Information zum KV-Abschluss für Angestellte im Metallgewerbe 2024

Gültigkeit:
1.1.2024 - 31.12.2024
Gilt für:
Österreichweit


Das Verhandlungsergebnis im Überblick


In der KV-Verhandlung für die Angestellten im Metallgewerbe konnte gestern, den 19.12.2023, mit der Gewerkschaft GPA ein 2 -Jahresabschluss erzielt werden.

Bei der Forderungsübergabe wurde als Ausgangsbasis ein VPI-Durchschnitt von 9,55 Prozent festgestellt. Mit dem Abschluss liegt die IST-Erhöhung 1,75 Prozent, die KV-Erhöhung 1,35 Prozent unter der rollierenden Inflation!

Das Ergebnis im Detail: Wirksamkeit ab 1.1.2024

1.Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgrundgehälter ab 1.1.2024 in 

der Verwendungsgruppe I  um  8,70 %
der Verwendungsgruppe II um  8,50 %
der Verwendungsgruppe III um 8,30 %
der Verwendungsgruppe IV um 8,10 %
der Verwendungsgruppe V um  8,00 % 
der Verwendungsgruppe VI um 8,00 %
der Meistergruppe um 8,10 %.
der Verwendungsgruppe V/Obermeister um 8,00%
der Verwendungsgruppe IV/Meister um 8,10%

2. Erhöhung der IST – Gehälter ab 1.1.2024 in

den Verwendungsgruppen I bis VI um 7,80 %
der Meistergruppe um 7,80 %

3. Erhöhung der Sondervergütung gem. § 6 RKV auf EUR 2,55

4. Erhöhung der Reiseaufwandsentschädigungen (ohne Kilometergeld):

Gemäß § 10 Ziff. 4 lit. b: € 11,61
Gemäß § 10 Ziff. 4 lit. c: € 26,40
Gemäß § 10 Ziff. 4 lit. d: € 51,11 bzw. € 26,40
Gemäß § 10 Ziff. 4 lit. e: € 18,15

5. Erhöhung der monatlichen Lehrlingseinkommen:

1. Lehrjahr    €    882,00
2. Lehrjahr    € 1.035,00
3. Lehrjahr    € 1.360,50
4. Lehrjahr    € 1.836,50

Kostenersatz für ein Klima Ticket Ö für das Kalenderjahr 2024

Der Lehrberechtigte hat den Lehrlingen, die sich im Kalenderjahr 2024 jeweils im ersten, zweiten oder dritten Lehrjahr befinden, auf deren Wunsch die Kosten für ein Klima Ticket Ö in Höhe von maximal € 821,00 wie folgt zu ersetzen: im ersten Lehrjahr werden die Kosten erst nach Absolvierung der gesamten Probezeit ersetzt. Endet das Lehrverhältnis vor Ablauf des entsprechenden Lehrjahres gemäß § 15 Abs. 3 BAG (ausgenommen § 15 Abs. 3 lit. f) oder §15 Abs. 4 lit. f oder lit. g sind die auf den Rest des Lehrjahres zu viel bezahlten Kosten des Klima Tickets Ö vom ehemaligen Lehrling zurückzuzahlen.

Die Kosten des Klima Tickets Ö sind dem Lehrling nach der Vorlage des Nachweises über den Kauf des Klima Tickets Ö (Rechnung und Kopie des Klima Tickets Ö)) mit der darauffolgenden Lohnabrechnung auszubezahlen. Werden dem Lehrling die Kosten für ein Klima Ticket Ö ersetzt, entfällt der Anspruch auf jegliche anderen Fahrtkostenersätze aus diesem Kollektivvertrag. Lehnt der Lehrling hingegen den Kostenersatz für das Klima Ticket Ö ab, so bleiben alle sonstigen Ansprüche auf Fahrtkostenersätze aus diesem Kollektivvertrag aufrecht.

Die Regelung betreffend die Vergütung von Pflichtpraktikanten wird für die Berufszweige der Gold- und Silberschmiede sowie der Uhrmacher in der Bundesinnung der Kunsthandwerke ab 01.01.2024 ausgesetzt. 

6. Rahmenrechtliche Änderungen im Kollektivvertrag für Angestellte des Metallgewerbes vom 27.11.2017:

§ 4 Abs. 2 wird ergänzt:

Wird sowohl für den 24. als auch für den 31. Dezember Urlaub vereinbart, so ist für diese beiden Urlaubstage nur ein ganzer Urlaubstag vom gesetzlichen Urlaubsanspruch abzuziehen.

§ 9e. lautet neu:

§ 9e. Kündigungstermine
Wurde nicht durch Dienstvertrag die Kündigung zum Quartalsende oder zum 15. oder Letzten eines Kalendermonats vereinbart, so gilt die Kündigung zum 15. oder Letzten eines Kalendermonats als vereinbart. Dies gilt für Dienstverhältnisse, die ab 1.1.2024 neu begründet werden.

7. Mitarbeiterprämie 2024

Sollte für die Gewährung der steuer- und abgabenfreien Mitarbeiterprämie o.ä. für das Jahr 2024 eine kollektivvertragliche Ermächtigung erforderlich sein, kommen die Vertragsparteien überein, eine entsprechende Formulierung in der Folge zu vereinbaren.

8. Gehaltsabschluss 1.1.2025

1. Die am 31.12.2024 bestehenden Ist-Monatsgehälter der am 1.1.2025 in den Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer (ausgenommen Lehrlinge), die über dem jeweiligen monatlichen Mindestgrundgehalt 2024 der Gehaltstabelle ab 1.1.2024 liegen, sind in Höhe der rollierenden Inflation für den Zeitraum 1. Oktober 2023 bis 30. September 2024 zuzüglich 0,5 % zu erhöhen. Sollte die rollierende Inflation in diesem Zeitraum 5 % oder mehr betragen, werden Gehaltsverhandlungen für die Erhöhung der Ist-Monatsgehälter ab 1.1.2025 neu angesetzt.

2. Die kollektivvertraglichen monatlichen Mindestgrundgehälter werden im Ausmaß der rollierenden Inflation für die Monate 1. Oktober 2023 bis 30. September 2024 erhöht.

3. Die Entfernungszulagen (ausgenommen jene, wo die Höhe mit € 26,40 vereinbart ist) und das Nächtigungsgeld werden um die rollierende Inflation für die Monate 1. Oktober 2023 bis 30. September 2024 erhöht.

4. Erhöhung der kollektivvertraglichen Zulagen um die rollierende Inflation für die Monate 1. Oktober 2023 bis 30. September 2024.

5. Lehrlingseinkommen werden im Ausmaß der rollierenden Inflation für die Monate 1. Oktober 2023 bis 30. September 2024 erhöht.

Der Kostenersatz für ein Klima Ticket Ö für das Kalenderjahr 2025 wird grundsätzlich vereinbart, sofern die jetzt gültigen Bestimmungen aufrecht bleiben und die Höhe von maximal € 821,00 nicht überschritten wird.

9. Geltungstermin für die Gehaltstabelle: 1.1.2024

Die Gehaltstabelle und der Kollektivvertrag werden gerade mit der GPA abgestimmt und danach zeitnah publiziert. Die verbindliche Textierung ist der Endfassung des Kollektivvertrags 2024 zu entnehmen.


Hinweis:
Bei dem Inhalt auf dieser Seite handelt es sich um eine Vorabinformation. Sämtliche Änderungen treten erst mit Unterzeichnung des Kollektivvertrags durch die Sozialpartner und entsprechender Hinterlegung beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) in Kraft.