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Versicherungsagenten, Bundesgremium

FAQ: Ihr Weg zum Berufszugang

Was Versicherungsagenten wissen müssen

Lesedauer: 24 Minuten

30.09.2026
Die Voraussetzungen für den Berufszugang regelt die Versicherungsvermittlungs-Verordnung 2026. Der Befähigungsnachweis erfolgt vor allem durch die Befähigungsprüfung für Versicherungsagenten. Die Versicherungsagenten-Befähigungsprüfungsordnung enthält die Vorschriften zur Befähigungsprüfung, insbesondere zu Aufbau, Bewertung und Anrechnungsmöglichkeiten.

Rechtliche Grundlagen

Die Zugangsvoraussetzungen finden Sie in der Versicherungsvermittlungs-Verordnung 2026, die die bisherige Versicherungsvermittler-Verordnung aus dem Jahr 2010 ersetzt hat.

→ Versicherungsvermittlungs-Verordnung 2026

Allgemeines zum Erwerb der Gewerbeberechtigung

Sie können die Gewerbeberechtigung auf vier Wegen erwerben: 

1. durch Ablegung der Befähigungsprüfung für Versicherungsagent:innen

(siehe Frage 5ff)

oder

2. durch Ablegung der Befähigungsprüfung für Versicherungsmakler:innen

(siehe Frage 52)

oder

3. durch Abschluss eines fachlich einschlägigen Studiums (mindestens 60 ECTS) in Kombination mit der vorgeschriebenen Berufserfahrung im Versicherungsbereich

(siehe Frage 42)

oder

4. durch Berufserfahrung

(siehe Frage 45).

Nein, die BÖV-Prüfung allein berechtigt nicht zur Ausübung des Gewerbes als Versicherungsagent:in.

Mit der BÖV-Prüfung erfolgt nur eine Anrechnung für bestimmte Module der Befähigungsprüfung.

Wenn Sie die BÖV-Prüfung abgelegt haben, können folgende Gegenstände angerechnet werden:

  • Modul 1: Schriftliche Prüfung – Prüfungsgegenstand: Kundenmanagement
    (siehe Frage 16)
  • Modul 2: Mündliche Prüfung – Prüfungsgegenstand: Kundenmanagement
    (siehe Frage 18)

Darüber hinaus müssen Sie im Rahmen der Befähigungsprüfung noch absolvieren:

  • Modul 1: Schriftliche Prüfung – Prüfungsgegenstand: Unternehmensmanagement
    (siehe Frage 17)
  • Modul 2: Mündliche Prüfung – Prüfungsgegenstand: Berufsrechtliche Kompetenzen
    (siehe Frage 19)

Erst nach Abschluss aller Module können Sie die Gewerbeberechtigung als Versicherungsagent:in erhalten.

Wichtiger Hinweis: Die BÖV-Prüfung wird nur dann angerechnet, wenn Sie über mindestens drei Jahre Berufserfahrung*) als Selbständige:r im Gewerbe der Versicherungsagent:innen (oder bei einem Kfz-Händler mit einer Gewerbeberechtigung als Versicherungsagent:in) oder als abhängig Beschäftigte:r bzw. Betriebsleiter:in bei einem Versicherungsunternehmen verfügen.

*) Die Berufserfahrung kann in Vollzeit oder über eine entsprechende Gesamtdauer in Teilzeit absolviert werden (siehe Frage 49). Die Beendigung der beruflichen Tätigkeit darf nicht länger als zehn Jahre zurückliegen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Anrechnungsantrags bei der Meisterprüfungsstelle (siehe Frage 50 und 51). Als vollständig absolvierte Zeiten beruflicher Erfahrung gelten nur ununterbrochene Zeiträume. Wurde die berufliche Erfahrung unterbrochen, muss die der Unterbrechung entsprechende Zeit vor der Einreichung des Anrechnungsantrags nachgeholt werden (siehe Frage 46).

Wir empfehlen Ihnen, die Befähigungsprüfung zu absolvieren. Wenn Sie über mehr als drei Jahre einschlägige unselbständige Berufserfahrung verfügen, reicht diese allein nicht aus, um die Gewerbeberechtigung zu erlangen; hierfür benötigen Sie eine anerkannte vorherige Ausbildung.

Basisinformation zur Befähigungsprüfung für Versicherungsagent:innen

Die Befähigungsprüfung ist in der Versicherungsagenten-Befähigungsprüfungsordnung geregelt, die die alte Versicherungsagenten-Prüfungsordnung 2011 vom 1. Juni 2011 ersetzt hat.

Die neue Versicherungsagenten-Befähigungsprüfungsordnung ist am 1. Oktober 2026 in Kraft getreten.

Die neue Befähigungsprüfung regelt insbesondere:

  • die Gliederung der Prüfung in Module und Gegenstände,
  • die Anrechnung bereits abgelegter Prüfungen oder einschlägiger Abschlüsse,
  • die Bewertung der einzelnen Prüfungsgegenstände und Module,
  • sowie den Ablauf der Befähigungsprüfung.

