Lohnordnung Glasbe- und Verarbeitung, Flachglasschleiferei, Arbeiter/innen, gültig ab 1.6.2017

Gilt für:
Österreichweit

Zusatzkollektivvertrag


zum Kollektivvertrag der glasbe- und -verarbeitenden Industrie einschließlich der Flachglasschleiferbetriebe vom 1. Jänner 1990.

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

I. Geltungsbereich

Der Kollektivvertrag gilt:

1. räumlich: für das gesamte Gebiet der Republik Österreich

2. fachlich: für die industriellen Betriebe der Glasbe- und -verarbeitung einschließlich der Flachglasschleiferbetriebe 

3. persönlich: für alle in den Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen, einschließlich der Lehrlinge mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge

II. Lohnrechtlicher Teil 

1. Glasschleifer mit Lehrbrief, im erlernten Beruf beschäftigt ........ € 2.122,25 

2. Professionisten mit Lehrbrief, im erlernten Beruf beschäftigt .... € 1.964,06 

3. Qualifizierte Arbeiter ....... € 1.773,07

4. Arbeiter, angelernt ........... € 1.629,01

5. Hilfsarbeiter ..................... € 1.503,48 

Lehrlingsentschädigung 

Die Lehrlingsentschädigung beträgt pro Monat 

im 1. Lehrjahr ................................... 32 %
im 2. Lehrjahr ................................... 41 %
im 3. Lehrjahr ................................... 61 %
im 4. Lehrjahr ................................... 75 % 

des kollektivvertraglichen Monatsbezuges (siehe Punkt 22) der Lohngruppe 2, Professionisten mit Lehrbrief, im erlernten Beruf beschäftigt.

Dem Lehrling sind die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, zu bevorschussen und im Fall eines positiven Abschlusses so zu ersetzen, dass dem Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer des Internatsaufenthaltes entspricht, die volle Lehrlingsentschädigung verbleibt.

Günstigere Regelungen werden davon nicht betroffen.

Nachtarbeitszulage

Die Nachtarbeitszulage beträgt ...... € 2,2291
(der Anspruch beträgt pro Stunde 1 % von € 222,91)

Nachmittagsschichtzulage

Die Nachmittagsschichtzulage beträgt ...... € 0,7178
(der Anspruch beträgt pro Stunde 1 % von € 71,78)

In den Flachglasschleiferbetrieben wird weiterhin Nässezulage im Ausmaß von 5 % der jeweiligen Grundvergütung gemäß Punkt 25 gewährt. 

Essensvergütung 

Sind Kraftfahrer bzw. mitfahrende Arbeitnehmer auf Grund der ihnen aufgetragenen Fahrten außerhalb des Arbeitsortes verhindert, im Betrieb das Mittagessen einzunehmen, so erhalten sie, sofern die Abwesenheit die Zeit zwischen 11.30 und 14 Uhr umfaßt, eine Essensvergütung von ......€ 13,73 

Dauert die Abwesenheit im Sinne des vorhergehenden Satzes länger als 8 Stunden, beträgt die Essensvergütung insgesamt ...... € 23,12

Dauert eine solche Abwesenheit länger als 12 Stunden und ist diese mit einer beantragten und genehmigten Übernachtung verbunden, so beträgt die Essensvergütung insgesamt ...... € 30,70

III. Erhöhung der Monatsbezüge (Ist-Erhöhung)

Die Monatsbezüge sind um 1,75 % zu erhöhen.

Die innerbetrieblichen Zulagen sind um 1,75 % zu erhöhen.

IV. Rahmenrechtliche Änderungen

Im lohnrechtlichen Teil wird bei der Überschrift "Lehrlingsentschädigung,…" vor der Unterüberschrift "Qualitätsprämie (ab 1. Juni 2010)" folgender Absatz neu eingefügt:

"Zusätzliche Kosten des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels, die Lehrlingen durch die Anreise zur bzw. Abreise von der in Internatsform geführten Berufsschule bis zu einmal pro Kalenderwoche nachweislich entstehen, sind vom Unternehmen zu ersetzen. Auf diesen Anspruch können die dem Lehrling gebührenden Förderungen angerechnet werden. Voraussetzung für diesen Anspruch auf Fahrtkostenersatz ist der Bezug der Familienbeihilfe. Bei Verringerung oder Wegfall öffentlicher Förderungen für derartige Fahrtkosten bleibt der anteilige Fahrtkostenersatz unverändert. Auf Verlangen des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin sind entsprechende Belege vorzulegen."

In § 2 Arbeitszeit wird nach dem letzten Absatz der Rz 13 eine neue Rz 13a angefügt: 

"Gemäß § 9 Abs. 4 Satz 2 AZG darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Ausmaß von 48 Stunden über einen Zeitraum von 26 Wochen durchgerechnet werden."

Im Protokoll wird nach dem 10. Punkt ein 11. Punkt mit folgendem Text neu eingefügt:

"Die beiden KV-Parteien kommen überein, dass bis spätestens 31. März 2018 ein normativer Text auf Büroebene gefunden wird, der eine Verkürzung der Ruhezeit gemäß § 12 Abs. 2 sowie § 20b Abs. 4 AZG ermöglicht."

V. Geltungsbeginn 

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.

Der lohnrechtliche Teil vom 25. Mai 2016 tritt außer Kraft. Der lohnrechtliche Teil gilt bis 31. Mai 2018.


Wien, am 22. Juni 2017

FACHVERBAND DER GLASINDUSTRIE

Der Obmann:

Dkfm. Johannes Schick e.h.

Der Geschäftsführer: 

MMag. Alexander Krissmanek e.h.


ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Produktionsgewerkschaft

Der Bundesvorsitzende:

Rainer Wimmer e.h.

Der Bundessekretär:

Peter Schleinbach e.h.


Der Sekretär: 

Franz Stürmer e.h.