Lohnordnung Fleischer Salzburg, Arbeiter/innen, gültig ab 1.12.2025
- Gültigkeit:
- ab 1.12.2025
- Gilt für:
- Salzburg
Kollektivvertrag
Arbeiter
(Lohnvertrag)
abgeschlossen zwischen der Landesinnung der Lebensmittelgewerbe für Salzburg, 5027 Salzburg, Julius-Raab-Platz 1, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Pro-Ge, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.
I. Geltungsbereich
Räumlich: Bundesland Salzburg.
Fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe der Landesinnung der Lebensmittelgewerbe Salzburg, die der Berufsgruppe der Fleischer angehören.
Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Dienstnehmer einschließlich der Lehrlinge und Ladner(innen), mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.
II. Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag (Lohnvertrag) tritt mit 1. Dezember 2025 in Kraft.
Unbeschadet der im Lohnvertrag vom 25. Juni 2024 vereinbarten Geltungsdauer, gelten die mit 1. Juli 2024 in Kraft getretenen Löhne und Lehrlingseinkommen bis einschließlich 30. November 2025 weiter.
| Lohnkategorie | Monatslohn in Euro | |
|---|---|---|
| 1. | Facharbeiter/in (Wurster/in, Salzer/in, Ausschneider/in Selcher/in) in Betrieben mit mehr als 2000 kg Wurstfleisch pro Woche; Partieführer/in | 3.265,02 |
| 2. | Facharbeiter/in, Ausbeinler/in, Schmalzer/in | 3.000,16 |
| 3. | Facharbeiter/in nach dem 2. Berufsjahr; Maschinist/in, Heizer/in, Stockarbeiter/in, Professionist/in, Kraftfahrer/in | 2.820,46 |
| 4. | Facharbeiter/in im 2. Berufsjahr | 2.669,50 |
| 5. | Facharbeiter/in im 1. Berufsjahr | 2.383,89 |
| 6. | Angelernte/r Arbeitnehmer/in | 2.306,37 |
| 7. | Arbeitnehmer/in | 2.214,03 |
| 8. | Arbeitnehmer/in in den ersten 3 Monaten, danach Kat. 7; Reinigungspersonal | 2.004,43 |
| 9. | Ladner/in nach dem 2. Jahr der Tätigkeit als Ladner/in | 2.215,06 |
| 10. | Ladner/in im 1. und 2. Jahr der Tätigkeit als Ladner/in | 2.007,96 |
| 11. | Ladner/in – Anfänger/in den ersten 3 Monaten, danach Kat. 10 | 2.004,43 |
| Lehrjahr | Monatslohn in Euro |
|---|---|
| 1. Lehrjahr | 942,90 |
| 2. Lehrjahr | 1.202,34 |
| 3. Lehrjahr | 1.602,20 |
| 4. Lehrjahr | 1.700,75 |
Die Lehrlingseinkommen, wie sie in der Lohntafel für Arbeiter enthalten sind, gelten für Lehrlinge der Lehrberufe Fleischer/innen, Fleischverarbeitung und Lebensmitteltechniker/innen, nicht aber für den Lehrberuf Fleischverkauf. Für den Lehrberuf Fleischverkauf gelten die monatlichen Sätze, wie sie im Kollektivvertrag des Gewerbes für Angestellte unter Lehrlingseinkommen angeführt sind.
Zuschlag für Aushilfskräfte: Aushilfen unter einer Woche erhalten 20 % Aufschlag auf den Lohn in allen angeführten Lohnkategorien.
III. Lohnsätze
Die oben angeführten Lohnsätze gelten auf Basis einer 40-stündigen Wochenarbeitszeit. Der Stundenlohn ist Monatslohn : 4,33 : 40 (Stundenlöhne werden auf vier Kommastellen ausgewiesen).
IV. Dienstalterszulage
DAZ-Stundensatz = mtl. DAZ : 4,33 : 40. Sie beträgt nach dem vollendeten
10. Dienstjahr ........... € 37,31 Zulage zum Monatslohn
15. Dienstjahr ........... € 56,41 Zulage zum Monatslohn
20. Dienstjahr ........... € 74,35 Zulage zum Monatslohn
25. Dienstjahr ........... € 98,13 Zulage zum Monatslohn
Diese Dienstalterszulage hat Entgeltcharakter und ist daher bei der Berechnung von Urlaubsentgelt, Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Krankengeldzuschuss, Abfertigung sowie bei der Berechnung von Zulagen und Zuschlägen zu berücksichtigen. Sofern bereits betriebliche Dienstaltersregelungen bestehen, sind diese auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen. Allenfalls günstigere Regelungen bleiben jedoch aufrecht.