Die Befähigungsprüfung für das Gewerbe der Versicherungsagent:innen besteht aus zwei Modulen:

  • Modul 1: Schriftliche Prüfung
    • Prüfungsgegenstand: Kundenmanagement (schriftlich)
      (siehe Frage 16)
    • Prüfungsgegenstand: Unternehmensmanagement
      (siehe Frage 17)
  • Modul 2: Mündliche Prüfung
    • Prüfungsgegenstand: Kundenmanagement (mündlich)
      (siehe Frage 18)
    • Prüfungsgegenstand: Berufsrechtliche Kompetenzen
      (siehe Frage 19)

Anrechnungen im Rahmen Befähigungsprüfung für Versicherungsagent:innen

Ja, wenn Sie eine Lehre als Versicherungskaufmann/-frau abgeschlossen haben, können folgende Gegenstände angerechnet werden:

  • Modul 1: Schriftliche Prüfung – Prüfungsgegenstand: Kundenmanagement
    (siehe Frage 16)
  • Modul 2: Mündliche Prüfung – Prüfungsgegenstand: Kundenmanagement
    (siehe Frage 18)

Darüber hinaus müssen Sie im Rahmen der Befähigungsprüfung noch absolvieren:

  • Modul 1: Schriftliche Prüfung – Prüfungsgegenstand: Unternehmensmanagement
    (siehe Frage 17)
  • Modul 2: Mündliche Prüfung – Prüfungsgegenstand: Berufsrechtliche Kompetenzen
    (siehe Frage 19)

Ja, wenn Sie die BÖV-Prüfung abgelegt haben, können folgende Gegenstände angerechnet werden:

  • Modul 1: Schriftliche Prüfung – Prüfungsgegenstand: Kundenmanagement
    (siehe Frage 16)
  • Modul 2: Mündliche Prüfung – Prüfungsgegenstand: Kundenmanagement
    (siehe Frage 18)

Die BÖV-Prüfung wird nur dann angerechnet, wenn Sie über mindestens drei Jahre Berufserfahrung*) als Selbständige:r im Gewerbe der Versicherungsagent:innen (oder bei einem Kfz-Händler mit einer Gewerbeberechtigung als Versicherungsagent:in) oder als abhängig Beschäftigte:r bzw. Betriebsleiter:in bei einem Versicherungsunternehmen verfügen.

*) Die Berufserfahrung kann in Vollzeit oder über eine entsprechende Gesamtdauer in Teilzeit absolviert werden (siehe Frage 49). Die Beendigung der beruflichen Tätigkeit darf nicht länger als zehn Jahre zurückliegen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Anrechnungsantrags bei der Meisterprüfungsstelle (siehe Frage 50 und 51). Als vollständig absolvierte Zeiten beruflicher Erfahrung gelten nur ununterbrochene Zeiträume. Wurde die berufliche Erfahrung unterbrochen, muss die der Unterbrechung entsprechende Zeit vor der Einreichung des Anrechnungsantrags nachgeholt werden (siehe Frage 46).

Darüber hinaus müssen Sie im Rahmen der Befähigungsprüfung noch absolvieren:

  • Modul 1: Schriftliche Prüfung – Prüfungsgegenstand: Unternehmensmanagement
    (siehe Frage 17)
  • Modul 2: Mündliche Prüfung – Prüfungsgegenstand: Berufsrechtliche Kompetenzen
    (siehe Frage 19)

Ja, eine Anrechnung ist allerdings nur für folgende Prüfungsgegenstände möglich:

  • Modul 1: Schriftliche Prüfung – Prüfungsgegenstand: Kundenmanagement
    (siehe Frage 16)
  • Modul 2: Mündliche Prüfung – Prüfungsgegenstand: Kundenmanagement
    (siehe Frage 18)

Voraussetzung für die Anrechnung ist allerdings, dass Sie über mindestens drei Jahre Berufserfahrung*) als Selbständige:r oder Betriebsleiter:in im Gewerbe der Versicherungsagent:innen oder bei einem Versicherungsunternehmen als abhängig Beschäftigte:r verfügen.

*) Die Berufserfahrung kann in Vollzeit oder über eine entsprechende Gesamtdauer in Teilzeit absolviert werden (siehe Frage 49). Die Beendigung der beruflichen Tätigkeit darf nicht länger als zehn Jahre zurückliegen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Anrechnungsantrags bei der Meisterprüfungsstelle (siehe Frage 50 und 51). Als vollständig absolvierte Zeiten beruflicher Erfahrung gelten nur ununterbrochene Zeiträume. Wurde die berufliche Erfahrung unterbrochen, muss die der Unterbrechung entsprechende Zeit vor der Einreichung des Anrechnungsantrags nachgeholt werden (siehe Frage 46).

Alle übrigen Prüfungsgegenstände müssen Sie dennoch absolvieren:

  • Modul 1: Schriftliche Prüfung – Prüfungsgegenstand: Unternehmensmanagement
  • (siehe Frage 17)
  • Modul 2: Mündliche Prüfung – Prüfungsgegenstand: Berufsrechtliche Kompetenzen
  • (siehe Frage 19)

Bei positiver Beurteilung dieser Prüfungsgegenstände erhalten Sie ein eingeschränktes Befähigungszeugnis, das sich auf die Versicherungszweige 1–23 gemäß Anlage A zu § 7 Abs. 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) bezieht. 

→Anlage A zu § 7 Abs. 4 VAG

Ja, wenn Sie über ein facheinschlägiges Studium verfügen, können folgende Gegenstände angerechnet werden:

  • Modul 1: Schriftliche Prüfung – Prüfungsgegenstand: Kundenmanagement
    (siehe Frage 16)
  • Modul 2: Mündliche Prüfung – Prüfungsgegenstand: Kundenmanagement
    (siehe Frage 18)

Voraussetzungen für die Anrechnung:

  • Das Studium muss facheinschlägig sein.
  • Das Studium muss eine der vier anerkannten Studienformen aufweisen.

