Gehaltsordnung Metallgewerbe, Angestellte, gültig ab 1.1.2019

Gültigkeit:
1.1.2019 bis 31.12.2019
Gilt für:
Österreichweit

Zusatzkollektivvertrag

Zusatzkollektivvertrag zum Kollektivvertrag für Angestellte im Metallgewerbe vom 27.11.2017, in Kraft seit 1.1.2018


Hinweis:
Dieser Zusatz-Kollektivvertrag gilt ab 1.1.2019 zusätzlich zum Kollektivvertrag für Angestellte im Metallgewerbe vom 27.11.2017 (in Kraft seit 1.1.2018), welcher unverändert weiter gilt und beinhaltet die ab 1.1.2019 anzuwendenden Gehaltstabellen.



Inhaltsverzeichnis

§ 1. Kollektivvertragsparteien

§ 2. Geltungsbereich

§ 3. Geltungsdauer

§ 4. Gehaltstabelle ab 1.1.2019 

§ 5. Rahmenrechtliche Änderungen ab 1.1.2019

Stand: 17.1.2019


§ 1. Kollektivvertragsparteien

Dieser Zusatzkollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der 

Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler,
Bundesinnung der Metalltechniker,
Bundesinnung der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker,
Bundesinnung der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker,
Bundesinnung der Mechatroniker,
Bundesinnung der Fahrzeugtechnik,
Bundesinnung der Kunsthandwerke,
Bundesinnung der Gesundheitsberufe

einerseits und dem

Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Metall/Elektro andererseits.

§ 2. Geltungsbereich

1. Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich. 

2. Fachlich: Für alle Betriebe, die einem der vertragschließenden Arbeitgeberverbände angehören.

a) Für die Berufszweige der "Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer" und der "Karosseriespengler bzw. -lackierer, soweit sie diese Tätigkeit überwiegend verrichten" gilt: Der Vertrag gilt für jene Betriebe, die bereits vor dem 1.1.2000 eine Gewerbeberechtigung für die Ausführung des Spenglerhandwerks ("Karosseriespengler") hatten und die diese nach der Umreihung von der Bundesinnung der Spengler und Kupferschmiede in die Bundesinnung der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer sowie der Wagner (mit 1.1.2000) aufrechterhalten haben.

b) Bei der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler erstreckt sich der fachliche Geltungsbereich nur auf die Berufszweige der Spengler und Kupferschmiede. 

Ausgenommen sind folgende Berufszweige:  

  • in der Bundesinnung der Fahrzeugtechnik: 
    • die Vulkaniseure sowie
    • die Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner, wie
    • Karosserie- und Fahrzeugbautechniker, 
    • Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer (die unter Pkt. 2a fallenden Betriebe sind nicht ausgenommen),
    • Karosseriebauer,
    • Karosseriespengler bzw. -lackierer, soweit sie diese Tätigkeit überwiegend verrichten (die unter Pkt. 2a fallenden Betriebe sind nicht ausgenommen), 
    • Autoverglasung, 
    • Autokosmetiker, 
    • Dellendrücker, 
    • Wagner, 
    • Ski- und Rodelerzeuger sowie
    • Werkzeugstiel-, Gabel- und Rechenmacher. 
  • in der Bundesinnung der Kunsthandwerke die Erzeuger von Waren nach Gablonzer Art und Modeschmuckerzeuger, die Musikinstrumentenerzeuger, die Buchbinder, die Kartonagenwaren- und Etuierzeuger und die Erzeuger kunstgewerblicher Gegenstände.
  • in der Bundesinnung der Gesundheitsberufe die Miederwarenerzeuger, die Schuhmacher und Orthopädieschuhmacher sowie die Zahntechniker.

3. Persönlich: Für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer sowie für kaufmännische Lehrlinge und technische Zeichnerlehrlinge. Für Pflichtpraktikanten, die das Pflichtpraktikum nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolvieren, gilt ausschließlich § 19c (siehe dazu Anhang 9).

