Fortbetriebsrecht

Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft

Das Recht, ein Gewerbe auszuüben, ist nicht vererblich. Es erlischt mit dem Tod des Gewerbeinhabers bzw. der Gewerbehinhaberin. Mit dem Ableben des Gewerbeinhabers bzw. der Gewerbehinhaberin entsteht jedoch ein Fortbetriebsrecht der ruhenden Verlassenschaft. Der/die Vertreter:in der Verlassenschaft muss auch die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen muss und hat ohne unnötigen Aufschub den Fortbetrieb des Betriebes der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

Fortbetriebsrecht der Angehörigen

Mit der Einantwortung, somit der Übernahme der Erbschaft durch die Erb:innen, hat ein bestimmter Personenkreis das Fortbetriebsrecht, nämlich Ehepartner:innen (oder eingetragene Partner:innen) und/oder die Kinder (auch Wahlkinder, Enkel:innen und Urenkel:innen). Voraussetzung für die Entstehung des Fortbetriebsrechts ist, dass dem/der Ehepartner:in bzw. dem Kind das Unternehmen ganz oder teilweise, aufgrund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen (z.B. als Erb:in) oder einer Schenkung auf den Todesfall, zukommt. Bei Kindern ist die Fortführung lediglich bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres möglich. Danach muss eine eigene Gewerbeberechtigung erlangt werden. 

Die Behörde kann von der Bestellung der gewerberechtlichen Geschäftsführung absehen, wenn mit der Gewerbeausübung keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen verbunden ist. Nach Antritt der Erbschaft ist der Gewerbebehörde (Bezirksverwaltungsbehörde) unverzüglich bekannt zu geben, ob der Gewerbebetrieb weitergeführt werden soll. Auf das Fortbetriebsrecht kann spätestens einen Monat nach der Einantwortung verzichtet werden.