V. Angelernte Arbeitnehmer/innen
Angelernten Arbeitnehmern/innen gebührt nach insgesamt 1-jähriger Tätigkeit in einem oder mehreren der folgenden Bereiche
a) Facharbeit in der Fleischzerlegung oder
b) Wurstabfüllen (ausgenommen Handfüller) oder
c) Wurstabdrehen bzw. Wurstabbinden oder
d) Schlachtarbeiten
für die Zeit der weiteren tatsächlichen Ausübung einer dieser Tätigkeiten eine Zulage von 5 %, wobei die Höhe dieser Zulage nach insgesamt 2-jähriger Tätigkeit auf 10 % ansteigt, zum kollektivvertraglichen Lohn. Bereits bestehende innerbetriebliche Besserstellungen werden angerechnet.
VI. Zehrgelder
Alle Arbeitnehmer/innen, die außerhalb des Betriebes oder einer Filiale Arbeitsverrichtungen durchzuführen haben, erhalten folgende Vergütungen:
Bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 6 Stunden € 12,99 bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 9 Stunden € 22,97.
Arbeitnehmer/innen, die außerhalb des Betriebes beschäftigt werden und keine Möglichkeit zur Einnahme des Mittagessens im Betrieb oder in einer Filiale des Betriebes während der betrieblichen Mittagszeit haben, erhalten eine Vergütung von € 8,79.
VII. Sätze für Kost und Quartier
Die Kost- und Quartiersätze bleiben unverändert:
Die aktuellen Quartiersätze für Männer und Frauen belaufen sich auf € 1,38 täglich, für Lehrlinge auf € 1,38 wöchentlich.
Die aktuellen Kostsätze belaufen sich für Männer und für Frauen auf € 3,74 täglich und für Lehrlinge auf € 8,87 wöchentlich.
VIII. Einmalige Kaufkraftsicherungsprämie
Arbeiter:innen, die mindestens seit 1. Juli 2025 in einem ununterbrochenen, aufrechten Dienstverhältnis zur/zum selben Arbeitgeber:in stehen, erhalten spätestens am 15. Dezember 2025 eine Kaufkraftsicherungsprämie. Sie beträgt für Vollzeitbeschäftigten € 350,00. Teilzeitbeschäftigte erhalten den ihrer vereinbarten Normalarbeitszeit entsprechenden aliquoten Teil der Kaufkraftsicherungsprämie.
Für Lehrlinge, die sich am 1. Juli 2025 in einem aufrechten Lehrverhältnis im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes befunden haben, gelten folgende Regelungen:
a) Bei weiterhin aufrechtem Lehrverhältnis zum 30. November 2025 im gleichen Ausbildungsbetrieb erhalten Lehrlinge spätestens mit 15. Dezember 2025 eine Kaufkraftsicherungsprämie in Höhe von € 175,00.
b) Bei einem in der Zeit zwischen 1. Juli 2025 und 30. November 2025 erfolgten Wechsel von einem Lehrverhältnis in ein Arbeitsverhältnis gebührt spätestens mit 15. Dezember 2025 anstelle lit. a) eine Kaufkraftsicherungsprämie in Höhe von € 350,00.
Für entgeltfreie Zeiten gebührt keine Kaufkraftsicherungsprämie. Die Kaufkraftsicherungsprämie ist eine einmalige, zusätzliche Zahlung ohne Entgeltcharakter.
IX. Gemeinsame Erklärung der Sozialpartner zur Fairness im Umgang mit überlassenen ArbeitnehmerInnen im Fleischsektor
Bekenntnis der Sozialpartner, dass Verträge nur mit Arbeitskräfteüberlassern abgeschlossen werden sollen, die sich an die Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes halten.
Salzburg, am 1. Dezember 2025
LANDESINNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE FÜR SALZBURG
Landesinnungsmeister:
DI (FH) Helmut Karl
Geschäftsführerin:
Mag. Priska Pallauf-Lorenzoni
ÖSTERREICHISCHE GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE
Bundesvorsitzender:
Reinhold Binder
Bundesgeschäftsführer:
Peter Schleinbach
Sekretär:
Erwin A. Kinslechner