Der Kollektivvertrag gilt nicht:

a) für Volontäre:
Volontäre sind Personen, die zum Zwecke einer beruflichen (technischen, kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung im eigenen Interesse, ohne Arbeitsverpflichtung im Betrieb, kurzfristig tätig werden, wobei ihnen die zeitliche Gestaltung freisteht und sie begründungslos jede Tätigkeit ablehnen können.

b) für Vorstandsmitglieder, Direktoren, Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, soweit Vorgenannte nicht arbeiterkammerumlagepflichtig sind.

§ 3. Geltungsdauer

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt am 1.1.2019 in Kraft.

§ 4. Gehaltstabelle ab 1.1.2019

Mindesgehälter (siehe auch Übergangsbestimmungen) 

Die Mindestgehälter gemäß § 17 des Kollektivvertrages für Angestellte des Metallgewerbes vom 27.11.2017, in Kraft seit 1.1.2018, lauten ab 1.1.2019:

Verwendungsgruppe I*)

Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die schematische oder mechanische Arbeiten verrichten, die als einfache Hilfsarbeiten zu werten sind. 

Kaufmännische, administrative und technische Hilfskräfte. z. B.: EDV-mäßige Erfassung und Sicherung von Daten und Texten während der Anlernzeit (höchstens jedoch für die Dauer von 3 Monaten). 

 Monatliches
Mindestgrundgehalt in Euro
Im 1. u. 2. Verwendungsgruppenjahr1.439,12
nach 2 Verwendungsgruppenjahren1.537,99
nach 4 Verwendungsgruppenjahren1.636,86
nach 6 Verwendungsgruppenjahren1.735,75
nach 8 Verwendungsgruppenjahren1.834,62
nach 10 Verwendungsgruppenjahren1.934,20
nach 12 Verwendungsgruppenjahren2.020,15
nach 15 Verwendungsgruppenjahren2.177,75

*) In der Verwendungsgruppe I gilt ab 1.1.2015 folgende Regelung:
Für neu begründete Dienstverhältnisse ab 1.1.2015 beträgt die Verweildauer in der Verwendungsgruppe I maximal drei Jahre. Danach hat eine Vorrückung in eine höhere Verwendungsgruppe gemäß § 17 Abs. (6) zu erfolgen.  
Für bereits bestehende Dienstverhältnisse in der Verwendungsgruppe I erfolgt ab 1.1.2018 eine Vorrückung in eine höhere Verwendungsgruppe gemäß  § 17 Abs. (6).

Verwendungsgruppe II 

Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die einfache, nicht schematische oder mechanische Arbeiten nach gegebenen Richtlinien und genauer Arbeitsanweisung verrichten, für die in der Regel eine kurze Einarbeitungszeit erforderlich ist. Auch während der Einarbeitungszeit ist die Einreihung in die vorstehende Gruppe durchzuführen.

Kaufmännische und administrative Angestellte, z. B.: 

  • Schreibkräfte,
  • FakturistIn mit einfacher Verrechnung, 
  • Telefonisten und Angestellte in Call- und Servicecentern mit einer Auskunftserteilung,
  • qualifizierte, kaufmännische und administrative Hilfskräfte,
  • InkassantIn ohne facheinschlägige Berufsausbildung,
  • VerkäuferIn im Detailgeschäft,
  • EDV-mäßige Erfassung und Sicherung von Daten und Texten. 

Technische Angestellte, z. B.: 

  • qualifizierte technische Hilfskräfte,
  • technische ZeichnerIn (CAD) im Sinne der obigen Tätigkeitsmerkmale.
 Monatliches
Mindestgrundgehalt in Euro
Im 1. u. 2. Verwendungsgruppenjahr1.646,15
nach 2 Verwendungsgruppenjahren1.759,53
nach 4 Verwendungsgruppenjahren1.872,90
nach 6 Verwendungsgruppenjahren1.987,72
nach 8 Verwendungsgruppenjahren2.102,71
nach 10 Verwendungsgruppenjahren2.217,71
nach 12 Verwendungsgruppenjahren2.316,23
nach 15 Verwendungsgruppenjahren2.496,94

Verwendungsgruppe III 

Tätigkeitsmerkmale:  
Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen technische oder kaufmännische Arbeiten im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages selbständig erledigen.
Angestellte, welche bis 31.12.2015 als Hilfsmeister bzw. Betriebsaufseher in der Verwendungsgruppe MI in diesem Kollektivvertag eingestuft waren.