1. Facheinschlägigkeit des Studiums

Facheinschlägigkeit ist gegeben, wenn Sie insgesamt mindestens 30 ECTS in einem oder mehreren der folgenden sechs Themenbereiche absolviert haben:

  • Grundlagen der Rechtswissenschaften,
  • Grundlagen des Bürgerlichen Rechts,
  • Versicherungsvertragsrecht,
  • Versicherungsaufsichtsrecht,
  • Versicherungsvermittlerrecht,
  • Versicherungszweigkunde (Sach-, Personen- und Vermögensversicherungen).

2. Anerkannte Studienform

  • Universitäts- oder Fachhochschuldiplom
  • Universitätslehrgang
  • Hochschullehrgang
  • Lehrgang universitären Charakters

Darüber hinaus müssen Sie im Rahmen der Befähigungsprüfung noch absolvieren:

  • Modul 1: Schriftliche Prüfung – Prüfungsgegenstand: Unternehmensmanagement 
    (siehe Frage 17)
  • Modul 2: Mündliche Prüfung – Prüfungsgegenstand: Berufsrechtliche Kompetenzen
    (siehe Frage 19)

Ja, die Befähigungsprüfung für Vermögensberater:innen wird für Modul 1: Schriftliche Prüfung – Prüfungsgegenstand: Unternehmensmanagement (siehe Frage 17) angerechnet, wenn Sie mindestens drei Jahre Berufserfahrung*) im Gewerbe der gewerblichen Vermögensberater:innen als Selbstständige:r oder als Betriebsleiter:in nachweisen können.

*) Die Berufserfahrung kann in Vollzeit oder über eine entsprechende Gesamtdauer in Teilzeit absolviert werden (siehe Frage 49). Die Beendigung der beruflichen Tätigkeit darf nicht länger als zehn Jahre zurückliegen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Anrechnungsantrags bei der Meisterprüfungsstelle (siehe Frage 50 und 51). Als vollständig absolvierte Zeiten beruflicher Erfahrung gelten nur ununterbrochene Zeiträume. Wurde die berufliche Erfahrung unterbrochen, muss die der Unterbrechung entsprechende Zeit vor der Einreichung des Anrechnungsantrags nachgeholt werden (siehe Frage 46).

Die folgenden Module müssen Sie trotzdem absolvieren:

  • Modul 1: Schriftliche Prüfung - Prüfungsgegenstand: Kundenmanagement 
    (siehe Frage 16)
  • Modul 2: Mündliche Prüfung 
    • Prüfungsgegenstand: Kundenmanagement 
      (siehe Frage 18)
    • Prüfungsgegenstand: Berufsrechtliche Kompetenzen
      (siehe Frage 19)

Ja, die Unternehmerprüfung wird für Modul 1: Schriftliche Prüfung – Prüfungsgegenstand: Unternehmensmanagement (siehe Frage 17) angerechnet.

Die folgenden Module müssen Sie trotzdem absolvieren:

  • Modul 1: Schriftliche Prüfung - Prüfungsgegenstand: Kundenmanagement
    (siehe Frage 16)
  • Modul 2: Mündliche Prüfung 
    • Prüfungsgegenstand: Kundenmanagement
      (siehe Frage 18)
    • Prüfungsgegenstand: Berufsrechtliche Kompetenzen
      (siehe Frage 19)

Bei jeder Landeskammer ist eine Meisterprüfungsstelle eingerichtet.

Den Antrag auf Anrechnung stellen Sie bei der Meisterprüfungsstelle in jenem Bundesland, in dem Sie die Befähigungsprüfung ablegen möchten.

Eine Liste mit den Kontaktdaten der Meisterprüfungsstellen der einzelnen Landeskammern finden Sie hier: Meisterprüfungsstellen

Welche konkreten Unterlagen Sie für die Anrechnung benötigen (z. B. das BÖV-Zeugnis), erfahren Sie direkt bei der zuständigen Meisterprüfungsstelle.

Inhalt der Befähigungsprüfung für Versicherungsagent:innen

Im Rahmen des Prüfungsgegenstandes Kundenmanagement (schriftlich) müssen Sie in der Lage sein:

  1. ein Deckungskonzept zu erstellen,
  2. Kunden über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären,
  3. ein bestehendes Deckungskonzept laufend zu optimieren,
  4. Vertragsdaten zu verwalten,
  5. Schadensfälle (Sachversicherungen) von Kunden zu erfassen und abzuwickeln,
  6. Leistungsfälle (Personenversicherungen) von Kunden zu erfassen und abzuwickeln,
  7. nach einem Schadensereignis Vertragssanierungen kundenorientiert abzuwickeln,
  8. Kunden bei der Auflösung von Versicherungsverträgen zu betreuen und
  9. Nebendienstleistungen für Kunden zu erbringen.

Von der Prüfungskommission werden drei Themen aus der obigen Liste ausgewählt und geprüft.

Bei der Beurteilung wird insbesondere auf folgende Kriterien geachtet: fachliche Richtigkeit, Kundenorientierung und Verständlichkeit sowie Nachvollziehbarkeit der Erklärung.

Im Rahmen des Prüfungsgegenstandes Unternehmensmanagement (schriftlich) müssen Sie in der Lage sein:

  1. die für die Unternehmensgründung notwendigen Schritte umzusetzen und die Chancen und Herausforderungen der eigenen unternehmerischen Tätigkeit zu beurteilen,
  2. Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -optimierung im Betrieb zu implementieren,
  3. den Personalbedarf des Betriebes zu planen und die Personalrekrutierung durchzuführen,
  4. neue Dienstnehmer:innen aufzunehmen bzw. bestehende Dienstverhältnisse ordnungsgemäß zu beenden,
  5. Dienstnehmer:innen zu führen und deren Einsätze zu koordinieren,
  6. die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften bei bestehenden Dienstverhältnissen einzuhalten,
  7. die Entwicklung des Unternehmens anhand des Jahresabschlusses zu interpretieren und die für das Unternehmen relevanten Schlüsse zu ziehen,
  8. betriebliche Kennzahlen zu ermitteln, zu interpretieren und daraus Schlüsse für den Betrieb zu ziehen,
  9. für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überwachen und
  10. die gesetzlichen Umweltschutzbestimmungen einzuhalten.

