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Zwei Tennisschläger sowie fünf gelbe Tennisbälle liegen auf einem roten Untergrund mit weißer Markierung
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Freizeit- und Sportbetriebe, Fachgruppe

Sport- und Freizeitanlagen

Infoblatt: Tennis/Golf, Sportanlagen, Minigolf und Kletteranlage/Hochseilgarten

Lesedauer: 6 Minuten

22.10.2025

Für viele Sportanlagen, Sporteinrichtungen und Sportstätten gelten weder die Gewerbeordnung noch das NÖ Veranstaltungsgesetz. Die Sportanlage bedarf jedenfalls einer behördlichen Genehmigung. Die Sportanlage kann auch unternehmerisch geführt werden und begründet die Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer.

Eine Sportanlage bedarf eines Verfahrens bei der zuständigen Behörde. Von der zuständigen Behörde im jeweiligen Standort der Sportanlage ist jedenfalls ein Verfahren nach der NÖ Bauordnung abzuhalten. Handelt es sich um Bauten - was im Regelfall anzunehmen ist -  so ist Baubehörde der Bürgermeister bzw. der Magistrat in Städten mit eigenem Statut. Es gilt dann der Grundsatz der Einheitlichkeit der Anlage, und die gesamte Anlage (also Gewerbebereich und Sportanlage gemeinsam) werden durch die Bezirksverwaltungsbehörde genehmigt.

Wird im Rahmen einer Sportanlage zusätzlich ein Gewerbe zB Gastgewerbe, Sportartikelverleih ausgeübt, so bedarf diese Tätigkeit einer Gewerbeberechtigung. Gewerbebehörde ist die im jeweiligen Betriebsstandort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. Vor Anmeldung des Gewerbes kann eine Betriebsanlagengenehmigung notwendig sein.

Typologien von Anlagen

Unter anderem sind folgende Tätigkeiten nach Ansicht des BMWFJ vom Jänner 2005 nicht mehr Gewerbe. Es sind dafür jedenfalls baubehördliche Genehmigungsverfahren vorzunehmen.

  • Betrieb einer Minigolfanlage
  • Betrieb einer Squashanlage
  • Betrieb von Inlineskating-Bahnen
  • Betrieb von Kegelbahnen
  • Betrieb von Tennisplätzen
  • Betrieb von Volleyballplätzen
  • Betrieb von Freestyle-Schanzen
  • Betrieb eines Golfplatzes
  • Betrieb eines Eislaufplatzes
  • Betrieb von Go-Kart-Bahnen

Aufgrund des Wirtschaftskammergesetzes werden dennoch einige dieser und weiterer Typologien Mitglied in der Fachgruppe Freizeit- und Sportbetriebe der Wirtschaftskammer.

Auszug aus dem Bundes-Sportförderungsgesetz zur Begriffsdefinition „Sportstätte“

§ 3 Z 11. Sportstätte: 
Anlage, die ausschließlich oder überwiegend für die körperliche Aktivität sowie die Betätigung im sportlichen Wettkampf oder im Training bestimmt ist (zB Sporthalle, Sportplatz, spezielle Anlage für einzelne Sportarten), einschließlich den, dem Betrieb der Anlage oder der Vorbereitung für die Benützung der Anlage dienenden Einrichtungen, Bauten und Räumlichkeiten.

Baubehördliches Verfahren

Gem. § 4 NÖ Bauordnung sind bestimmte Begriffe zur Beurteilung einer Sportanlage relevant, um festzustellen, ob die NÖ Bauordnung überhaupt zur Anwendung kommt. Im Folgenden ein Auszug :

  • Bauwerk ist ein Objekt dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.

  • Bauliche Anlagen sind alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.
    Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, wel- ches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.

  • Nebengebäude: ein Gebäude mit einer Grundrissfläche bis zu 100 m², das oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z.B. Kleingarage, Werkzeughütte). Es kann auch an das Hauptgebäude angebaut sein.

  • Aufenthaltsräume: Räume, welche zum ständigen oder längeren Aufenthalt von Personen bestimmt sind, ausgenommen Wirtschaftsräume z.B. Küche.

Bei der Errichtung von Sportstätten ist zu klären, ob es sich um bewilligungspflichtige Bauvorhaben gem. § 14 NÖ Bauordnung oder um anzeigepflichtige Bauvorhaben gem. § 15 handelt. Darüber hinaus gibt es gem. § 17 bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben.

Betreiber von Sportanlagen

Wird eine Sportanlage von einem Verein betrieben, wie dies oft bei Sportvereinen der Fall ist, wird im Regelfall keine unternehmerische Tätigkeit vorliegen. Natürlich kann aber darüber hinaus auch ein Verein eine unternehmerische Tätigkeit ausüben (z.B. Vergabe von Plätzen an externe Nichtmitglieder des Vereins). Demnach wird jene Bestimmung des Wirtschaftskammergesetzes (WKG) relevant, wonach gem. § 2 Abs. 4 WKG Mitglieder der Wirtschaftskammer auch grundsätzlich Unternehmen sind, welche nicht in der Absicht betrieben werden einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen .

Vermietung einer Sportanlage

Derjenige, der die Sportanlage zur Verfügung stellt, ist dahingehend zu beurteilen, ob eine Vermietung und Verpachtung vorliegt, und damit kein Gewerbe gegründet wird, oder ob unter Vermietung der Sportanlage eigentlich das Betreiben gemeint ist (z.B. Vergabe von Tennisplätzen).

Der ausübende Betreiber einer Sportanlage ist auch dahingehend zu beurteilen, ob dieser Betreiber als Unternehmer oder als Verein (nur für Vereinsmitglieder) tätig ist. Ist der Betreiber einer Sportstätte in Form einer Gesellschaft tätig, wird eher eine unternehmerische Tätigkeit angenommen. Diese Betreiber sind dann Mitglieder der Wirtschaftskammer.