Kaufmännische und administrative Angestellte, z. B.: 

  • Bürokräfte mit Korrespondenztätigkeit,
  • Bürokräfte in Buchhaltung,
  • Bürokräfte mit einfacher Fremdsprachentätigkeit,
  • SekretärIn im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
  • Angestellte im Büro, Lager und Versand mit facheinschlägiger Berufsausbildung,
  • SachbearbeiterIn mit einschlägigen Fachkenntnissen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
  • selbständige Tätigkeiten in der Datenerfassung,
  • VerkäuferIn mit Fachkenntnissen oder Fremdsprachenkenntnissen,
  • diplomiertes Krankenpflegepersonal,
  • VertreterIn im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
  • ProgrammiererIn,
  • FakturistIn,
  • TelefonistIn und Angestellte in Call- und Servicecentern mit qualifizierter Auskunftserteilung.

Technische Angestellte, z. B.:

  • TechnikerIn mit besonderen Fachkenntnissen während der branchenspezifischen Einarbeitungszeit,
  • technische ZeichnerIn (CAD) im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
  • TechnikerIn im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale
 Monatliches
Mindestgrundgehalt in Euro
Im 1. u. 2. Verwendungsgruppenjahr2.058,68
nach 2 Verwendungsgruppenjahren2.202,80
nach 4 Verwendungsgruppenjahren2.346,88
nach 6 Verwendungsgruppenjahren2.491,01
nach 8 Verwendungsgruppenjahren2.635,11
nach 10 Verwendungsgruppenjahren2.779,23
nach 12 Verwendungsgruppenjahren2.902,73
nach 15 Verwendungsgruppenjahren3.129,18

Die Übergangsbestimmungen zur Gehaltstabelle für die Verwendungsgruppen I – V sind für Hilfsmeister bzw. Betriebsaufseher nicht zu berücksichtigen!

Verwendungsgruppe IV 

Tätigkeitsmerkmale: 
Angestellte, die schwierige Arbeiten verantwortlich selbständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen erforderlich sind. Ferner Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit der Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Angestelltengruppen (zwei bis fünf Angestellte, worunter sich Angestellte der Verwendungsgruppe III befinden müssen) beauftragt sind. Angestellte, die als Meister beschäftigt werden und überwiegend  mit der selbständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Arbeitergruppen (zwei oder mehr Arbeiter) beauftragt sind und die die Voraussetzungen der Einstufung in die Meistergruppe nicht erfüllen.

Kaufmännische und administrative Angestellte, z. B.: 

  • SachbearbeiterIn mit Führungsaufgaben,
  • SachbearbeiterIn mit fremdsprachlicher Korrespondenz,
  • SekretärIn im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
  • AssistentIn,
  • SchulungsleiterIn,
  • TrainerIn,
  • LogistikerIn,
  • Bürokräfte mit qualifizierter Korrespondenz,
  • Bürokräfte mit qualifizierter Fremdsprachentätigkeit,
  • selbständige BuchhalterInnen,
  • VersandleiterIn,
  • AnalytikerIn,
  • VertreterIn, VerkäuferIn im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
  • selbständige FilialleiterInnen,
  • Hauptmagazineure,
  • Angestellte, die regelmäßig (z. B. im Organisationsablauf vorgesehen oder rund ein Drittel der Normalarbeitszeit) die Angestellten der Verwendungsgruppe V vertreten.

Technische Angestellte, z. B.: 

  • Konstrukteure mit CAD,
  • TechnikerIn im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
  • technische EinkäuferInnen,
  • selbständige ArbeitsvorbereiterInnen,
  • selbständige Ablauf-(Termin-)PlanerInnen,
  • selbständige MaterialprüferInnen mit einschlägigen besonderen Fachkenntnissen und praktischer Erfahrung,
  • selbständige Vor- und Nachkalkulanten,
  • EntwicklungstechnikerIn,
  • Sicherheitsfachkräfte.
Monatliches
Mindestgrundgehalt in Euro
Im 1. u. 2. Verwendungsgruppenjahr2.582,48
nach 2 Verwendungsgruppenjahren2.763,23
nach 4 Verwendungsgruppenjahren2.944,02
nach 6 Verwendungsgruppenjahren3.124,78
nach 8 Verwendungsgruppenjahren3.305,55
nach 10 Verwendungsgruppenjahren3.486,34
nach 12 Verwendungsgruppenjahren3.641,28
nach 15 Verwendungsgruppenjahren3.925,33

