Infoblatt Tanzschulen
Tanzunterricht, Tanzkurs, Tanzveranstaltungen
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Die Leitung einer Tanzschule bedarf gemäß NÖ Veranstaltungsgesetz der Bewilligung der NÖ Landesregierung. In Tanzschulen wird regelmäßig und gewerbsmäßig Unterricht in Gesellschaftstänzen (Tanzunterricht) erteilt.
Zuständige Behörde ist das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung für Veranstaltungsangelegenheiten IVW7.
Aufgrund der Bewilligung wird man kraft Wirtschaftskammergesetz Mitglied bei der Wirtschaftskammer.
Tätigkeitsumfang
In § 8 NÖ Veranstaltungsgesetz sind Tanzschulen gesetzlich geregelt. In als Tanzschulen bezeichneten Einrichtungen wird regelmäßig und gewerbsmäßig Unterricht in Gesellschaftstänzen (Tanzunterricht) erteilt. Für die Leitung einer Tanzschule ist eine Bewilligung der NÖ Landesregierung erforderlich. Bewilligungen dürfen nur in einer genehmigten Betriebsstätte ausgeübt werden.
Gesellschaftstänze sind alle Tänze, die nicht traditionelle Volkstänze sind.
Die Unterrichtserteilung und Ausübung der traditionellen Volkstänze führen zu keiner Bewilligungspflicht nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz. Hier liegt reiner Unterricht vor, der zu keiner Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer führt.
Ab 1.1.2018 gilt zusätzlich das Erfordernis, dass in Tanzschulen nur Tanzlehrer Tanzunterricht erteilen dürfen.
Außerhalb von als Tanzschulen bezeichneten Einrichtungen (z.B. „Tanzclubs“, „Boogie-Clubs“, etc.) dürfen ab dem 1.1.2018 ebenfalls nur Tanzlehrer Tanzunterricht erteilen. Hierfür sind aber keine Bewilligung zur Tanzschulleitung und auch keine zwingende Zusammenarbeit mit einer bewilligten Tanzschulleitung erforderlich.
Öffentliche (allgemein zugängliche) Veranstaltungen wie Tanzveranstaltungen sind vom Veranstalter bei der zuständigen Behörde (das ist die Gemeinde des Veranstaltungsortes, wenn die Veranstaltung nur in einer Gemeinde stattfindet) innerhalb der gesetzlichen Fristen anzumelden. Eine Veranstaltung, die von einer Vereinigung für ihre Mitglieder durchgeführt wird, gilt jedenfalls auch dann als öffentlich, wenn die Mitgliedschaft nur zum Zweck der Teilnahme an der Veranstaltung, allenfalls verbunden mit der Leistung eines Beitrages, erworben wird.
Für die Erteilung von Unterricht in traditionellen Volkstänzen ist keine Bewilligung oder Befähigung notwendig.
Tanzlehrer müssen eine Ausbildung und eine Prüfung nach Maßgabe der ÖNORM D 1150, Ausgabe 15.3.2015, oder einer vergleichbaren Qualitätsnorm aufweisen. Diese als verbindlich erklärte ÖNORM liegt jedenfalls beim Amt der NÖ Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
Befähigungsnachweise anderer Bundesländer, die diesen Qualitätserfordernissen entsprechen, werden als gleichwertig anerkannt.
Die Bewilligung zur Tanzschulleitung ist zu erteilen, wenn der Bewilligungswerber (bei juristischen Personen oder bei eingetragenen Personengesellschaften die zur Vertretung nach außen berufene Person) eigenberechtigt, verlässlich und Tanzlehrer ist sowie eine mindestens dreijährige berufsmäßige Verwendung in einer Tanzschule aufweist.
Veranstalter (=Tanzschulleiter) gem. NÖ Veranstaltungsgesetz ist derjenige, der die Veranstaltungenvorbereitet,durchführt,derBehördegegenüberalsVeranstalterauftritt oder als solcher öffentlich ankündigt wird.