Von der Prüfungskommission werden drei Themen aus der obigen Liste ausgewählt und geprüft.

Bei der Beurteilung wird insbesondere auf folgende Kriterien geachtet: fachliche Richtigkeit, Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit der Erklärung, Wirtschaftlichkeit und Methodenkompetenz.

Im Rahmen des Prüfungsgegenstandes Kundenmanagement (mündlich) müssen Sie in der Lage sein:

  1. Netzwerke aufzubauen und zu nutzen,
  2. sich auf die Kundenansprache vorzubereiten,
  3. Erstkontakt mit Kunden aufzunehmen,
  4. Erstgespräche mit Kunden durchzuführen,
  5. eine Risikoanalyse durchzuführen,
  6. ein Deckungskonzept zu erstellen,
  7. Kunden über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären,
  8. Kundendaten zu verwalten,
  9. bestehende Versicherungsverträge bei Veränderung der Kundensituation in Abstimmung mit dem Versicherer zu aktualisieren,
  10. ein bestehendes Deckungskonzept laufend zu optimieren,
  11. Schadensfälle (Sachversicherungen) von Kunden zu erfassen und abzuwickeln,
  12. Leistungsfälle (Personenversicherungen) von Kunden zu erfassen und abzuwickeln,
  13. nach einem Schadensereignis Vertragssanierungen kundenorientiert abzuwickeln,
  14. Kunden bei der Auflösung von Versicherungsverträgen zu betreuen,
  15. Kundenbeschwerden professionell zu bearbeiten,
  16. Nebendienstleistungen für Kunden zu erbringen,
  17. Produktdaten der Versicherer zu überprüfen und
  18. Trends und Entwicklungen in Bezug auf den Versicherungsvertrag mit dem Kunden am Versicherungsmarkt zu verfolgen.

Von der Prüfungskommission werden drei Themen aus der obigen Liste ausgewählt und geprüft.

Bei der Beurteilung wird insbesondere auf folgende Kriterien geachtet: fachliche Richtigkeit, Kundenorientierung und Verständlichkeit sowie Nachvollziehbarkeit der Erklärung. 

Im Rahmen des Prüfungsgegenstandes Berufsrechtliche Kompetenzen müssen Sie in der Lage sein:

  1. den eigenen Berechtigungsumfang in Abgrenzung zu anderen Berufsgruppen mit Versicherungsbezug (z. B. Versicherungsmakler, gewerbliche Vermögensberater) einzuhalten,
  2. Agenturverträge inklusive der datenschutzrechtlichen Vereinbarungen mit dem Versicherer zu verhandeln,
  3. die Vertriebsschwerpunkte des Versicherers bzw. der Versicherer IDD-konform in den eigenen Vertriebsprozess zu integrieren,
  4. fachspezifische Veränderungen in der Branche in Bezug auf den Versicherungsvertrag mit dem Kunden mit dem Versicherer abzustimmen und
  5. die Notwendigkeit zur eigenen Weiterbildung zu erkennen sowie die fachliche und persönliche Entwicklung der Mitarbeiter:innen zu fördern.

Von der Prüfungskommission werden zwei Themen aus der obigen Liste ausgewählt und geprüft.

Bei der Beurteilung wird insbesondere auf folgende Kriterien geachtet: fachliche Richtigkeit, Kundenorientierung und Verständlichkeit sowie Nachvollziehbarkeit der Erklärung. 

  • Modul 1: Schriftliche Prüfung 
    Jeder Prüfungsgegenstand dauert 120 Minuten und muss spätestens nach 150 Minuten beendet sein.
  • Modul 2: Mündliche Prüfung – Prüfungsgegenstand: Kundenmanagement
    (siehe Frage 18): 
    Nach einer von der Prüfungskommission festgelegten Vorbereitungszeit von maximal 20 Minuten dauert das Gespräch mindestens 50 Minuten und wird spätestens nach 60 Minuten beendet. 
  • Modul 2: Mündliche Prüfung – Prüfungsgegenstand: Berufsrechtliche Kompetenzen
    (siehe Frage 19):
    Nach einer von der Prüfungskommission festgelegten Vorbereitungszeit von maximal 10 Minuten dauert das Gespräch mindestens 20 Minuten und wird spätestens nach 30 Minuten beendet.

Die mündliche Prüfung wird vor der Prüfungskommission durchgeführt.

Die Prüfungskommission setzt sich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammen.

Der Vorsitzende ist für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung sowie für die Protokollierung des Prüfungsvorgangs verantwortlich.

Die Reihenfolge der Module können Sie selbst wählen.

Nein. Sie können die Module getrennt ablegen.

Nein. Beide Gegenstände eines Moduls müssen gleichzeitig abgelegt werden.

Einschränkung auf bestimmte Versicherungszweige

→ Anlage A zu § 7 Abs. 4 VAG mit allen Versicherungszweigen

Ja, Sie müssen die Befähigungsprüfung absolvieren. Sie wird jedoch auf Ihre geplante Einschränkung abgestimmt und prüft:

  • allgemeines versicherungsspezifisches Grundwissen und
  • spartenspezifisches Wissen,

soweit es für die von Ihnen gewählten Versicherungszweige nötig ist.