Für einzustufende Meister in die Verwendungsgruppe IV ergibt sich folgender, im Gegensatz zu den übrigen in dieser Verwendungsgruppe eingestuften Angestellten, abweichender Vorrückungsverlauf bzw.  beträgt das monatliche Mindestgrundgehalt in Euro ab 1.1.2019:

 Monatliches
Mindestgrundgehalt in Euro
Im 1.bis 4. Verwendungsgruppenjahr2.582,48
nach 4 Verwendungsgruppenjahren2.763,23
nach 6 Verwendungsgruppenjahren2.944,02
nach 8 Verwendungsgruppenjahren3.124,78
nach 10 Verwendungsgruppenjahren3.305,55
nach 12 Verwendungsgruppenjahren3.486,34
nach 14 Verwendungsgruppenjahren3.641,28
nach 17 Verwendungsgruppenjahren3.816,68

Die Übergangsbestimmungen zur Gehaltstabelle für die Verwendungsgruppen I – V sind nicht zu berücksichtigen!

Verwendungsgruppe V 

Tätigkeitsmerkmale: 
Angestellte, die Arbeiten erledigen, die besonders verantwortungsvoll sind, selbständig ausgeführt werden müssen, wozu umfangreiche überdurchschnittliche Berufskenntnisse und mehrjährige praktische Erfahrungen erforderlich sind. Ferner Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit der verantwortlichen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von größeren Angestelltengruppen (über fünf Angestellte, von denen entweder einer der Verwendungsgruppe IV oder mehrere der Verwendungsgruppe III angehören müssen) beauftragt sind.

Angestellte, welche bis 31.12.2015 als Obermeister tätig waren und in der Verwendungsgruppe MIII in diesem Kollektivvertag eingestuft waren.

Obermeister ab 1.1.2016: 
Obermeister sind Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit der selbständigen Beaufsichtigung, Führung und Anweisung von zumindest 6 Arbeitnehmer/innen, worunter sich mindestens 3 als Meister beschäftigte Angestellte (mit und/oder ohne Prüfung) befinden müssen, beauftragt sind. 

Kaufmännische und administrative Angestellte, z. B.: 

  • BilanzbuchhalterIn,
  • LeiterIn des Personalbüros,
  • Angestellte, die regelmäßig - wie im Organisationsablauf vorgesehen - die Angestellten der Verwendungsgruppe VI vertreten, EinkäuferInnen, die mit dem selbständigen Ankauf der wesentlichen Vormaterialien (z. B. Rohstoffe) beauftragt sind, soweit diese Tätigkeit eine Qualifikation im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale erfordert,
  • Angestellte im Verkauf, die mit der weitgehend abschlussreifen Vermittlung bzw. dem Abschluss von Geschäften beauftragt sind, welche aufgrund ihres Schwierigkeitsgrades sowie aufgrund ihrer Bedeutung für das Unternehmen besondere Qualifikationen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale erfordert,
  • LeiterIn der EDV mit mittlerer Datentechnik oder mit beschränkter integrierter Anwendung,
  • ProgrammiererInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale (z. B. Programmierer, die projektbezogene Gesamtprogramme erstellen, Systemprogrammierer),
  • AnalytikerInnen, die aufgrund ihrer besonderen Qualifikation (System- oder Organisationskenntnisse) umfassende und schwierige Organisationsabläufe für die Programmierung vorbereiten,
  • Betriebsärzte.

