Lohnordnung Steinarbeiter, Steinmetze, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2024

Gültigkeit:
1.5.2024 - 30.4.2025
Gilt für:
Österreichweit

Beilage 

zum Kollektivvertrag für das 
Steinarbeitergewerbe (Steinmetze)

Lohnordnung
Gültig ab
1. Mai 2024


Kollektivvertrag für Steinarbeiter

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, anderseits.

Artikel I – Geltungsbereich

Der Kollektivvertrag erstreckt sich:

1. Räumlich: Auf das Gebiet der Republik Österreich.

2. Fachlich: Auf alle in der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe erfassten Mitglieder, die dem Berufszweig der Steinmetze mit Ausnahme der Berufsgruppe der Terrazzomacher angehören.

3. Persönlich: Auf alle Arbeitnehmer, einschließlich der Lehrlinge, die nicht angestelltenversicherungspflichtig sind und nicht auf Lehrlinge kaufmännischer und technischer Angestelltenberufe.

Artikel II – Lohnerhöhung

1) Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen werden per 1.5.2024 für eine Laufzeit von 12 Monaten in Ziffer 2 neu festgesetzt.

2) Lohntafel (Lohnordnung und Lohnsätze) gemäß § 6 Rahmenkollektivvertrag für das Steinarbeitergewerbe.

A) Alle Berufsgruppen außer Kunststeinerzeuger

a) Lohntafel

Stundenlohn ab 1. Mai 2024 in Euro
1. Spezialfacharbeiter
z.B. Steinmetzmeister, ständiger Partieführer, Vorarbeiter
18,89
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetztechnik 18,50
3. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird; Schriftenhauer18,09
4. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird17,54
5. Angelernte16,92
6. Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal15,24
7. Steinbildhauer
a) Steinbildhauer*), Modelleure21,55
b) Gipsbildhauer, Former, Gießer18,89

*) Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetz oder Steinmetztechnik und einer Zusatzausbildung für Steinbildhauer mit einer der Zusatzausbildung nachfolgenden dreijährigen Praxis als Steinbildhauer oder facheinschlägiges Studium mit einer dem Studium nachfolgenden dreijährigen Praxis als Steinbildhauer.

b) Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen für diesen Arbeitnehmer darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Wenn die Differenz in Prozenten vereinbart ist, gilt dies sinngemäß.

B) Kunststeinerzeuger

a) Lohntafel: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien

Stundenlohn ab 1. Mai 2024 in Euro
1. Vorarbeiter, ständiger Partieführer  18,08
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird  17,58
3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird  16,77
4. Angelernte  16,18
5. Hilfsarbeiter  14,82
6. Sonstiges Hilfspersonal (für Aufräum- und Reinigungsarbeiten)  13,30

b) Die Spannengarantieklausel wird bis 30. April 2025 ausgesetzt und tritt mit der Kollektivvertragslohnerhöhung zum 1. Mai 2025 wieder in Kraft.
Die Differenz zwischen dem bis 30. April 2024 bezahlten und ab 1. Mai 2024 zu zahlenden Lohn muss – unabhängig von der Erhöhung des kollektivvertraglichen Lohns – mindestens den in der Spalte a) genannten Euro-Betrag betragen.

a) Euro ab 1. Mai 2024
1) Vorarbeiter, ständiger Partieführer  1,29
2) Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird  1,26
3) Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird  1,20
4) Angelernte  1,16
5) Hilfsarbeiter  1,06
6) Sonstiges Hilfspersonal (für Aufräum- und Reinigungsarbeiten)  0,95

Die Spannengarantieklausel lautet:
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen für diesen Arbeitnehmer darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Wenn die Differenz in Prozenten vereinbart ist, gilt dies sinngemäß.

c) Lohngruppen – Lohngruppenmerkmale
Mit der neuen Darstellung der bisherigen Lohngruppen erfolgt keine neue Einreihung oder Umreihung von Arbeitnehmern, sondern diese gibt einen Überblick über die in den einzelnen Lohngruppen bisher erfassten Lohngruppenmerkmale.

1. Vorarbeiter, ständiger Partieführer

2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird

  • Betonsteinfacharbeiter
  • Hochqualifizierte Facharbeiter
  • Spezialfacharbeiter
  • Kraftfahrer, soweit sie gelernte Metallhandwerker sind
  • Terrazzoleger und Kunststeinfacharbeiter
  • Professionisten mit abgeschlossener Lehrzeit
  • Facharbeiter

Wird keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Lohngruppe "3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird".