Konkret zum Umfang der zu absolvierenden Befähigungsprüfung:

Modul 1: Schriftliche Prüfung - Prüfungsgegenstand: Kundenmanagement
 (siehe Frage 16)

Ist im entsprechenden Umfang zu absolvieren (z. B. Landfahrzeug-Kasko ohne Schienenfahrzeuge oder Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb).

Modul 1: Schriftliche Prüfung - Prüfungsgegenstand: Unternehmensmanagement
(siehe Frage 17)

Über den Umfang entscheidet die Meisterprüfungsstelle. 

Modul 2: Mündliche Prüfung - Prüfungsgegenstand: Kundenmanagement
(siehe Frage 18)

Ist im entsprechenden Umfang zu absolvieren (z. B. Landfahrzeug-Kasko ohne Schienenfahrzeuge oder Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb).

Modul 2: Mündliche Prüfung - Prüfungsgegenstand: Berufsrechtliche Kompetenzen
(siehe Frage 19)

Ist in vollem Umfang zu absolvieren.

Bewertung im Rahmen der Befähigungsprüfung für Versicherungsagent:innen

Für die Bewertung der Prüfungsgegenstände gilt das Schulnotensystem von „Sehr gut“ bis „Nicht genügend“, und zwar:

  • Sehr gut
  • Gut
  • Befriedigend
  • Genügend
  • Nicht genügend.

Modul 1 und Modul 2 gelten als bestanden, wenn alle Gegenstände des jeweiligen Moduls mindestens mit der Note „Genügend“ bewertet wurden.

Die einzelnen Module können nur mit

  • „Auszeichnung“ oder mit
  • „gutem Erfolg“

bestanden werden.

Auch die Befähigungsprüfung als Ganzes wird, sofern sie bestanden wird, entweder mit

  • „Auszeichnung“ oder
  • mit „gutem Erfolg“

bewertet.

Nein. Es müssen nur die Prüfungsgegenstände wiederholt werden, die negativ bewertet wurden. Alle anderen Gegenstände, die Sie bestanden haben, bleiben bestehen.

Mit Auszeichnung:

Ein Modul gilt als mit Auszeichnung bestanden, wenn ein Prüfungsgegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde und der andere Prüfungsgegenstand mindestens mit „Gut“ bewertet ist.

Mit gutem Erfolg: 

Ein Modul gilt als mit gutem Erfolg bestanden, wenn ein Prüfungsgegenstand mit „Sehr gut“ oder „Gut“ bewertet wurde und der andere Prüfungsgegenstand mindestens mit „Befriedigend“ bewertet ist.

Nein. Angerechnete Gegenstände werden nicht in die Beurteilung einbezogen, ob ein Modul mit Auszeichnung oder mit gutem Erfolg bestanden wurde.

Nach Anrechnung gilt für Modul 1 und Modul 2:

Mit Auszeichnung:

Das Modul gilt als mit Auszeichnung bestanden, wenn der verbleibende Prüfungsgegenstand mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde.

Mit gutem Erfolg:

Das Modul gilt als mit gutem Erfolg bestanden, wenn der verbleibende Prüfungsgegenstand mit der Note „Gut“ bewertet wurde.

Beispiel:

Es erfolgte eine Anrechnung der BÖV-Prüfung für folgende Prüfungsgegenstände:

  • Modul 1: Schriftliche Prüfung – Prüfungsgegenstand: Kundenmanagement
  • Modul 2: Mündliche Prüfung – Prüfungsgegenstand: Kundenmanagement

Nach Anrechnung gilt für Modul 1 und Modul 2:

  • Mit Auszeichnung:

    • Modul 1 – Schriftliche Prüfung: gilt als mit Auszeichnung bestanden, wenn der verbleibende Prüfungsgegenstand Unternehmensmanagement mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde.
    • Modul 2 – Mündliche Prüfung: gilt als mit Auszeichnung bestanden, wenn der verbleibende Prüfungsgegenstand Berufsrechtliche Kompetenzen mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde.
  • Mit gutem Erfolg:

    • Modul 1 – Schriftliche Prüfung: gilt als mit gutem Erfolg bestanden, wenn der verbleibende Prüfungsgegenstand Unternehmensmanagement mit der Note „Gut“ bewertet wurde.
    • Modul 2 – Mündliche Prüfung: gilt als mit gutem Erfolg bestanden, wenn der verbleibende Prüfungsgegenstand Berufsrechtliche Kompetenzen mit der Note „Gut“ bewertet wurde.

  • Mit Auszeichnung

    Die Befähigungsprüfung insgesamt gilt als mit Auszeichnung bestanden, wenn sowohl Modul 1 als auch Modul 2 mit Auszeichnung abgeschlossen wurden.
  • Mit gutem Erfolg: 

    Die Befähigungsprüfung insgesamt gilt als mit gutem Erfolg bestanden, wenn sowohl Modul 1 als auch Modul 2 mindestens mit gutem Erfolg abgeschlossen wurden und die Voraussetzungen für eine Bewertung mit Auszeichnung nicht erfüllt sind.

Übergangsregelungen

Nein. Bereits absolvierte Befähigungsnachweise behalten ihre Gültigkeit.

Nein. Bereits absolvierte Befähigungsnachweise behalten ihre Gültigkeit.

Bitte beachten Sie allerdings, dass Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung zum Versicherungsagenten nur dann anerkannt werden, wenn die Prüfung nach der

  • Versicherungsvermittler-Verordnung, BGBl. II Nr. 156/2010, oder
  • Versicherungsagent-Verordnung, BGBl. II Nr. 96/2003,

abgelegt wurde.