Im Falle dieser unternehmerischen Tätigkeit wird auch die Kammermitgliedschaft begründet. Anknüpfungsbestimmung dazu liegt im WKG und in der korrespondierenden Fach­organi­sations­ordnung, sowie in den weiteren definierten Berufsgruppen der Fachgruppe der Freizeit- und Sportbetriebe .

Freizeitanlagen

Für die Errichtung bzw. den Betrieb eines Hochseilgartens/Kletterparks ist eine Bewilligung nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz erforderlich. Diese Bewilligung ist die Grundlage für den rechtmäßigen Betrieb der Anlage. Siehe hierzu § 10 des NÖ Veranstaltungsgesetzes „Eignung der Veranstaltungsbetriebsstätte“.

Die Zuständigkeit liegt hier bei der betreffenden Gemeinde in der die Kletteranlage/der Hochseilgarten betrieben wird. Siehe auch § 4 des NÖ Veranstaltungsgesetzes „Anmeldung – Zuständigkeit“.Zuständigkeit (somit zwei Faktoren: Anmeldung und Prüfung der Eignung der Betriebsstätte durch die zuständige Gemeinde).

Bei Motorsportveranstaltungen (z.B. Go-Kartbahn) handelt es sich um Motorsport. Hier ist die NÖ Landesregierung zur Anmeldung der Veranstaltung und zur Prüfung der Eignung der Betriebsstätte zuständig. Ebenso ist die Landesregierung zuständig bei Themen- und Freizeitparks (z.B. Kombination von Hochseilgarten mit einem Bogenparcour).

All diese Betriebe werden ebenfalls Mitglied bei der Wirtschaftskammer in der Fachgruppe der Freizeit- und Sportbetriebe.

Bei Freizeitanlagen gibt es eine Vielfalt an Tätigkeiten/Einrichtungen die eine Mitgliedschaft nach sich ziehen. Bei Rückfragen kontaktieren Sie die Fachgruppe der Freizeit- und Sportbetriebe. 

Gewerbeanmeldung

Allgemeine Voraussetzungen für den Gewerbeantritt:

Allgemeine Voraussetzungen für den Gewerbeantritt:

  • Eigenberechtigung (Volljährigkeit)

Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen:

  • gerichtliche Verurteilung wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen
  • wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mehr als 180 Tagsätze
  • Österreichische Staatsbürgerschaft, EWR Staatsbürgerschaft, Staatsangehörige aus Staaten mit entsprechenden Staatsverträgen bzw. mit rechtsgültigen Aufenthaltstiteln in Österreich

Unterlagen zur Gewerbeanmeldung

  • Reisepass
  • Strafregisterbescheinigung des Herkunftslandes für Personen, die nicht oder weniger als fünf Jahre in Österreich wohne
  • Nachweis der Befähigung (z.B. Meister- bzw. Befähigungsprüfungszeugnis, Schul- oder Arbeitszeugnisse) oder festgestellte individuelle Befähigung (ausgenommen bei freien Gewerben - hier sind keinerlei Befähigungsnachweise erforderlich)
  • Niederlassungsnachweis bzw. Aufenthaltserlaubnis zu selbstständigen Erwerbszwecken bei nicht EU-Bürger
  • Firmenbuchauszug bei Gesellschaften (GmbH, AG, OG, KG), nicht älter als sechs Monate

Die zur Bearbeitung des Gewerberegisters erforderlichen Daten werden aus der Firmen­buch­daten­bank dem zentralen Gewerberegister zur Verfügung gestellt.

Gewerbebehörde ist die für den Betriebsstandort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat). 

Unternehmensgründung

Zur Unternehmensgründung besteht ein umfangreiches Beratungsangebot:

  • Gründerservice
    Das Gründerservice der Wirtschaftskammer bietet Unternehmensgründern, Betriebsnachfolgern und Franchisenehmern professionelle Unterstützung beim Start ins Unternehmertum. Weitere Infos unter: www.gruenderservice.at.

  • Bezirksstelle
    Der Erstansprechpartner für viele Fragen des Gewerbetreibenden ist neben der Gründungsberatung die Bezirksstelle. Schwerpunkt der Beratungstätigkeit der Bezirksstelle: Gesellschaftsform – Förderungen – Gewerbeberechtigung – Sozialversicherung – Betriebsübergabe. Informationen zu den Bezirksstellen finden Sie unter: www.wko.at/noe/bezirksstellen.
     
  • Unternehmerservice
    Das Unternehmerservice der Wirtschaftskammer bietet Mitgliedern und Unternehmensgründern ein vielfältiges Angebot auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft und Management, Technologie und Innovation sowie ökologische Betriebsberatung. Weitere Informationen finden Sie unter: www.wko.at/noe/foerderservice.
     
  • Sozialversicherung
    Die Pflichtversicherung bei der gewerblichen Sozialversicherung erfolgt automatisch mit Erlangung der Gewerbeberechtigung. Der Unternehmer ist ab dem Datum der Anmeldung pensions-, kranken- und unfallversichert. Weitere Informationen finden Sie unter: www.svs.at.
    Beachten Sie auch die Kleinunternehmerregelung: Für Kleinunternehmen gibt es besondere Regelungen bei der Kranken- und Pensionsversicherung.

  • Finanzamt
    Binnen eines Monats nach Beginn der Tätigkeit muss zusätzlich beim Betriebsfinanzamt die Anmeldung zur Steuer erfolgen.
    Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Homepage

Gesetzestexte

Die geltenden Bundesgesetzblätter und Landesgesetzblätter sind unter: http://www.ris.bka.gv.at/ und http://www.bgbl.at/ abrufbar.