Persönliche Voraussetzungen
- Eigenberechtigung
- Verlässlichkeit
Die erforderliche Verlässlichkeit entfällt jedenfalls dann, wenn der Bewilligungswerber oder eine zur Vertretung nach außen berufene Person wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden und diese noch nicht getilgt ist.
Ferner ist die Verlässlichkeit nicht gegeben, wenn der Bewilligungswerber oder eine zur Vertretung nach außen berufene Person innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens dreimal wegen Verstößen gegen die Vorschriften des Veranstaltungswesens, des Jugendschutzes, des Suchtmittelgesetzes, des Gewerbewesens oder nach vergleichbaren Normen anderer Bundesländer rechtskräftig bestraft worden ist und jeweils nach der Art der strafbaren Handlung ein Missbrauch bei der Durchführung von Veranstaltungen zu befürchten ist.
Sachliche Voraussetzungen
- Tanzlehrer Ausbildung und Prüfung nach Maßgabe der ÖNORM D 1150 oder einer vergleichbaren Qualitätsnorm
- Mindestens dreijährige berufsmäßige Verwendung in einer Tanzschule
Bewilligungsbehörde
Amt der NÖ Landesregierung, Innere Verwaltungsabteilung IVW7
Leiterin: Dr. Eleonore Wolf
Tel.: 02742/9005-13250
Sekretariat: 02742/9005-13277 Kanzlei: 02742/9005-13252
Adresse: 3109 St.Pölten, Landhausplatz 1, Haus 16 Fax: 02742/9005-13650
E-Mail: post.ivw7@noel.gv.at
Öffnungszeiten (Amtsstunden, Übernahme von Eingaben und Anträgen):
Montag bis Donnerstag: 8 bis 16 Uhr
Freitag: 8 bis 14 Uhr
Veranstaltungsbetriebsstätte
Zusätzlich zur Bewilligung zur Tanzschulleitung muss auch die Veranstaltungsbetriebsstätte geeignet und von der Behörde bewilligt sein.
Für die Bewilligung der Betriebsstätte ist zuständig:
- die Gemeinde, wenn sich die Veranstaltungsbetriebsstätte in nur einer Gemeinde befindet.
Keiner Bewilligung bedürfen Veranstaltungsbetriebsstätten
- die nach der NÖ Bauordnung 1996 bewilligungspflichtig sind und bereits baubehördlich bewilligt wurden, wenn der bewilligte Verwendungszweck die Durchführung der geplanten Veranstaltungen umfasst,
- die bereits innerhalb der letzten 5 Jahre von der zuständigen Behörde für gleichartige Veranstaltung bewilligt wurden,
- wenn als Veranstaltungsbetriebsstätte Zelte oder ähnliche mobile Einrichtungen dienen oder die Benützung technischer Geräte zB Schaukeln, Riesenräder etc. durch den Besucher vorgesehen ist und eine Bescheinigung über die Zertifizierung des Zeltes, der mobilen Einrichtung oder des technischen Geräts durch eine im EWR oder in der Türkei akkreditierte Organisation zur Zertifizierung von Produkten vorliegt oder wenn sie von der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes für die betreffende Veranstaltungsart bewilligt wurden.
Veranstaltungen dürfen nur in Betriebsstätten durchgeführt werden, die von der Behörde unter Bedachtnahme auf die gesundheits-, bau-, feuer-, sicherheitspolizeilichen sowie betriebstechnischen Erfordernisse zur Durchführung derartiger Veranstaltungen genehmigt wurden.
Beabsichtigt nun der Bewilligungsinhaber gem. § 8 NÖ Veranstaltungsgesetz in einer bewilligten Betriebsstätte die Tanzschulleitung auszuüben, hat gem. §§ 4 und 5 NÖ Veranstaltungsgesetz eine weitere gesonderte Veranstaltungsanmeldung zu erfolgen. Für die Veranstaltungsanmeldung ist die Gemeinde des Betriebsstandorts zuständig. Die Anmeldung hat spätestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Gemeinde zu erfolgen.