Nein, da Ihre ursprüngliche Gewerbeberechtigung weiterhin aufrecht ist, ist eine neuerliche Befähigungsprüfung nicht erforderlich.

Beispiel 1:

Ich habe im Juni 2025 die Befähigungsprüfung für Versicherungsagent:innen abgelegt und anschließend sofort das Gewerbe als Versicherungsagent:in angemeldet. Ich habe das Gewerbe sechs Monate ausgeübt und es dann ruhend gemeldet. Nach Inkrafttreten der neuen Versicherungsvermittlungs-Verordnung 2026 am 23. Julie 2026 möchte ich das Gewerbe wieder aufnehmen.

Beispiel 2:

Ich habe im Juni 2025 die BÖV-Prüfung abgelegt und anschließend sofort das Gewerbe als Versicherungsagentin angemeldet. Ich habe das Gewerbe sechs Monate ausgeübt und es dann ruhend gemeldet. Nach Inkrafttreten der neuen Versicherungsvermittlungs-Verordnung 2026 am 23. Julie 2026 möchte ich das Gewerbe wieder anmelden.

In beiden Fällen können Sie das Gewerbe ohne weitere Voraussetzungen wieder aufnehmen. Die Gewerbeberechtigung ist durch die Ruhendmeldung nicht erloschen. Das Gewerbe kann daher wieder aufgenommen werden.

Es kommt darauf an.

Die Voraussetzungen für die Gewerbeanmeldung werden zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags beurteilt.

Beispiel 1:

Ich habe im Juni 2025 die Befähigungsprüfung für Versicherungsagent:innen abgelegt und anschließend sofort das Gewerbe als Versicherungsagent:in angemeldet. Ich habe das Gewerbe sechs Monate ausgeübt und es dann zurückgelegt. Nach Inkrafttreten der neuen Versicherungsvermittlungs-Verordnung 2026 am 23. Julie 2026 möchte ich das Gewerbe wieder anmelden.

Mit der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung ist diese erloschen. Die Befähigungsprüfung ermöglicht Ihnen allerdings auch nach der neuen Rechtslage einen direkten Zugang zum Gewerbe der Versicherungsagent:innen.

Bitte beachten Sie allerdings, dass Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung zum Versicherungsagenten nur dann anerkannt werden, wenn die Prüfung nach der

  • Versicherungsvermittler-Verordnung, BGBl. II Nr. 156/2010, oder
  • Versicherungsagent-Verordnung, BGBl. II Nr. 96/2003,

abgelegt wurde.

Beispiel 2:

Ich habe im Juni 2025 die BÖV-Prüfung abgelegt und anschließend sofort das Gewerbe als Versicherungsagentin angemeldet. Ich habe das Gewerbe sechs Monate ausgeübt und es dann zurückgelegt. Nach Inkrafttreten der neuen Versicherungsvermittlungs-Verordnung 2026 am 23. Julie 2026 möchte ich das Gewerbe wieder anmelden.

Mit der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung ist diese erloschen. Die BÖV-Prüfung ermöglicht Ihnen nach der neuen Rechtslage keinen direkten Zugang zum Gewerbe der Versicherungsagent:innen. Bei der Gewerbeanmeldung gilt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Anmeldung. Die BÖV-Prüfung wird somit nur für einzelne Gegenstände im Rahmen der neuen Befähigungsprüfung für Versicherungsagent:innen berücksichtigt. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf Frage 10.

Bis zum 1. April 2027 haben Sie ein Wahlrecht. Sie können entscheiden, ob Sie die Befähigungsprüfung nach den bisherigen Bestimmungen oder nach den neuen Bestimmungen beenden oder wiederholen möchten.

Beispiel:

Sie haben am 10. Mai 2026 Modul 1: Schriftliche Prüfung abgelegt. Inzwischen ist die neue Versicherungsagenten-Befähigungsprüfungsordnung am 1. Oktober 2026 in Kraft getreten.

Variante 1: Sie haben dieses Modul positiv absolviert.

Bis zum 1. April 2027 können Sie entscheiden, ob Sie Modul 2: Mündliche Prüfung nach dem alten oder nach dem neuen System ablegen möchten.

Variante 2: Sie haben dieses Modul negativ absolviert.

Bis zum 1. April 2027 können Sie entscheiden, ob Sie

  • Modul 1: Schriftliche Prüfung nach dem alten oder nach dem neuen System wiederholen möchten und gleichzeitig
  • Modul 2: Mündliche Prüfung nach dem alten oder nach dem neuen System ablegen möchten.

Organisation

Lernunterlagen für die Prüfung erhalten Sie beim Landesgremium in Ihrem Bundesland. →Landesgremien der Versicherungsagenten

Die Prüfungstermine werden von den Meisterprüfungsstellen festgelegt.

Eine Übersicht der aktuellen Termine finden Sie auf der Homepage der jeweiligen Meisterprüfungsstelle.

→Meisterprüfungsstellen

Nein.

Sie können die Prüfung auch in einem anderen Bundesland ablegen.

Für die Prüfungsanmeldung verweisen wir auf Frage 39.

Für die Anmeldung nehmen Sie bitte Kontakt mit der Meisterprüfungsstelle in dem Bundesland auf, in dem Sie die Prüfung ablegen möchten.

Hinweis:

Aktuell finden Befähigungsprüfungen nur in einzelnen Bundesländern statt.