Technische Angestellte, z. B.:

  • leitende Konstrukteure,
  • leitende Betriebsingenieure,
  • Angestellte mit Controllingaufgaben,
  • Beschäftigte in Forschung und Entwicklung im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
  • regionale KundendienstleiterInnen,
  • VertreterIn mit besonderen technischen Kenntnissen,
  • technische EinkäuferInnen mit besonderen Fachkenntnissen,
  • Sicherheitsfachkräfte im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale.
Monatliches
Mindestgrundgehalt in Euro
Im 1. u. 2. Verwendungsgruppenjahr3.255,64
nach 2 Verwendungsgruppenjahren3.483,55
nach 4 Verwendungsgruppenjahren3.711,44
nach 6 Verwendungsgruppenjahren3.939,34
nach 8 Verwendungsgruppenjahren4.167,22
nach 10 Verwendungsgruppenjahren4.395,12
nach 12 Verwendungsgruppenjahren4.590,48
nach 15 Verwendungsgruppenjahren4.948,57

Monatliches Mindestgrundgehalt für Obermeister in Euro ab 1.1.2019

Die Übergangsbestimmungen zur Gehaltstabelle für die Verwendungsgruppen I – V sind bei der Einstufung der Obermeister in die Verwendungsgruppe V nicht zu berücksichtigen!

 Monatliches
Mindestgrundgehalt in Euro
Im 1.bis 6. Verwendungsgruppenjahr3.255,64
nach  6 Verwendungsgruppenjahren3.483,55
nach  8 Verwendungsgruppenjahren3.711,44
nach 10 Verwendungsgruppenjahren3.939,34
nach 12 Verwendungsgruppenjahren4.167,22

Verwendungsgruppe VI 

Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte mit umfassenden Kenntnissen und Erfahrungen in leitenden, das Unternehmen in ihrem Wirkungsbereich entscheidend beeinflussenden Stellungen. Ferner Angestellte mit verantwortungsreicher und schöpferischer Arbeit. 

z. B.: Prokuristen, soweit sie eingestuft werden, 

  • ProkuristIn (soweit sie eingestuft werden),
  • BetriebsleiterIn in Großbetrieben,
  • Chefingenieure in Großbetrieben,
  • Chefkonstrukteure in Großbetrieben,
  • LeiterIn des Controllings in Großbetrieben,
  • LeiterIn in Forschung und Entwicklung in Großbetrieben,
  • KundendienstleiterIn in Großbetrieben,
  • leitende ChemikerIn in Großbetrieben,
  • LeiterIn der gesamten EDV in Unternehmungen mit Großanlagen bei integrierter Anwendung. 
Monatliches
Mindestgrundgehalt in Euro
Im 1. u. 2. Verwendungsgruppenjahr4.593,33
nach 2 Verwendungsgruppenjahren5.167,47
nach 5 Verwendungsgruppenjahren5.741,66

Meistergruppe 

Unter Meister versteht man jene Angestellten, die überwiegend mit der Führung und Unterweisung einer Gruppe von Arbeitern (mindestens 2 oder mehr Arbeiter) betraut sind, über die sie die disziplinäre Aufsicht haben, entsprechend die Arbeitseinteilung und Zuweisung der jeweiligen Tätigkeiten vornehmen und die Verantwortung für den Arbeitsablauf der betreffenden Arbeitsgruppe haben. Die Aufsichts- und Überwachungstätigkeit muss dabei einen solchen Umfang haben, dass der Meister selbst nicht oder doch nur in einem zeitlich geringen Umfang mitarbeitet.

Voraussetzungen für die Einstufung in diese Meistergruppe sind:

Gewerbliche Meisterprüfung bzw. Befähigungsprüfung oder positiv abgeschlossene Fachschule.

Fachschulen im Sinne dieser Verwendungsgruppe sind: Werkmeisterschulen, technische Fachschulen, höhere technische und gewerbliche Lehranstalten mit Reifeprüfung, Fachakademien der WIFI’s, Fachhochschulen.

Unter nachstehenden Voraussetzungen gelten jedoch Werkmeisterkurse als Fachschulen im Sinne der Meistergruppe:

Es muss sich um Werkmeisterkurse der Arbeiterkammern (z. B. BFI) oder der Wirtschaftskammern (z. B. WIFI) handeln. Sie müssen mindestens 360 Ausbildungseinheiten aufweisen und in einer der Dienstverwendung des Angestellten einschlägigen Fachrichtung liegen. Bei einer Unterschreitung bis zu 15 % der Ausbildungseinheiten wird eine Gleichwertigkeitsprüfung der Ausbildung durch die Kollektivvertragsparteien vorgenommen.

