Lohnordnung Glasbe- und Verarbeitung, Flachglasschleiferei, Arbeiter/innen, gültig ab 1.6.2020

Gültigkeit:
1.6.2020 - 31.5.2021
Gilt für:
Österreichweit

Zusatzkollektivvertrag

zum Kollektivvertrag der glasbe- und -verarbeitenden Industrie einschließlich der Flachglasschleiferbetriebe vom 1. Jänner 1990. 

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

I. Geltungsbereich

Der Kollektivvertrag gilt:

1. räumlich: für das gesamte Gebiet der Republik Österreich

2. fachlich: für die industriellen Betriebe der Glasbe- und -verarbeitung einschließlich der Flachglasschleiferbetriebe 

3. persönlich: für alle in den Betrieben beschäftigten Areiter und Arbeiterinnen, einschließlich der Lehrlinge mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge

II. Lohnrechtlicher Teil

1. Glasschleifer mit Lehrbrief, im erlernten Beruf beschäftigt ........ € 2.286,35 

2. Professionisten mit Lehrbrief, im erlernten Beruf beschäftigt .... € 2.115,91 

3. Qualifizierte Arbeiter ........ € 1.910,16

4. Arbeiter, angelernt ........... € 1.754,96

5. Hilfsarbeiter ..................... € 1.619,72

Lehrlingsentschädigung 

Die Lehrlingsentschädigung beträgt pro Monat 

im 1. Lehrjahr ................................... 32 %
im 2. Lehrjahr ................................... 41 %
im 3. Lehrjahr ................................... 61 %
im 4. Lehrjahr ................................... 75 %

des kollektivvertraglichen Monatsbezuges (siehe Punkt 22) der Lohngruppe 2, Professionisten mit Lehrbrief, im erlernten Beruf beschäftigt.

Dem Lehrling sind die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, zu bevorschussen und im Fall eines positiven Abschlusses so zu ersetzen, dass dem Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer des Internatsaufenthaltes entspricht, die volle Lehrlingsentschädigung verbleibt.

Günstigere Regelungen werden davon nicht betroffen.

Nachtarbeitszulage 

Die Nachtarbeitszulage beträgt ...... € 2,4015
(der Anspruch beträgt pro Stunde 1 % von € 240,15) 

Nachmittagsschichtzulage 

Die Nachmittagsschichtzulage beträgt ...... € 0,7733
(der Anspruch beträgt pro Stunde 1 % von € 77,33)

In den Flachglasschleiferbetrieben wird weiterhin Nässezulage im Ausmaß von 5 % der jeweiligen Grundvergütung gemäß Punkt 25 gewährt. 

Essensvergütung 

Sind Kraftfahrer bzw. mitfahrende Arbeitnehmer auf Grund der ihnen aufgetragenen Fahrten außerhalb des Arbeitsortes verhindert, im Betrieb das Mittagessen einzunehmen, so erhalten sie, sofern die Abwesenheit die Zeit zwischen 11.30 und 14 Uhr umfaßt, eine Essensvergütung von ...... € 14,79

Dauert die Abwesenheit im Sinne des vorhergehenden Satzes länger als 8 Stunden, beträgt die Essensvergütung insgesamt ...... € 24,90 

Dauert eine solche Abwesenheit länger als 12 Stunden und ist diese mit einer beantragten und genehmigten Übernachtung verbunden, so beträgt die Essensvergütung insgesamt ...... € 33,08

III. Erhöhung der Monatsbezüge (Ist-Erhöhung)

Die Monatsbezüge sind um 1,4 % zu erhöhen.

Die innerbetrieblichen Zulagen sind um 1,4 % zu erhöhen.

IV. Rahmenrechtliche Änderungen

1. 24. und 31.12 arbeitsfrei unter Fortzahlung des Lohnes:

In § 2 wird die RZ 10 wie folgt geändert: 

"Der 24. und 31. Dezember sind arbeitsfrei. Das Entgelt für die entfallende Normalarbeitszeit wird vergütet. 

Erfordern zwingende betriebliche Gründe ein Arbeiten an diesen beiden Tagen, so gebührt auch noch das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt in der Höhe einer Grundvergütung je Stunde.“ 

In § 6 wird die RZ 48a* ersatzlos gestrichen.

Im Protokoll wird im Punkt 7. der erste Satz gestrichen. 

2. Beibehaltung der Kündigungsfristen als Saisonbranche zumindest bis 31.5.2022: 

In § 9 wird eine neue RZ 86a mit folgendem Text eingefügt:

"Mit Wirkung 1.1.2021 gilt: Vor dem Hintergrund der besonderen Eigenschaften der Glasbe- und -verarbeitenden Industrie (erhebliche, regelmäßig wiederkehrende Schwankungen in der Produktions- bzw. Personalauslastung im Sinne von § 53 Abs 6 ArbVG) sowie der engen wirtschaftlichen Verbindung mit dem Glasergewerbe und dem Baugewerbe, wird von den Kollektivvertragsparteien übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei der Glasbe- und -verarbeitenden Industrie um eine Saisonbranche im Sinne von § 1159 Abs 2 letzter Satz und Abs 4 letzter Satz ABGB (in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2017) handelt. Abweichend von § 1159 Abs 2 und Abs 4 ABGB beträgt die Kündigungsfrist daher befristet bis 31.5.2022:

Vom Beginn des 2. Monats bis zu einer Beschäftigungsdauer von einem Jahr beträgt die Kündigungsfrist

für den Arbeitgeber .................................... 2 Wochen
nach einem Jahr bis zu 10 Jahren ............. 1 Monat
nach 10 Jahren bis zu 15 Jahren ............... 2 Monate
nach 15 Jahren bis zu 25 Jahren ............... 3 Monate 
nach mehr als 25 Jahren ........................... 5 Monate.

Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer beträgt die Kündigungsfrist bis zu einer Beschäftigungsdauer von einem Jahr 2 Wochen, danach 1 Monat.

Wird bis 31.5.2022 von keiner der beiden Kollektivvertragsparteien ein Einwand erhoben, geht die befristete Regelung der Kündigungsfristen ab 1.6.2022 in unbefristetes Dauerrecht über. Ein allfälliger Einwand ist der jeweils anderen Kollektivvertragspartei schriftlich per Einschreiben zuzustellen." 

Im Protokoll wird ein neuer Punkt 11. eingefügt: 

"Von den Kollektivvertragsparteien wird empfohlen, vorrangig Eigenpersonal einzusetzen."

3. Redaktionelle Änderung: 

In Kapitel § 8 wird die erste Überschrift "Voraussetzung des Entgeltanspruches" gestrichen. Dafür wird die Überschrift "Unfallentgelt" anstelle der RZ 67 nun der RZ 59 vorangestellt.

V. Geltungsbeginn 

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt am 1. Juni 2020 in Kraft.

Der lohnrechtliche Teil vom 19. Juni 2019 tritt außer Kraft. Der lohnrechtliche Teil gilt bis 31. Mai 2021. 


Wien, am 16. Juni 2020

FACHVERBAND DER GLASINDUSTRIE

Der Obmann:

DI Johann Eggerth e.h.

Der Geschäftsführer: 

MMag. Alexander Krissmanek e.h.


ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Produktionsgewerkschaft

Der Bundesvorsitzende:

Rainer Wimmer e.h.

Der Bundessekretär:

Peter Schleinbach e.h.


Der Sekretär: 

Franz Stürmer e.h.