Eine Übersicht der zuständigen Stellen finden Sie unten (Stand September 2026):

  1. Meisterprüfungsstelle der Wirtschaftskammer Wien
  2. Meisterprüfungsstelle der Wirtschaftskammer Niederösterreich
  3. Meisterprüfungsstelle der Wirtschaftskammer Oberösterreich (in Planung)
  4. Meisterprüfungsstelle der Wirtschaftskammer Steiermark
  5. Meisterprüfungsstelle der Wirtschaftskammer Kärnten

Bei der schriftlichen Prüfung dürfen Sie einschlägige Rechtsvorschriften in unkommentierter, gedruckter Form (z. B. Kodizes oder RIS-Auszüge) mitbringen und verwenden.

Wenn diese Unterlagen für eine eindeutige Bewertung der Prüfungsleistung nicht geeignet sind, kann die Prüfungskommission deren Verwendung ausschließen.

Nicht erlaubt sind zusätzliche Unterlagen wie Lehrbücher oder andere gedruckte Hilfsmittel.

Die Prüfungsfälle enthalten in der Regel eine Beilage mit den wichtigsten Informationen, die Sie zur Bearbeitung der Aufgaben benötigen.

Außerdem dürfen Sie nicht programmierbare Taschenrechner mitbringen und verwenden.

Für den Erst- und Zweitantritt fallen keine Prüfungsgebühren an.

Für alle weiteren Prüfungsantritte ist eine Prüfungsgebühr vorgeschrieben.

→Detaillierte Informationen zu den Prüfungsgebühren

Studium als Berechtigung zum Gewerbe

Hier müssen Sie bitte unterscheiden:

  1. Ein Studium kann unter Umständen für die Befähigungsprüfung als Versicherungsagent:in angerechnet werden. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf Frage 12.
  2. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Studium auch zur Erlangung der Gewerbeberechtigung als Versicherungsagent:in berechtigen.

An dieser Stelle wird das zweite Anliegen beurteilt.

Die Voraussetzungen für die Erlangung der Gewerbeberechtigung als Versicherungsagent:in durch ein Studium sind folgende:

  1. Das Studium muss insgesamt mindestens 60 ECTS aufweisen.
  2. Das Studium muss facheinschlägig sein.
  3. Das Studium muss eine anerkannten Studienformen aufweisen.
  4. Sie verfügen über einschlägige Berufserfahrung (siehe Frage 47).

1. Gesamtumfang des Studiums

Das Studium muss insgesamt mindestens 60 ECTS umfassen, um als ausreichende Grundlage für die Gewerbeberechtigung als Versicherungsagent:in anerkannt zu werden.

2. Facheinschlägigkeit des Studiums

Facheinschlägigkeit ist gegeben, wenn Sie insgesamt mindestens 30 ECTS in einem oder mehreren der folgenden sechs Themenbereiche absolviert haben:

  • Grundlagen der Rechtswissenschaften,
  • Grundlagen des Bürgerlichen Rechts,
  • Versicherungsvertragsrecht,
  • Versicherungsaufsichtsrecht,
  • Versicherungsvermittlerrecht,
  • Versicherungszweigkunde (Sach-, Personen- und Vermögensversicherungen).

3. Anerkannte Studienform

Anerkannte Studienformen sind:

  • Universitäts- oder Fachhochschuldiplom
  • Universitätslehrgang
  • Hochschullehrgang
  • Lehrgang universitären Charakters

4. Einschlägige Berufserfahrung

Sie verfügen über einschlägige Berufserfahrung (siehe Frage 47), wenn Sie mindestens drei Jahre im Gewerbe einer:eines Versicherungsagent:in oder Versicherungsmakler:in tätig waren. Diese Praxis können Sie  als angestellte:r Mitarbeiter:in erwerben.

Wichtiger Hinweis: Wenn Ihnen die dritte Voraussetzung – einschlägige Berufserfahrung – fehlt, müssen Sie die Befähigungsprüfung ablegen. Sie können sich jedoch das Studium anrechnen lassen. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf Frage 12. 

Nein. Auch wenn Sie ein fachlich einschlägiges Studium abgeschlossen haben, benötigen Sie zusätzlich mindestens drei Jahre Berufserfahrung (siehe Frage 47) im Gewerbe einer:eines Versicherungsagent:in oder Versicherungsmakler:in. Diese Praxis können Sie als angestellte:r Mitarbeiter:in erwerben.

Wichtiger Hinweis: Wenn Ihnen die einschlägige Berufserfahrung fehlt, müssen Sie die Befähigungsprüfung ablegen. Sie können sich jedoch das Studium anrechnen lassen. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf Frage 12.

Lehrabschluss als Berechtigung zum Gewerbe

Nein, die Lehrabschlussprüfung allein berechtigt nicht zur Ausübung des Gewerbes als Versicherungsagent:in.

Mit dem Lehrabschluss erfolgt eine Anrechnung für bestimmte Module der Befähigungsprüfung. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf Frage 9.

Berufserfahrung ohne Befähigungsprüfung als Berechtigung zum Gewerbe

Es gibt vier anerkannte Varianten, um Ihre Befähigung durch Berufserfahrung (siehe Frage 47) nachzuweisen:

Variante A – 3 Jahre selbständig

  • mindestens 3 Jahre Berufserfahrung als
    • selbständige:r Versicherungsagent:in oder
    • selbständige:r Versicherungsmakler:in oder
    • Betriebsleiter:in 

Variante B – 2 Jahre selbständig + anerkannte Ausbildung

  • mindestens 2 Jahre Berufserfahrung als
    • selbständige:r Versicherungsagent:in oder
    • selbständige:r Versicherungsmakler:in oder
    • Betriebsleiter:in
  • plus: eine anerkannte vorherige Ausbildung

