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Verschiedene Verpackungen für Kosmetika wie Tuben, Tiegel oder Fläschchen aus Plastik ohne Etikett, ein Tiegel mit Puder ist geöffnet, eine rosa Badekugel sowie Blätter liegen daneben
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EU-Verpackungsverordnung: erste Umsetzung ab 12. August

Lesedauer: 4 Minuten

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18.06.2026

Die neue europäische Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (englisch: Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR) bildet ab dem 12. August 2026 den aktualisierten Rechtsrahmen für Verpackungen und Verpackungsabfälle in der EU.

Einige Bestimmungen treten mit 12. August in Kraft. Andere Vorgaben benötigen eine Konkretisierung mittels sog. Durchführungsrechtakte, welche zum Teil erst 2030 oder noch später erlassen werden. Die Anforderungen an Verpackungen werden in den nächsten Jahren sukzessive ausgeweitet, etwa in Hinblick auf die Erzeugung mit recycliertem Material oder hinsichtlich des Vorhandenseins bestimmter Stoffe in der Verpackung.

Die Verordnung definiert verschiedene Rollen, die Wirtschaftsakteure ausfüllen können.

Erzeuger:  Ist jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder verpackte Produkte herstellt. In der Regel ist das die Person oder das Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte unter dem eigenen Namen oder unter der eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt – und zwar unabhängig davon, ob auf der Verpackung oder dem Produkt zusätzlich andere Marken sichtbar sind. Eine Ausnahme gilt, wenn diese Person oder dieses Unternehmen ein Kleinstunternehmen im Sinne der EU-Definition ist. In diesem Fall wird stattdessen derjenige als Erzeuger angesehen, der die Verpackungen liefert – vorausgesetzt, er ist im selben Mitgliedstaat ansässig wie das Kleinstunternehmen, für das die Verpackungen bestimmt sind.

Hersteller: Ist jede in der EU oder einem Drittland ansässige Person (Erzeuger, Importeur oder Vertreiber), die Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals im jeweiligen EU-Mitgliedstaat in Verkehr bringt – unabhängig von der Verpackungsart (z. B. Transport-, Service- oder Primärproduktionsverpackungen), davon ob es sich um Einweg- oder Mehrwegverpackungen handelt, und unabhängig vom Vertriebsweg (auch Fernabsatz).

Lieferant: Ist jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder Verpackungsmaterial an einen Erzeuger liefert.

Importeur: Ist jede in der EU ansässige natürliche oder juristische Person, die Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt.

Vertreiber: Ist jede natürliche oder juristische Person innerhalb der Lieferkette, die Verpackungen innerhalb der EU weiterverkauft oder weitergibt – allerdings nicht derjenige, der sie hergestellt oder aus dem Ausland eingeführt hat.

Je nach Rolle gibt es unterschiedliche Verpflichtungen.

Was ab 12. August 2026 relevant ist:

Stoffbeschränkung – Beschränkung von Gefahrenstoffen (Artikel 5)

Es gelten Beschränkungen für besorgniserregende Stoffe. Der gemeinsame Höchstwert für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom liegt bei 100 mg/kg. Auch dürfen Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, bestimmte PFAS nur noch in begrenzten Mengen enthalten.

Konformitätsbewertung und Konformitätserklärung (Artikel 15)

Erzeuger haben vor der Inverkehrbringung von Verpackungen sicherzustellen, dass diese einem Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen werden (Art. 15 Abs.2 i.V.m. Art.38 PPWR), das dem Anhang VII entspricht. Die dabei zu erstellende technische Dokumentation soll es ermöglichen, die Konformität der Verpackung mit den Anforderungen der Art. 5 bis 12 zu bewerten.  Die inhaltlichen Anforderungen an die technische Dokumentation sind in Anhang VII aufgeführt.

Nach Artikel 39 ist dann eine Konformitätserklärung auszustellen, aus der hervorgeht, dass die Anforderungen erfüllt sind.

Ein Importeur müsste sicherstellen, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren vom Erzeuger durchgeführt und die technische Dokumentation erstellt wurde.

Informationen auf der Verpackung (Artikel 15, Absatz 5 und 6)

Auf der Verpackung ist eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer anzugeben. Weiters der Name des Erzeugers, Postanschrift und E-Mail-Adresse. Die Informationen können auch in Form eines QR-Codes angebracht sein. Wenn dies aufgrund der Größe der Verpackung nicht möglich ist, dürfen diese Informationen auch in Begleitunterlagen vorliegen.
Der Importeur muss auf der Verpackung seinen Namen und Postanschrift angeben (Artikel 18 Abs. 4).

Generell gilt: wenn Zweifel an der Konformität einer Verpackung gelten, dürfte diese Verpackung nicht in Verkehr gebracht werden. Auch müsste die Marktüberwachungsbehörde informiert werden.

Die Verordnung ist hier in verschiedenen Sprachen verfügbar:

Verordnung - EU - 2025/40 - EN - EUR-Lex

Die Leitlinien der Kommission (zur Auslegung von Zweifelsfragen) gibt es auch in deutscher Sprache. Häufig gestellte Fragen und Antworten sind in englischer Sprache verfügbar.

Leitlinien zur Verpackungsverordnung

Das zuständige Ministerium hat ein Merkblatt zur Verordnung erstellt.

Merkblatt zur EU-Verpackungsverordnung - Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft


Hinweis
Diese Information enthält die wichtigsten Bestimmungen. Wesentlich ist der Rechtstext.



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