Information zum KV-Abschluss für Arbeiter/innen im Metallgewerbe 2024

Gültigkeit:
1.1.2024 - 31.12.2024
Gilt für:
Österreichweit


Das Verhandlungsergebnis im Überblick


Die heuer vereinbarte Erhöhung der IST-Löhne beträgt 8,2 Prozent ab 1.1.2024, die Mindestlöhne steigen mit Jahreswechsel um 8,5 Prozent. Die IST-Erhöhung betrifft rund 80% aller Arbeiter:innen im Metallgewerbe.

Bei der Forderungsübergabe wurde als Ausgangsbasis ein VPI-Durchschnitt von 9,55 Prozent festgestellt. Mit dem Abschluss liegt die IST-Erhöhung 1,35 Prozent unter der rollierenden Inflation und die KV-Erhöhung 1,05 Prozent!

Es wurde heuer auch erstmalig ein 2-Jahresabschluss vereinbart.

Das Ergebnis im Detail: Wirksamkeit ab 1.1.2024

  1. Erhöhung der IST – Löhne um 8,2 %.
  2. Erhöhung der KV- Löhne um 8,5 %.
  3. Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen: 1. Lehrjahr € 932, 2. Lehrjahr € 1.085, 3. Lehrjahr 1.410,50 und 4. Lehrjahr € 1.886,50. Wie bisher sind auf Wunsch des Lehrlings diesem in den ersten 3 Lehrjahren die Kosten für ein Klima Ticket Ö im Kalenderjahr 2024 zu ersetzen. Damit soll die Akzeptanz umweltfreundlicher Mobilität bei der jungen Generation gefördert werden.
  4. Erhöhung der Entfernungszulagen und des Nächtigungsgeldes um durchschnittlich 8,5 %.
  5. Nachtarbeits- und Schichtzulage für die 2. und 3. Schicht wird wie bereits vereinbart ab 2024 angehoben.
  6. SEG-Zulagen werden um 8,5 % erhöht.
  7. Erhöhung der Montagezulage auf € 1,09.

Monatliche Mindestgrundlöhne gültig ab 1.1.2024:

Lohngruppe Monatslohn in Euro 
Lohngruppe Techniker 3.921,70
Lohngruppe 1 3.590,40
Lohngruppe 2 3.202,68
Lohngruppe 3 2.779,74
Lohngruppe 4 2.601,15
Lohngruppe 5 2.476,61
Lohngruppe 6 2.424,45
Lohngruppe 7 2.424,45


KV-Zulagen bzw. Entfernungszulagen und Nächtigungsgeld in Euro gültig ab 1.1.2024:

ZulageEuro
kleine Entfernungszulage 11,28
mittlere Entfernungszulage 26,40
große Entfernungszulage 58,59
Nächtigungsgeld 20,83
Schmutzzulage  0,70
Erschwerniszulage 0,70
Gefahrenzulage 0,70
Nachtarbeitszulage (22 - 6 Uhr) 3,016
Schichtzulage (zweite Schicht) 1,004
Schichtzulage (dritte Schicht) 3,016
Montagezulage 1,09

 

Erhöhung der monatlichen Lehrlingseinkommen ab 1.1.2024:

Lehrlingseinkommen gültig ab 1.1.2024 in Euro

Lehrjahrmonatliches Lehrlingseinkommen in Euro
1. Lehrjahr    932,00
2. Lehrjahr 1.085,00
3. Lehrjahr 1.410,50
4. Lehrjahr 1.886,50


Teilqualifizierung gem. § 8b Abs. 2 BAG idF BGBl I 32/2018: Mindestsätze pro Monat ab 1.1.2024 in Euro:

1. Ausbildungsjahr ............ 932,00
2. Ausbildungsjahr ............ 983,00
3. Ausbildungsjahr ..........1.034,00

Rahmenrechtliche Änderungen ab 1.1.2024:

Freizeitoption:
Statt der Erhöhung der Ist-Löhne kann durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. in Betrieben mit Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung die Möglichkeit geschaffen werden, bezahlte Freizeit zu vereinbaren. Wird eine Vereinbarung abgeschlossen, so gilt jedenfalls folgende Bestimmung: Bei Vollzeitbeschäftigung entsteht pro Monat ein Freizeitanspruch von mindestens 12 Stunden 18 Minuten.