Ausübungsregelungen
Anwesenheitsverpflichtung
Der Veranstalter ist dafür verantwortlich, dass er oder eine etwaig bekannt gegebene Ansprechperson während der gesamten Dauer der Veranstaltung anwesend und für behördliche und polizeiliche Anfragen oder Überprüfungen auffindbar ist. Diese Person darf während der gesamten Veranstaltung nicht durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigt sein.
Bescheidmäßige Auflagen
Der Veranstalter hat bei der Durchführung der Veranstaltung die bei der Anmeldung der Veranstaltung bekannt gegebenen Angaben, Erklärungen sowie allfällige, bescheidmäßig erteilte Auflagen einzuhalten und zu erfüllen.
Mitführen von Dokumenten
Der Veranstalter ist verpflichtet, bei der Veranstaltung die Bestätigung über die Anmeldung dieser samt allen Unterlagen, gegebenenfalls den Bescheid, mit dem Auflagen- oder Maßnahmen vorgeschrieben wurden, sowie einen allfälligen Bescheid über die Bewilligung der
Veranstaltungsbetriebstätte zur Einsichtnahme für Behördenorgane aufzulegen. Dieselbe Verpflichtung betrifft eine etwaig bekannt gegebene Ansprechperson.
Bezeichnung des Veranstalters
Jeder Veranstalter muss auf jeder schriftlichen Ankündigung sichtbar mit seinem Namen, Wohnsitz oder derzeitigen gewöhnlichen Aufenthaltsort des Veranstalters aufscheinen. Juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften haben die Bezeichnung und Sitz sowie den Namen und Wohnsitz oder derzeitigen gewöhnlichen Aufenthaltsort der zur Vertretung nach außen berufenen Person zu enthalten.
Ansprechperson - Vertretungsbefugnis
Der Veranstalter muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung anwesend sein. Der Veranstalter darf jedoch durch eine von ihm namhaft gemachte Ansprechperson vertreten werden. Diese Ansprechperson hat ebenso wie der Veranstalter die volle Verantwortung über die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung als auch über die Sicherheit der Besucher. Eine Ansprechperson kann im Verhinderungsfalle der Veranstalter durch eine Mitteilung an die Behörde bis zu einem Tag vor Beginn der Veranstaltung ausgetauscht werden.
Unternehmensgründung
Zur Unternehmensgründung besteht ein umfangreiches Beratungsangebot:
- Gründerservice
Das Gründerservice der Wirtschaftskammer bietet Unternehmensgründern, Betriebsnachfolgern und Franchisenehmern professionelle Unterstützung beim Start ins Unternehmertum. - Bezirksstelle
Der Erstansprechpartner für viele Fragen des Gewerbetreibenden ist neben der Gründungsberatung die Bezirksstelle. Schwerpunkt der Beratungstätigkeit der Bezirksstelle: Gesellschaftsform – Förderungen – Gewerbeberechtigung – Sozialversicherung – Betriebsübergabe. - Unternehmerservice
Das Unternehmerservice der Wirtschaftskammer bietet Mitgliedern und Unternehmensgründern ein vielfältiges Angebot auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft und Management, Technologie und Innovation sowie ökologische Betriebsberatung. - Sozialversicherung
Die Pflichtversicherung bei der gewerblichen Sozialversicherung erfolgt automatisch mit Erlangung der Gewerbeberechtigung. Der Unternehmer ist ab dem Datum der Anmeldung pensions-, kranken- und unfallversichert. Weitere Informationen finden Sie unter: www.svs.at. Beachten Sie auch die Kleinunternehmerregelung: Für Kleinunternehmen gibt es besondere Regelungen bei der Kranken- und Pensionsversicherung. - Finanzamt
Binnen eines Monats nach Beginn der Tätigkeit muss zusätzlich beim Betriebsfinanzamt die Anmeldung zur Steuer erfolgen.
Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Webistes:
Gesetzestexte
Die geltenden Bundesgesetzblätter und Landesgesetzblätter sind unter: http://www.ris.bka.gv.at/ und http://www.bgbl.at/ abrufbar.