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Geschäftsordnung des Bundes-Berufsausbildungsbeirates (BBAB)

Lesedauer: 6 Minuten

25.08.2025

§ 1

(1) Die Errichtung, die Zusammensetzung und die Aufgaben des BBAB sowie der Vorsitz im BAB sind in § 31 Abs 1 bis 6 des BAG (im folgenden "Gesetz" genannt) geregelt.

(2) In Abwesenheit des Vorsitzenden, der bei dieser Sitzung die Vorsitzführung innehaben sollte, führt den Vorsitz im BBAB das an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Mitglied (Ersatzmitglied), das anwesend ist und aufgrund eines Vorschlages derselben Stelle wie der abwesende Vorsitzende bestellt wurde.

(3) Bei längerer Verhinderung eines Vorsitzenden kann - unbeschadet der Regelung des Abs 2 - jene Stelle, die den betreffenden Vorsitzenden vorgeschlagen hat, ein stimmberechtigtes Mitglied (Ersatzmitglied) für die Vertretung namhaft machen.

Sitzungen des BBAB

§ 2

(1) Die Sitzungen des BBAB werden von den beiden Vorsitzenden gemeinsam einberufen.

Der BBAB ist einzuberufen,

  1. wenn er es beschlossen hat,
  2. wenn es mindestens 4 stimmberechtigte Mitglieder unter Vorschlag einer Tagesordnung verlangen,
  3. wenn es die Vorsitzenden zur Erfüllung der dem BBAB übertragenen Aufgaben für erforderlich halten.

(2) Die Mitglieder sind tunlichst 14 Tage vor dem jeweiligen Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung, die der BBAB bereits beschlossen hat oder die bei einer von den Vorsitzenden für erforderlich gehaltenen Sitzung von den Vorsitzenden und bei einer auf Verlangen von mindestens 4 stimmberechtigten Mitgliedern einberufenen Sitzung von diesen Mitgliedern vorgeschlagen
wird, schriftlich einzuladen. Die Einladung sowie allfällige für die Beratung erforderlichen Unterlagen werden im Regelfall elektronisch versandt. Der Einladung sind die für die Beratungen erforderlichen Unterlagen, soweit sie im Zeitpunkt der Einladung bereits verfügbar sind, beizuschließen. Die Ersatzmitglieder sind von den Sitzungsterminen in Kenntnis zu setzen.
Die Tagesordnung und die Unterlagen sind auch ihnen zu übermitteln.

(3) Ist ein Mitglied an der Teilnahme an einer Sitzung des BBAB verhindert, hat es für die entsprechende Verständigung und Information eines Ersatzmitgliedes zu sorgen. Das Ersatzmitglied hat zu Beginn der Sitzung des BBAB dem jeweiligen Vorsitzenden bekannt zu geben, welches verhinderte Mitglied es vertritt, und übt in der betreffenden Sitzung die Rechte eines Mitgliedes aus.

(4) Der BBAB ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden und mindestens 7 stimmberechtigte Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind.

(5) Der jeweilige Vorsitzende stellt zu Beginn der Sitzung die Beschlussfähigkeit fest. Sodann wird über die Tagesordnung Beschluss gefasst, wenn nicht in der vorangegangenen Sitzung bereits eine Tagesordnung beschlossen wurde. Ergänzungen der Tagesordnung können beantragt werden.

(6) Der BBAB kann einzelne Mitglieder mit der Berichterstattung zu bestimmten Punkten der Tagesordnung betrauen.

(7) Die Sitzungen des BBAB sind nicht öffentlich.

§ 3

(1) Der jeweilige Vorsitzende leitet die Sitzung.

(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied (Ersatzmitglied) ist berechtigt, in der Sitzung Anträge zu stellen.

(3) Jedes Mitglied (Ersatzmitglied) mit beratender Stimme ist berechtigt, zu den einzelnen Beratungsgegenständen Stellung zu nehmen.

(4) Anträge auf "Schluss der Rednerliste", "Beschränkung der Redezeit", "Schluss der Debatte" und "Schluss der Sitzung" sind sofort nach Abstimmung zu bringen. Wird der Antrag auf "Schluss der Debatte" zum Beschluss erhoben, so ist der in Beratung stehende Antrag vom jeweiligen Vorsitzenden zusammenzufassen und hierauf die Abstimmung durchzuführen.

Beschlüsse des BBAB

§ 4

(1) Für das Zustandekommen von Beschlüssen des BBAB ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich.

(2) Kommt bei Beschlussfassung über die Erstattung von Gutachten gemäß § 31 (2) des Gesetzes keine Stimmeneinhelligkeit zustande, so haben die Vorsitzenden dies dem Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus mitzuteilen und dieser Mitteilung die übereinstimmende Ansicht von mindestens 4 bei der Beschlussfassung anwesenden Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) mit
beschließender Stimme als deren Stellungnahme anzuschließen.

(3) Die Abstimmung hat offen zu erfolgen. Der jeweilige Vorsitzende stimmt als letzter mit.

(4) In dringenden Fällen, die es nicht tunlich erscheinen lassen die nächste Sitzung des BBAB abzuwarten, ist ein Beschluss im Umlaufwege zulässig.

Protokoll

§ 5

(1) Die Vorsitzenden haben dafür Sorge zu tragen, dass über jede Sitzung des BBAB ein Protokoll verfasst wird. Dieses hat zu enthalten:

  1. die Namen der Sitzungsteilnehmer
  2. die Tagesordnung
  3. die Anträge in gedrängter Form und die Beschlüsse zu den einzelnen Tagesordnungspunkten
  4. eventuelle Erklärungen, deren Protokollierung durch ein Mitglied (Ersatzmitglied) ausdrücklich verlangt wurde und
  5. wenn keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, die übereinstimmende Ansicht von mindestens 4 bei der Beschlussfassung anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern (Ersatzmitgliedern), welche der gemäß § 31 Abs 7 des Gesetzes zu erstattenden Mitteilung des BBAB angeschlossen werden soll.

