Zusatzkollektivvertrag 2025 Fleischer Vorarlberg, Arbeiter:innen, gültig ab 1.12.2025
- Gilt für:
- Vorarlberg
Zusatzkollektivvertrag (Lohnvertrag 2025) abgeschlossen zwischen der Innung der Lebensmittelgewerbe | Die Fleischer für Vorarlberg, 6800 Feldkirch | Wichnergasse 9 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Produktionsgewerkschaft PRO-GE | 1020 Wien | Johann-Böhm-Platz 1.
1. Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag gilt:
- räumlich: Für das Gebiet des Bundeslandes Vorarlberg.
- fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe, die der Landesinnung der Lebensmittelgewerbe – Berufszweig der Fleischer für Vorarlberg angehören (gewerbliche, fleischverarbeitende Betriebe und Fleischbetriebe).
- persönlich: Für sämtliche in diesen Betrieben beschäftigten Dienstnehmer, einschl. der Lehrlinge, jedoch mit Ausnahme der dem Angestelltengesetz unterliegenden Arbeitnehmer.
2. Geltungsbeginn
Dieser Zusatzkollektivvertrag (Lohnvertrag) tritt mit 1. Dezember 2025 in Kraft.
Unbeschadet der im Lohnvertrag vom 1. Juli 2024 vereinbarten Geltungsdauer bleiben die mit 1. Juli 2024 vereinbarten Geltungsdauer, gelten die mit 1. Juli 2024 in Kraft getretenen Löhne und Lehrlingseinkommen bis einschließlich 30. November 2025 weiter.
3. Mindestlöhne
Stundenlohn = Monatslohn: 4,33 : 40
Der Stundenlohn wird mit 4 Nachkommastellen berechnet.
| Monatslohn Euro | ||
|---|---|---|
| 1. | Facharbeiter:in: Vorarbeiter/Obermetzger | 3.262,92 € |
| 2. | Facharbeiter:in: Stocker:in, Selcher:in, Salzer:in | 2.988,34 € |
| 3. | Kraftfahrer:in | 2.791,73 € |
| 4. | Facharbeiter:in nach dem 1. Berufsjahr | 2.697,62 € |
| 5. | Facharbeiter:in im 1. Berufsjahr | 2.383,53 € |
| 6. | Qualifizierte:r Arbeiter:in | 2.300,92 € |
| 7. | Arbeitnehmer:in | 2.211,67 € |
| 8. | Arbeitnehmer:in in den ersten 3 Monaten, danach Kat. 7; Reinigungspersonal | 2.004,43 € |
| 9. | Ladner:in nach dem 2. Dienstjahr | 2.211,67 € |
| 10. | Ladner:in im 1. und 2. Dienstjahr | 2.007,96 € |
| 11. | Ladner:in – in den ersten 3 Monaten (Einsteiger:in), danach Kat.10 | 2.004,43 € |
4. Lehrlingseinkommen - Fleischer
Stundenlohn = Monatslohn: 4,33 : 40; Der Stundenlohn wird mit 4 Nachkommastellen ausgewiesen.
| Monatslohn Euro | |
|---|---|
| 1. Lehrjahr | 957,00 € |
| 2. Lehrjahr | 1.221,00 € |
| 3. Lehrjahr | 1.631,50 € |
| 4. Lehrjahr | 1.701,04 € |
Die Lehrlingseinkommen, wie sie in der Lohntafel für Arbeiter enthalten sind, gelten für Lehrlinge der Lehrberufe Fleischer/innen, Fleischverarbeitung und Lebensmitteltechniker/innen, nicht aber für den Lehrberuf Fleischverkauf. Für den Lehrberuf Fleischverkauf gelten die monatlichen Sätze, wie sie im Kollektivvertrag des Gewerbes für Angestellte unter Lehrlingseinkommen angeführt sind.
5. Einmalige Kaufkraftsicherungsprämie
Arbeiter;innen, die mindestens seit 1. Juli 2025 in einem ununterbrochenen, aufrechten Dienstverhältnis zur/zum selben Arbeitgeber:in stehen, erhalten spätestens am 15. Dezember 2025 eine Kaufkraftsicherungsprämie. Sie beträgt für Vollzeitbeschäftigten € 350,-.
Teilzeitbeschäftigte erhalten den ihrer vereinbarten Normalarbeitszeit entsprechenden aliquoten Teil der Kaufkraftsicherungsprämie.