Bei Vollzeitbeschäftigung entsteht pro Monat ein Freizeitanspruch von mindestens 4 Stunden 30 Minuten.

Verlängerung des Flexi-Modells für  Spengler bis 30.4.2025 zur Sicherung der ganzjährigen Beschäftigung von Arbeitnehmern.

Kostenersatz für ein Klima Ticket Ö für das Kalenderjahr 2024 für Lehrlinge wie bisher.

Entlohnung für Pflichtpraktikanten: 
Die Regelung betreffend die Entlohnung von Pflichtpraktikanten wird für die Berufszweige der Gold- und Silberschmiede sowie der Uhrmacher in der Bundesinnung der Kunsthandwerke ab 01.01.2024 – 31.12.2025 (2 Jahre) ausgesetzt. Die Kollektivvertragsparteien kommen überein die Aussetzung der Regelungen betreffend die Entlohnung von Pflichtpraktikanten zum 31.12.2025 zu evaluieren.

Der Überstundenzuschlag für qualifizierte Überstunden wird von 75% auf 100% erhöht.

Wird sowohl für den 24. als auch für den 31. Dezember Urlaub vereinbart, so ist für diese beiden Urlaubstage nur ein ganzer Urlaubstag vom gesetzlichen Urlaubsanspruch abzuziehen.

Teuerungsprämie 2024: 
Sollte für die Gewährung der steuer- und abgabenfreien Teuerungsprämie o.ä. für das Jahr 2024 eine kollektivvertragliche Ermächtigung erforderlich sein, kommen die Vertragsparteien überein, eine entsprechende Formulierung in der Folge zu vereinbaren.

Lohnabschluss 1.1.2025

1. Die am 31.12.2024 bestehenden Ist-Monatslöhne der am 1.1.2025 in den Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer (ausgenommen Lehrlinge), die über dem jeweiligen monatlichen Mindestgrundlohn 2024 (Abschnitt IX) liegen, sind in Höhe der rollierenden Inflation für den Zeitraum 1.Oktober 2023 bis 30.September 2024 zuzüglich 0,5 % zu erhöhen. Sollte die rollierende Inflation in diesem Zeitraum ≥ 5% übersteigen, werden Lohnverhandlungen für die Erhöhung der Ist-Monatslöhne ab 01.01.2025 neu angesetzt.

2. Die kollektivvertraglichen monatlichen Mindestgrundlöhne werden im Ausmaß der rollierenden Inflation für die Monate 1. Oktober 2023 bis 30. September 2024 erhöht. 

3. Die Entfernungszulagen (ausgenommen jene, wo die Höhe mit € 26,40 vereinbart ist; diesbezüglich finden noch Gespräche im Herbst 2024 statt.) und das Nächtigungsgeld werden um die rollierende Inflation für die Monate 1. Oktober 2023 bis 30. September 2024 erhöht.

4. Erhöhung der kollektivvertraglichen Zulagen um die rollierende Inflation für die Monate 1. Oktober 2023 bis 30. September 2024.

5. Lehrlingseinkommen werden im Ausmaß der rollierenden Inflation für die Monate 1. Oktober 2023 bis 30. September 2024 erhöht.

Der Kostenersatz für ein Klima Ticket Ö für das Kalenderjahr 2025 wird grundsätzlich vereinbart, sofern die jetzt gültigen Bestimmungen aufrecht bleiben und die Höhe von maximal € 821,00 nicht überschritten wird.

6. Die Freizeitoption in der im Anhang IIIa verankerten Form wird auch für das Kalenderjahr 2025 vereinbart.

Die Lohntabelle und der Kollektivvertrag werden gerade mit der ProGe abgestimmt und danach zeitnah publiziert. Die verbindliche Textierung ist der Endfassung des Kollektivvertrags 2024 zu entnehmen.


Hinweis:
Bei dem Inhalt auf auf dieser Seite handelt es sich um eine Vorabinformation. Sämtliche Änderungen treten erst mit Unterzeichnung des Kollektivvertrags durch die Sozialpartner und entsprechender Hinterlegung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (BMASGK) in Kraft.