Brandschutz im Gewerbeverfahren: Herleitung Beweisthema Brandschutz
Warum baurechtliche und gewerberechtliche Brandschutzanforderungen unterschiedlichen Ansätzen folgen und welche Kriterien für die Betriebsanlagengenehmigung en
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Einleitende Abgrenzung
Die Gewerbeordnung und die NÖ Bauordnung beinhalten nicht nur unterschiedliche Schutzziele, sondern verfolgen auch unterschiedliche Betrachtungsweisen im Risikoansatz bzw. für die Genehmigungsvoraussetzungen nach der jeweiligen Rechtsmaterie. Die brandschutztechnischen Überlegungen im Gewerbeverfahren sind parallel zu den im Bauverfahren anzuwendenden Überlegungen zu treffen und führen daher meist zu unterschiedlichen Ergebnissen. Die Nachfolgenden Ausführungen sollen - speziell für den Brandschutz - das Beweisthema im gegenständlichen Gewerbeverfahren eingrenzen.
Gegenüberstellung der Schutzziele aus Sicht des Brandschutzes:
Die Anforderungen aus dem Baurecht finden sich im §43 (2) der NÖ Bauordnung 2014:
Das Bauwerk muss derart geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand
- die Tragfähigkeit des Bauwerks während eines bestimmten Zeitraumes erhalten bleibt
- die Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerks begrenzt wird
- die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauwerke begrenzt wird
- die Benützer das Bauwerk unverletzt verlassen oder durch andere Maßnahmen gerettet werden können
- die Sicherheit der Rettungsmannschaften berücksichtigt ist.
Die NÖ Bauordnung geht in ihrem Risikoansatz davon aus, dass Gebäude innerhalb ihrer Lebensdauer von einem Brandereignis betroffen sind. Daraus ergibt sich, dass alle auf dem Nachbargrundstück möglichen Gebäude zu schützen sind. Die bautechnischen Vorgaben zur Abdeckung der Schutzziele und somit der Genehmigungsfähigkeit nach NÖ Bauordnung, erfolgen durch die verbindlich erklärten OIB Richtlinien. Diesen Risikoansatz folgend, sind z.B. an Grundstücksgrenzen Brandwände vorzusehen bzw. Abstände zu den Grundstücksgrenzen einzuhalten
Dem gegenüber stehen die für den Brandschutz zutreffende Schutzziele aus der Gewerbeordnung 1994
das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden,
der mittätigen Familienangehörigen
des mittätigen eingetragenen Partners,
der Nachbarn oder der Kunden,
das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden
Voraussetzungen für eine Betriebsanlagengenehmigung
Der §77 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 konkretisiert dazu folgende Anforderungen. (Die für den Brandschutz wesentlichen Punkte sind hervorgehoben):
§ 77 (1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.
Der §77 Abs. 1 stellt auf die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen gem. §74 Abs. 2 Z 1 ab. Damit sind „Störfälle“, die nicht vorhersehbar sind nicht erfasst, wohl aber „Störfälle“ die auf Grund einer unzureichenden Technologie, regelmäßig und vorhersehbar sind.
Zusammenfassung der gewerberechtlichen Situation
Die Gewerbeordnung stellt auf das Gefährdungspotential durch den Betrieb der Anlage und die vorhersehbaren (unvermeidbaren) Gefährdungen aufgrund der unzureichenden Technologie ab.
Der Brandfall stellt keinen normalen Betrieb einer Anlage dar. Es soll der Fehlerfall (also der Brandfall) unter Berücksichtigung des Standes der Technik vermieden werden. Eine vorhersehbare Gefährdung nach §77 GewO 1994 darf jedoch nicht darauf begründet werden, dass gegen einen Bescheid und den zugrundeliegenden technischen Grundlagen verstoßen wird. Es ist die konkrete Istsituation zu berücksichtigen, etwaige mögliche Gebäude oder zukünftige dingliche Rechte des Nachbarn müssen unberücksichtigt bleiben.
Stand der Technik im Gewerbeverfahren
Die Vorschreibung des Standes der Technik schlechthin, ist nicht im Sinne des Gewerbeverfahrens. Dies also allgemein - ohne auf die in § 77 Abs 1 GewO vorgegebene Einschränkung hinsichtlich der Schutzgüter nach § 74 Abs 2 GewO Rücksicht zu nehmen. Es ist die Vorschreibung des Stands der Technik nur in Bezug auf die in § 74 Abs 2 GewO geschützten Interessen möglich (Ausnahme § 77 Abs 3 für Luftreinhaltung und Abs 4 für die Abfallwirtschaft).
Eine generelle Anwendung der OIB Richtlinien als Stand der Technik im Gewerbeverfahren ist demzufolge unzulässig. Im Übrigen sehen Punkt 12 der OIB Richtlinie 2 und Punkt 6 der OIB Richtlinie 2.2 (jeweils aus 2019) für Bestandsgebäude lediglich ein Verschlechterungsgebot vor.
Beweisthema zum Thema Brandschutz im gegenständlichen Fall
Ist aufgrund der Einreichunterlagen ersichtlich, dass durch den Betrieb der Anlage und der daraus resultierenden vorhersehbaren Gefährdungen aufgrund der unzureichenden Technologie, die Schutzziele der Gewerbeordnung nicht eingehalten werden. Diese sind bezogen auf den Brandschutz:
- Leben und Gesundheit des Gewerbetreibenden und der mittätigen Familienangehörigen
- Leben und Gesundheit der Kunden
- Aufgrund der Mitanwendung des Arbeitnehmerschutzes das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter
- Bestehende dingliche Rechte der Nachbarn