3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird

Wie 2. jedoch ohne Lehrabschlussprüfung

4. Angelernte

  • Former
  • Einschläger
  • Betonsteinschleifer
  • Eisenbieger
  • Betonsteinarbeiter
  • Kraftfahrer, soweit sie nicht gelernte Metallhandwerker sind
  • Professionisten ohne abgeschlossene Lehrzeit
  • Wärter von Maschinen
  • Einschaler
  • Hilfsmauerer
  • Angelernte Facharbeiter
  • Qualifizierte Hilfsarbeiter

5. Hilfsarbeiter

6. Sonstiges Hilfspersonal (für Aufräum- und Reinigungsarbeiten)

C) Lehrlingseinkommen für alle Berufsgruppen

Lehrlingseinkommen für ...Stundenlohn ab 1. Mai 2024 in Euro
Lehrlinge im 1. Lehrjahr7,20
Lehrlinge im 2. Lehrjahr9,20
Lehrlinge im 3. Lehrjahr13,30
Lehrlinge im 4. Lehrjahr15,30

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

D) Zulagen für alle Berufsgruppen

Für Arbeiten auf Gerüsten ab einer Arbeitshöhe von 4m gebührt eine Zulage von 7,5 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.
Staubzulage bei außerordentlicher Verschmutzung: Arbeitnehmer, die einer außerordentlichen Staubentwicklung ausgesetzt sind, haben Anspruch auf eine Zulage von 8 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.

Artikel III – Praktikanten

a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische
Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr.

b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit. a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in
Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr.

Artikel IV – Änderungen im Rahmenkollektivvertrag

Im § 11 Ziffer 4 beträgt der Wert der Lenkzeitvergütung ab 1. Mai 2024 € 14,49 pro Stunde.

Im § 12 Abschnitt I Ziffer 4 lautet der zweite Satz wie folgt:

Das Taggeld beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden ab 1. Mai 2024 € 7,70 pro Arbeitstag.

Im § 12 Abschnitt I Ziffer 4a lautet die lit. a wie folgt:
Das Taggeld beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden ab 1. Mai 2024 € 14,10 pro Arbeitstag.

In § 15 wird in der Ziffer 3 vor dem letzten Satz ein weiterer Satz eingefügt:
Für die Teilnahme des Lehrlings an einem Vorbereitungskurs für die Lehrabschlussprüfung, welcher auch im Betrieb stattfinden kann, gebührt einmalig bezahlte Freizeit für einen Arbeitstag.

§ 17 Ziffer 7 lautet neu wie folgt:
Arbeitnehmer (Lehrlinge), die den Urlaubszuschuss für das laufende Kalenderjahr bereits erhalten haben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjahres ausscheiden, haben den erhaltenen Urlaubszuschuss anteilsmäßig – entsprechend dem Rest des Kalenderjahres – zurückzuzahlen, wenn sie gekündigt werden, selbst kündigen oder nach § 82 GewO (ausgenommen lit. h) entlassen werden oder ohne wichtigen Grund vorzeitig austreten.

In § 20 lautet der 2. Satz neu wie folgt:
Alle anderen Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis verfallen jeweils drei Monate nach ihrem Entstehen, d.h. drei Monate nach dem Tag, an dem sie bei der Lohnauszahlung hätten entsprechend berücksichtigt werden sollen (bei Akkordarbeiten vom Tage der Schlussabrechnung der in Frage kommenden Akkordarbeit).

Artikel V – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2024. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2025.


Wien, am 20. Februar 2024


Für die
Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe

Ing. Martin Greiner

Bundesinnungsmeister

Mag. Franz Stefan
Huemer

Geschäftsführer

Präsident KommR Wolfgang Ecker

Bundesinnungsmeister der Berufsgruppe der Steinmetze

Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau – Holz

Abg. z. NR Josef
Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer


Anhang – Aktuelle Werte

ab 1. Mai 2024
Lenkstunde gem. § 11 Z 4€ 14,49
I. Taggeld gem. § 12 Abschnitt I Ziffer 4€ 7,70
I. Taggeld gem. § 12 Abschnitt II€ 26,40*)

*) Sollte sich die Steuerfreigrenze gem. § 26 Z 4 EstG erhöhen, werden die Taggelder bei nicht täglicher Rückkehr mit dem Tag des in Kraft Tretens der neuen Regelung um 10 Prozent einmalig erhöht.