(2) Die Vorsitzenden haben das Protokoll zu verifizieren und zu unterfertigen. Bei vorübergehender Verhinderung eines Vorsitzenden kann dieser ein bei der betreffenden Sitzung des BBAB anwesendes Mitglied (Ersatzmitglied) mit der Verifizierung und Unterfertigung des Protokolls beauftragen.

Im Falle der Vorsitzführung gemäß § 1 (2) hat das den Vorsitz führende Mitglied (Ersatzmitglied) sowie bei gleichzeitiger Abwesenheit des anderen Vorsitzenden das an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Mitglied (Ersatzmitglied), das anwesend ist und aufgrund des Vorschlages derselben Stele wie der andere Vorsitzende bestellt wurde, das Protokoll zu unterfertigen.

(3) Protokollausfertigungen sind tunlichst der Einladung zur nächsten Sitzung des BBAB anzuschließen. Die Genehmigung des Protokolls ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des BBAB zu setzen.

Sachverständige

§ 6

(1) Über Vorschlag der Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens 3 Mitgliedern des BBAB kann der BBAB die Bestellung von Sachverständigen beschließen. Es dürfen für einen Beratungsgegenstand nicht mehr als 6 Sachverständige bestellt werden. Die Sachverständigen besitzen kein Stimmrecht. Sie sind daher den der Beschlussfassung unmittelbar vorangehenden Beratungen und der Beschlussfassung selbst nicht mehr zuzuziehen.

Ausschüsse

§ 7

(1) Der BBAB kann zur Vorbereitung bestimmter, in seinen Aufgabenbereich fallender, Angelegenheiten Ausschüsse einsetzen. Jedem Ausschuss hat mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied, das auf Vorschlag des österreichischen Arbeiterkammertages bestellt wurde und mindestens
ein stimmberechtigtes Mitglied, das auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich bestellt wurde, anzugehören. Die Vorsitzführung in den Ausschüssen wird durch Beschluss des BBAB festgelegt.

(2) Die den Ausschüssen jeweils angehörenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) des BBAB können im Einvernehmen mit den mit der Vorsitzführung im Ausschuss betrauten Mitglied (Ersatzmitglied) weitere Personen den Sitzungen der Ausschüsse beiziehen.

Geschäftsführung

§ 8

(1) Die Schriftstücke des BBAB werden von den Vorsitzenden unterfertigt; im Fall der Verhinderung gilt § 5 Abs 2 der Geschäftsordnung sinngemäß. Die Vorsitzenden sind von den einlangenden Schriftstücken unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Schriftstücke, die lediglich der internen Information der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des BBAB dienen, können auch von der gemäß Abs 3 mit der Führung der Bürogeschäfte des BBAB betrauten Person unterfertigt werden

(2) Die Bürogeschäfte des BBAB sind von der Wirtschaftskammer Österreich zu führen. Die Wirtschaftskammer Österreich stellt das erforderliche Büropersonal bei.

(3) Die von der Wirtschaftskammer Österreich mit der Führung der Bürogeschäfte des BBAB betraute Person ist den Sitzungen des BBAB und den Sitzungen der Ausschüsse ohne Stimmrecht beizuziehen. Bei den Sitzungen der Ausschüsse kann der jeweilige Vorsitzende auf die Beiziehung verzichten.

(4) Erforderlichenfalls kann der jeweilige Vorsitzende den Sitzungen des BBAB weitere Personen ohne Stimmrecht beiziehen; dies jedenfalls über Antrag von mindestens 4 Mitgliedern (Ersatzmitgliedern).

Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus

§ 9

(1) Am Beginn eines Arbeitsjahres (jeweils im September) ist vom Bundes-Berufsausbildungsbeirat für die Erstellung von Lehrberufen bzw. von Ausbildungsordnungen ein Jahresarbeitsprogramm zu beschließen, das in Absprache mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus erstellt wird.

(2) Auf der Grundlage des Jahresarbeitsprogramms soll der Bundes-Berufsausbildungsbeirat Berufsprofile und Rahmenbedingungen (soweit sachlich erforderlich, Verwandtschaftsregelungen, Zusatzprüfungsregelungen, Lehrberufsgruppen, Übergänge zwischen den Lehrberufen etc) einschließlich der Motivenberichte und Bedarfsschätzungen für neue Lehrberufe bzw. neue
Ausbildungsordnungen an das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus übermitteln.

(3) Hinsichtlich der vom Bundes-Berufsausbildungsbeirat erstellten Berufsprofile und Rahmenbedingungen für neue Lehrberufe und Ausbildungsordnungen werden vom oder auf Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus detaillierte Berufsbilder und Prüfungsordnungen erstellt.

Das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus fasst die Vorschläge des Bundes-Berufsausbildungsbeirates und die Detailarbeiten in einem Verordnungsentwurf zusammen und leitet die allgemeine Begutachtung ein.

(4) Am Ende der allgemeinen Begutachtung werden die einlangenden Gutachten vom Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus zusammengefasst und - eventuell mit Fragestellungen versehen - an den Bundes-Berufsausbildungsbeirat übermittelt, der vor der entsprechenden Verordnung die Möglichkeit zu einer abschließenden Stellungnahme hat.

Verschwiegenheitspflicht

§ 10

Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des BBAB und die sonst bei den Sitzungen des BBAB und seinen Ausschüssen Anwesenden sind verpflichtet, über den Verlauf der Beratungen Verschwiegenheit zu bewahren.