Als Schulen im Sinne des Verwendungsgruppenschemas sind nur öffentliche Lehranstalten oder private Lehranstalten mit Öffentlichkeitsrecht anzuerkennen. Die entsprechende Schulbildung ist durch ein Zeugnis über den erfolgreichen ordnungsgemäßen Abschluss nachzuweisen.

Monatliches 
Mindestgrundgehalt in Euro
Im 1. u. 2. Verwendungsgruppenjahr3.126,65
nach 2 Verwendungsgruppenjahren3.126,65
nach 4 Verwendungsgruppenjahren3.257,11
nach 6 Verwendungsgruppenjahren3.387,57
nach 8 Verwendungsgruppenjahren3.518,03
nach 10 Verwendungsgruppenjahren3.648,48
nach 12 Verwendungsgruppenjahren3.778,94
nach 15 Verwendungsgruppenjahren3.989,18

Übergangsbestimmungen 

Übergangsbestimmungen zur Gehaltstabelle für die Verwendungsgruppen I - V:

Für Angestellte, die am 1.1.2004 mindestens die Stufe "nach 12 VwGr.J" erreicht haben, gilt, solange das Dienstverhältnis bei demselben Arbeitgeber aufrecht bleibt, anstelle der Stufe "nach 15 VwGr.J" folgendes: 

Wird nach dem 31.12. 2004 die (bisherige) Stufe "nach 18 Vw.Gr.J" erreicht, erhöht sich der jeweilige monatliche KV-Mindestgrundgehalt "nach 12 VwGr.J"

in VwGr. I u. II um .......... € 180,--
in VwGr.III  um ............... € 225,--
in VwGr. IV um ............... € 255,--
in VwGr.V um ................. € 285,--

Erreicht der durch die Übergangsbestimmungen festgelegte Grundgehalt nicht den in der jeweiligen Gehaltstabelle ausgewiesenen Grundgehalt, so ist jedenfalls der Gehalt laut aktueller Gehaltstabelle anzuwenden.

Lehrlingsentschädigungen

Die monatlichen Lehrlingsentschädigungen für Lehrlinge betragen ab 1.1.2019:

im 1. Lehrjahr620,00
im 2. Lehrjahr800,00
im 3. Lehrjahr975,00
im 4. Lehrjahr1.325,00

Pflichtpraktikanten

Schüler
Die monatliche Vergütung beträgt ab 1.1.2019:

 Euro 
Nach dem 2. Ausbildungsjahr620,00
Nach dem 3. Ausbildungsjahr800,00
Nach dem 4. Ausbildungsjahr975,00

Studenten
Die monatliche Vergütung beträgt ab 1.1.2019:

 Euro 
Für die ersten 2 Monate eines Pflichtpraktikums im jeweiligen Betrieb pro Kalenderjahr1.151,30
darüber hinaus ab dem 3. Monat des Pflichtpraktikums im selben Betrieb1.439,12

Ferialaushilfen

Das monatliche Mindestgrundgehalt beträgt für die ersten zwei vollen Monate im jeweiligen Betrieb pro Kalenderjahr 85 % des monatlichen Mindestgrundgehaltes im 1. u. 2. Verwendungsgruppenjahr derjenigen Verwendungsgruppe, in die sie entsprechend der Art ihrer vorwiegend ausgeübten Tätigkeit eingereiht werden müssen. 

Dauert die Ferialaushilfe in einem Kalenderjahr im selben Betrieb länger als zwei Monate, gebührt ab dem 3. Monat das volle monatliche Mindestgrundgehalt der entsprechenden Verwendungsgruppe im 1. u. 2. Verwendungsgruppenjahr.

Reiseaufwandsentschädigung

Gemäß § 10 Ziff. 4 lit. b: € 9,39
Gemäß § 10 Ziff. 4 lit. c: € 23,84
Gemäß § 10 Ziff. 4 lit. d: € 41,36 bzw. € 23,84
Gemäß § 10 Ziff. 4 lit. e: € 14,69

Sondervergütung

Sondervergütung gemäß § 6.NACHTARBEIT: € 2,05

Erhöhung der IST-Gehälter ab 1.1.2019

1. Der tatsächliche Monatsgehalt (Ist-Gehalt) der Angestellten – bei Provisionsvertretern ein etwa vereinbartes Fixum – ist mit Wirkung ab 1.1.2019, gemäß der Einstufung in die jeweilige Verwendungsgruppe, wie folgt zu erhöhen: 

in den Verwendungsgruppen I, II, III und IV um 3,3 %,
in der Verwendungsgruppe V um 3,1 %,
in der Verwendungsgruppe VI um 3,0 %,
in der Meistergruppe um 3,3 %.  

Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist der Dezembergehalt 2018. Bei teilzeitbeschäftigten Angestellten verringern sich die oben genannten Euro-Beträge entsprechend dem zeitlichen Anteil der vereinbarten Arbeitszeit an der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit. Liegt bei Provisionsvertretern das Fixum unter dem bisherigen kollektivvertraglichen Mindestgrundgehalt, ist es um den Eurobetrag zu erhöhen, um den sich der vor dem 1.1.2019 auf den Angestellten anwendbare Kollektivvertragsgehalt auf Grund der kollektivvertraglichen Gehaltserhöhung erhöht. Bei nicht vollbeschäftigten Vertretern verringert sich diese Erhöhung entsprechend dem zeitlichen Anteil der vereinbarten Arbeitszeit an der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit.

2. Angestellte, die nach dem 30.11.2018 in eine Firma eingetreten sind, haben keinen Anspruch auf Erhöhung ihres Ist-Gehaltes.

3. Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum), wie zum Beispiel Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Mindestgarantien bei Provisionsbeziehern, Prämien, Sachbezüge usw., bleiben unverändert. 

4. Nach Durchführung der Ist-Gehaltserhöhung im Sinne der Punkte 1 - 3 ist zu überprüfen, ob der tatsächliche Gehalt dem neuen, ab 1.1.2019 geltenden Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist der tatsächliche Monatsgehalt des Angestellten so aufzustocken, dass er den kollektivvertraglichen Mindestgehaltsvorschriften entspricht. 

5. Überstundenpauschalien sind mit Wirkung am 1.1.2019 um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich der Monatsgehalt des Angestellten auf Grund der Vorschriften der Punkte 1 - 4 effektiv erhöht.

§ 5. Rahmenrechtliche Änderungen ab 1.1.2019

Der Kollektivvertrag für Angestellte des Metallgewerbes vom 27.11.2017, in Kraft getreten am 1.1.2018, bleibt unverändert in Geltung.


Wien, 10.12.2018

Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler

Bundesinnungsmeister

O. Berner

Bundesinnungsgeschäftsführer

Mag. F. Huemer


Bundesinnung der Metalltechniker

Bundesinnungsmeister

KommR H. Schinnerl

Bundesinnungsgeschäftsführer

Dipl.-Ing. Ch. Atzmüller 


Bundesinnung der Sanitär-, Heizungs- und  Lüftungstechniker

Bundesinnungsmeister

KommR Ing. M. Mattes

Bundesinnungsgeschäftsführer

Dipl.-Ing. Ch. Atzmüller


Bundesinnung der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker

Bundesinnungsmeister

Gerald Prinz

Bundesinnungsgeschäftsführer

Dipl.-Ing. Ch. Atzmüller


Bundesinnung der Mechatroniker

Bundesinnungsmeister

KommR Ing. R. Heiszenberger

Bundesinnungsgeschäftsführer

Dipl.-Ing. Ch. Atzmüller


Bundesinnung der Fahrzeugtechnik

Bundesinnungsmeister

KommR J. Harb

Bundesinnungsgeschäftsführer

Dipl.-Ing. Ch. Atzmüller


Bundesinnung der Kunsthandwerke

Bundesinnungsmeister

KommR H.J. Pinter

Bundesinnungsgeschäftsführer

Mag. E. Czesany


Bundesinnung der Gesundheitsberufe

Bundesinnungsmeister

KommR R. Koffu

Bundesinnungsgeschäftsführer

Mag. (FH) D. Jank


Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten
Druck, Journalismus, Papier

Geschäftsführende Vorsitzende

B. Teiber, MA

Geschäftsbereichsleiter

K. Dürtscher


Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten
Druck, Journalismus, Papier
Wirtschaftsbereich Metall/Elektro

f.d. Wirtschaftsbereich

Ing. R. Winkelmayer

Wirtschaftsbereichssekretär

G. Grundei diplômé 



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