Für Lehrlinge, die sich am 1. Juli 2025 in einem aufrechten Lehrverhältnis im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes befunden haben, gelten folgende Regelungen:
a) Bei weiterhin aufrechtem Lehrverhältnis zum 30. November 2025 im gleichen Ausbildungsbetrieb erhalten Lehrlinge spätestens mit 15. Dezember 2025 eine Kaufkraftsicherungsprämie in Höhe von € 175,-.
b) Bei einem in der Zeit zwischen 1. Juli 2025 und 30. November 2025 erfolgten Wechsel von einem Lehrverhältnis in ein Arbeitsverhältnis gebührt spätestens mit 15. Dezember 2025 anstelle lit a) eine Kaufkraftsicherungsprämie in Höhe von € 350,-.
Für entgeltfreie Zeiten gebührt keine Kaufkraftsicherungsprämie.
Die Kaufkraftsicherungsprämie ist eine einmalige, zusätzliche Zahlung ohne Entgeltcharakter.
6. Dienstalterszulage
DAZ – Stundensatz = monatliche DAZ: 4,33 : 40
ArbeitnehmerInnen, die mindestens 10 Jahre ununterbrochen im Betrieb beschäftigt sind, haben Anspruch auf eine Dienstalterszulage, die wie folgt festgelegt wird:
| ab dem 10. Dienstjahr | 37,31 € | Zulage zum Monatslohn |
| ab dem 15. Dienstjahr | 56,41 € | Zulage zum Monatslohn |
| ab dem 20. Dienstjahr | 74,35 € | Zulage zum Monatslohn |
| ab dem 25. Dienstjahr | 98,13 € | Zulage zum Monatslohn |
Diese Dienstalterszulage hat Entgeltcharakter und ist daher bei der Berechnung von Urlaubsentgelt, Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Krankengeldzuschuss, Abfertigung sowie bei der Berechnung von Zulagen und Zuschlägen zu berücksichtigen.
Sofern bereits betriebliche Dienstaltersregelungen bestehen, sind diese auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen. Allenfalls günstigere Regelungen bleiben jedoch aufrecht.
7. Zulage für angelernte ArbeitnehmerInnen
Angelernten ArbeitnehmerInnen gebührt nach insgesamt 1-jähriger Tätigkeit in einem oder mehreren der folgenden Bereiche:
a) Facharbeit in der Fleischzerlegung oder
b) Wurstabfüllen (ausgenommen Handfüllen) oder
c) Wurstabdrehen bzw. Wurstabbinden oder
d) Schlachtarbeiten
Für die Zeit der weiteren tatsächlichen Ausübung einer dieser Tätigkeiten eine Zulage von 5% wobei die Höhe dieser Zulage nach insgesamt 2-jähriger Tätigkeit auf 10 % ansteigt, zum kollektivvertraglichen Lohn. Bereits bestehende innerbetriebliche Besserstellungen werden angerechnet.
8. Kostensätze
Die Kost- und Quartiersätze bleiben unverändert.
9. Zehrgelder
Alle ArbeitnehmerInnen, die außerhalb des Betriebes oder einer Filiale Arbeitsverrichtungen durchzuführen haben, erhalten folgende Vergütungen:
| Bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 6 Stunden | 12,99 |
| Bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 9 Stunden | 22,97 |
| ArbeitnehmerInnen, die außerhalb des Betriebes beschäftigt werden und keine Möglichkeit zur Einnahme des Mittagessens im Betrieb oder in einer Filiale des Betriebes während der betrieblichen Mittagszeit haben, erhalten eine Vergütung von | 8,79 |
10. Laufzeit
Er wird unbefristet abgeschlossen und gilt bis zum Wirksamwerden eines neu abgeschlossenen Lohnvertrag, der diesen Vertrag ersetzt.
11. Gemeinsame Erklärung der Sozialpartner zur Fairness im Umgang mit überlassenen ArbeitnehmerInnen im Fleischsektor
Bekenntnis der Sozialpartner, dass Verträge nur mit Arbeitskräfteüberlassern abgeschlossen werden sollen, die sich an die Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes halten.
Gültig ab: 1. Dezember 2025
| INNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE, DIE FLEISCHER VORARLBERG | GEWERKSCHAFT PRO-GE |
| MMst. Wolfgang Fitz Innungsmeister | Reinhold Binder Bundesvorsitzender |
| Mst. Gerold Hosp Innungsmeister-Stellvertreter Berufsgruppenobmann | Peter Schleinbach Bundesgeschäftsführer |
| Patric Lampert Fachgruppengeschäftsführer | Erwin A. Kinslechner Sekretär |