Variante C – 2 Jahre selbständig + 3 Jahre unselbständig

  • mindestens 2 Jahre Berufserfahrung als
    • selbständige:r Versicherungsagent:in oder
    • selbständige:r Versicherungsmakler:in oder
    • Betriebsleiter:in
  • plus: mindestens 3 Jahre Berufserfahrung als angestellte:r Fachmitarbeiter:in

Variante D – 3 Jahre unselbständige Tätigkeit + anerkannte Ausbildung

  • mindestens 3 Jahre Berufserfahrung als angestellte:r Fachmitarbeiter:in bei einem:einer
    • Versicherungsagent:in oder
    • Versicherungsmakler:in oder bei einem
    • Versicherungsunternehmen (VU)
  • plus: eine anerkannte vorherige Ausbildung

Grundsätzlich werden nur ununterbrochene Zeiträume fachlicher beruflicher Praxis als vollständig absolvierte Zeiten anerkannt. Wurde Ihre Praxistätigkeit unterbrochen, muss die Dauer der Unterbrechung vor Einreichung des Anrechnungsersuchens nachgeholt werden.

Das bedeutet: Ihre bisherige Praxis geht nicht verloren, aber der erforderliche Praxiszeitraum verlängert sich um die Zeit der Unterbrechung.

Beispiel: 

Sie waren vom 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2024 als selbstständige:r Versicherungsagent:in tätig. Damit haben Sie bereits 2 Jahre fachliche Praxis erworben.

Vom 1. Jänner 2025 bis 30. Juni 2025 haben Sie Ihre Tätigkeit für 6 Monate unterbrochen.

Vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2025 waren Sie wieder als selbstständige:r Versicherungsagent:in tätig und haben weitere 6 Monate Berufserfahrung gesammelt.

Für Variante A in Frage 45 sind 3 Jahre ununterbrochene fachliche Tätigkeit erforderlich. Zu den bereits absolvierten 2 Jahren fehlt daher grundsätzlich noch 1 Jahr Praxis. Da jedoch eine Unterbrechung von 6 Monaten vorliegt, muss diese Zeit nachgeholt werden.

Ausgehend vom Wiedereinstieg am 1. Juli 2025 wäre der erforderliche Zeitraum somit mit 30. Juni 2026 erfüllt; das Anrechnungsersuchen könnte anschließend eingereicht werden.

Die Berufserfahrung muss fachliche Tätigkeiten im Versicherungsbereich abdecken, insbesondere:

  • Versicherungsvertragsrecht
  • Versicherungsvermittlerrecht
  • Versicherungszweigkunde (Sach-, Personen- und Vermögensversicherungen).

(§ 4 Abs 5 1. Satz Versicherungsvermittlungs-Verordnung 2026).

Erfasst sind somit Tätigkeiten wie Vermittlung von Versicherungsverträgen, Kundenberatung, Vertragsverwaltung, Risikoanalyse, Produktberatung etc.

Nein, Lehrtätigkeiten ersetzen nicht die erforderliche Berufserfahrung (§ 4 Abs 5 2. Satz Versicherungsvermittlungs-Verordnung 2026).

Ja, Ihre Berufserfahrung kann auch in Teilzeit angerechnet werden. Dabei muss die Gesamtdauer der Tätigkeit dem Vollzeitäquivalent entsprechen.

Beispiele für die Varianten:

  • 2 Jahre Vollzeitpraxis:
    • Teilzeit von 50 % über 4 Jahre entspricht 2 Jahren Vollzeit.
  • 3 Jahre Vollzeitpraxis:
    • Teilzeit von 75 % über 4 Jahre entspricht 3 Jahren Vollzeit.

Ja, wenn die Praxis nicht länger als zehn Jahre zurückliegt. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt, zu dem der vollständige Antrag der betroffenen Person bei der Gewerbebehörde eingereicht wurde.

Beispiel:

Die Praxistätigkeit wurde am 15. September 2016 beendet. Der vollständige Antrag wird am 10. September 2026 bei der zuständigen Behörde eingereicht. Die Praxis liegt damit noch innerhalb der 10-Jahres-Frist und kann geltend gemacht werden. 

Liegt die Beendigung der Praxistätigkeit bei Einreichung des vollständigen Antrags mehr als zehn Jahre zurück, kann diese Praxis nicht mehr angerechnet werden. In diesem Fall ist die Befähigungsprüfung erforderlich.

Beispiel:

Die Praxistätigkeit wurde am 15. September 2016 beendet. Der vollständige Antrag wird erst am 20. September 2026 bei der zuständigen Behörde eingereicht. Zu diesem Zeitpunkt sind mehr als zehn Jahre vergangen. Die Praxis kann daher nicht mehr angerechnet werden; die Befähigungsprüfung ist erforderlich.

Befähigungsprüfung für Versicherungsmakler:innen als Berechtigung zum Gewerbe

Ja, die Befähigungsprüfung für Versicherungs­makler:innen berechtigt grundsätzlich auch zur Erlangung der Gewerbeberechtigung als Versicherungs­agent:in.

Bitte beachten Sie, dass Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung zum Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten nur dann anerkannt werden, wenn die Prüfung nach der

  • Versicherungsvermittler-Verordnung, BGBl. II Nr. 156/2010, oder
  • Versicherungsmakler und -berater-Verordnung, BGBl. II Nr. 97/2003,

abgelegt wurde.

→Weitere Informationen zur Befähigungsprüfung für Versicherungs­makler:innen

Wichtiger Hinweis: Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Fragen zur Befähigungsprüfung für Versicherungs­makler:innen nicht beantworten können. Für diesbezügliche Fragen wenden Sie sich bitte an den Fachverband der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten.
→ Kontaktdaten